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Art. 2. Paragraph 12 der Verordnung vom 22. December 1835 ist, insoweit er sich auf das schiedsrichterliche Verfahren bezieht, aufgehoben.

Die in Lit. b. dieses §. 12 erwähnte Entsagung der Gesellschaft auf die Revision eines jeden im Auslande gefällten Urtheils durch die Königlich Preuß. Justizbehörde vor seiner Erklärung als erecutorisch ist auf alle nach §. 1 gegenwärtiger Verordnung gefällten Urtheile anwendbar.

Art. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar kommenden Jahres in Kraft.

Für die bereits bestehenden Versicherungen verbleibt es, insofern die Versicherten mit der Gesellschaft nicht anders Übereinkommen, bei der seitherigen Einrichtung.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 10. December 1850.

(L. S.) LUDWIG.

v. Dalwigk.

Verordnung.

die Verweisung von Streitigkeiten der Feuerversicherungs-GesellschaftColonia an die ordentlichen Gerichte betr.

^UDWJG III. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem die FeuerversicherungsgesellschaftColonia darum gebeten hat, daß die Bestimmungen Un­serer Verordnung vom 26. November 1817, durch welche ein schiedsrichterliches Verfahren zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten angeordnet worden ist, aufgehoben werden möchten;

in Betracht, daß nach der gedachten Verordnung alle Policen von dem General-Agenten, welcher zu Darmstadt seinen Wohnsitz hat, auszufertigen sind und der Gerichtsstand des Vertrags somit zu Darmstadt ist, die in Unseren Provinzen Oberhessen und Rheinhessen Versicherten aber fernerhin vorziehen werden, ihre Rechtsansprüche gegen die Gesellschaft innerhalb ihrer Provinz zu verfolgen,

haben Wir verordnet und verordnen, wie folgt:

§. 1. Alle Streitigkeiten zwischen den Versicherten und der Gesellschaft über die Vollziehung der Policebedingungen werden von den zuständigen Gerichten entschieden, jedoch ist

1) den in der Provinz Oberhessen Versicherten gestattet, ihre deßfallsige Klage bei dem Stadtgerichte zu Gießen anzustellen, bei welchem Gerichte die Gesellschaft alsdann Recht nehmen wird, und

2) hinsichtlich der in der Provinz Rheinhessen Versicherten erwählt die Gesellschaft ihr Domicil in Mainz.

Die künftig auszusertigenden Policen sind diesen Bestimmungen entsprechend abzufassen.

§. 2. Paragraph 13 der Verordnung vom 26. November 1847 ist ausgehoben.

Die in §. 14 dieser Verordnung erwähnte Entsagung der Gesellschaft auf die der Königlich Preußischen Justizbehörde gesetzlich anheim gegebene Revision eines jeden im Auslande gefällten Urtheils vor seiner Er­klärung als erecutorisch ist auf alle nach §. 1 gegenwärtiger Verordnung gefällten Urtheile anwendbar.

§. 3. Geacnwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1851 in Wirksamkeit.

Für die bereits bestehenden Versicherungen verbleibt es, insofern die Versicherten mit der Gesellschaft- nicht anders Übereinkommen, bei der seitherigen Einrichtung.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 14. December 1850.

(l. s.) LUDWIG. ®8 '

Bekanntmachung,

den Stempel von Spielkarten betr.

5)t'c Bestimmung der höchsten Verordnung vom 18. November 1809, wonach in den Provinzen Starkenburg und Obcrhesscn, bei Vermeidung einer Strafe von fünfzehn Gulden, Niemand mit ungestem­pelten Spielkarten spielen, oder solches in seinem Hause dulden darf, wird hierdurch mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, daß das in jener Verordnung enthaltene absclute Verbot deS Gebrauchs ausländischer, m das Gro herzogthum eingeführter Spielkarten zwar seit der Entlassung des Gesetzes vom 6. März 1824 über die Verbrauchssteuer und Durchgangsgebühr nicht mehr besteht, daß aber auch solche im Auslande fabrmrte Spielkarten vor dem Gebrauche stets gestempelt werden müssen.

Darmstadt den ii. December 1850.

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

F. von Schenck.

* Schlerermacher.