Änzcigeblatt
Stadt und des
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Sonnabend den zt* Januar
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der
Regierungsbezirks
Amtlicher Theil.
Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt:
Nr. 58 vom 24. December 1850.
Inhalt: 1) Verordnung, die Verweisung von Streitigkeiten der Achener und Müchener Feuerversicherungs-Gesellschaft an die ordentlichen Gerichte betr.; — S) Verordnung, die Verweisung von Streitigkeiten der Feuerversicherungs-Gesellschaft „Colonia“ an die ordentlichen Gerichte betr ; — 3) Bekanntmachung, die Eintheilung der evangelischen Decanate in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr; — 4) Bekanntmachung, die Arzneimitteltare für das Großherzogthum Hessen betr.; — 5) Bekanntmachung, die Verisication der Civilstandsregister der Provinz Rheinhessen für das Jahr 1850 betr.; — 6) Bekanntmachung, den Stempel ron Spielkarten betr.; — 7) Bekanntmachung, die Annahme von Reisenden an den Unterwegsorten des Lauterbach-Hersftlder Pvfiwagen-Courses betr.; — 8) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Theils der zur Bestreitung ter Bedürfnisse der israelitischen Neligionsgemeinde Äestrich für 1850 genehmigten Umlagen betr.; — 9) Ordensverleihungen; — 10) Namensveränderungen ; — 11) Dienstnachrichten; — 12) Dienstentlassung; — 13) Versetzung in den Ruhestand; — 14) Concurrenzeröffnungen.
Vevordnung,
die Verweisung der Streitigkeiten der Achener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft an die ordentlichen Gerichte betreffend.
duDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n h. re.
Nachdem Wir, auf Ansuchen der Achener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft, die Aufhebung des §. 30 der, mit Unserer Verordnung vom 22. December 1835 veröffentlichten Gesellschafts- Statuten, welcher also lautet:
„Alle Zwistigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten sind schiedsrichterlich zu ent- „scheidcn, mit Verzichtleistung der Berufung an die Gerichte"
genehmigt haben,
in Betracht, daß nach der gedachten Verordnung alle Policen von dem General-Agenten, welcher zu Darmstadt seinen Sitz hat, auszufertigen sind und der Gerichtsstand des Vertrags somit zu Darmstadt ist, die in unseren Provinzen Oberhessen und Rheinhessen Versicherten aber fernerhin vorziehen werden, ihre Rechts- Ansprüche gegen die Gesellschaft innerhalb ihrer Provinz zu verfolgen,
haben Wir verordnet und verordnen wie folgt:
Art. 1. Alle Streitigkeiten zwischen den Versicherten und der Gesellschaft über die Vollziehung der Policebedingungen werden von den zuständigen Gerichten entschieden, jedoch ist eö
1) den in der Provinz Oberhcssen Versicherten gestattet, ihre desfallsige Klage bei dem Stadtgerichte zu Gießen anzustellcn, bei welchem Gerichte die Gesellschaft alsdann Recht nehmen wird, und
2) hinsichtlich der in der Provinz Rheinhessen Versicherten erwählt die Gesellschaft ihr Domicil in Mainz.
Die künftig auszufertigenden Policen sind diesen Bestimmungen entsprechend übzufassen.


