Ämcigeblutt
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Stadt und des Regierungsbezirks
Gießen.
63.__________Mittwoch -en 6 August 18^1.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische ifl. 30h., füt Auswärtige inrl. Poftaufschlag 1 ft. 42 fr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erped. (Eanzleiberg Lil. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene SorvuSzeile 2 kr.
Amtlicher TheLl.
Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 25. Juli 1851, Nr. 20.
1) Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.; — 8) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden im Regierungsbezirke keppcnheim für 1851; — 3) Dienstnachrichten; — 4) Dienstentlassung; — 5) Versetzung in den Ruhestand; 6) Concurrcnziröffnungen; 7) Sterbfälle.
Verordnung,
über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n re. rc.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom 14. Juli d. I., die Stellvertretung im Militärdienste betreffend, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, wie folgt:
Erster Abschnitt.
Von der Vertretung der Militärpflichtigen und der Soldaten.
(Zu Art. 1—7. 16. 31—35.)
, §. 1. Wenn die Jahresmusterung in allen Bezirken des Landes beendigt ist, so macht das Kriegs- ministeriüm bekannt, von welchem Tage an die Vertretungssummen für Militärpflichtige in die Einstandskasse bezahlt werden können.
§. 2. Die Zahlungen können blos unmittelbar in die Einstaudskasse zu Darmstadt geleistet, und es muß jede Vertrctungssumme auf einmal und in baarem Gelde bezahlt werden. In Bezug auf die Geldsorten, worin die Zahlungen geschehen können, und in Bezug auf den Curs derselben verhält sich die Ein- standskasse, wie die Staatsschuldentilgungskasse.
§. 3. So lange der 1. April der Tag ist, an welchem die ordentliche Ergänzung der Feldtruppen erfolgt und die Dienstzeit der cintrctenden Soldaten beginnt, müssen die Vertrctungsjummen bis zum 1. Januar desselben Jahrs zur Einstandskaffe bezahlt werden. Wer sie später bezahlt, muß zugleich Verzugszinsen zu vier Procent vom 1. Januar an entrichten.
Sollte demnächst die Zeit der ordentlichen Ergänzung anders bestimmt werden, so muffen die Vcr- trctungSsuinmen immer drei Monate vor dem für die Ergänzung festgesetzten Tage bezahlt oder vom Anfang dieser drei Monate an verzinst werden.
Auf diejenigen, welche bei außerordentlichen Truppenvermehrungen zu einem weiteren Aufgebot gehören, findet der Inhalt des gegenwärtigen §. keine Anwendung.
§• 4. Da der Art. 1 des Gesetzes, dem Schluffe des Art. 3 zufolge, voraus setzt, daß der Aufruf zum Militärdienste wenigstens 14 Tage vor dem Anfang der Dienstzeit erfolgt sei, so ist denjenigen, welche später aufgerufen werden, eine I4tägige Frist von dem Aufruf an gestattet, um die Vertretungssumme zu bezahlen.


