Änzcigebtatt

der

Sladl und des ReglkrungSbezirks

Gieße».

jn 97. Mittwoch den 3 December 1851.

Erscheint wöchentlich zwei Mil: Mittwoch und Sonnabend. Preis de» Jahrgang» für Einheimische Ifl. 30tr für AuSwürktge incl. Poftaufschlag 1 st. 42 kr. AuSwLrt» abonnirt man sich bet allen Postämtern. Zn Gießen bei der Srbed. tSanileiberg Lit. B. Nr. 1.) - «inrückung»g-bühr für die gesvaltenc CorvuSzeile 2 kr., Anzeigen au» verschiedenen Schriften die geshaltene Zeile 3 kr.

Amtlicher Theil.

Verordnung,

die Anlage und den Betrieb von Gaösabriken und die Anlage von Gasometern betreffend. öuDWJG III. von Gottes GnadewGroßherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

v. Dalwigk.

Um Gefahr, welche Gasbeleuchtungsanstalten bringen können, sowie daher entstehende Belästigun­gen soweit als thunlich abzuwenden, finden Wir Uns bewogen, mit Bezug auf Artikel 2 deS Gewerb- steuerqesetzeS vom 16. Juni 1827, zu verordnen, wie folgt: .

r 1 Die Erzeugung von Leuchtgas soll zu denjenigen Gewerben gezahlt werden, be, welchen nach 8 1 'Unserer Verordnung vom 1. December 1827 die Erlaubniß der höheren Administrativbehörde einqeho'lt werden muß, bevor zur Ausübung derselben ein Patent ausgcfertigt werden kann.

§. 2. Es haben auch Diejenigen, welche zur Beleuchtung ihrer Wohnungen, GewerbS« oder an- derer Locale selbst GaS fabriziren oder sich hierzu des in einer anderen Anstalt bereiteten GaseS bedienen wollen, bevor sie mit der Ausführung der Apparate beginnen, hierzu die Genehmigung der höheren Administrativbehörde einzuholen. ~ , ,r

§ 3. Den Gesuchen um die nach §. 1 und 2. einzuholende Erlaubniß muß eine mit genauen Zeichnungen versehene Beschreibung der ganzen Anlage und ihrer einzelnen Theile, worin insbesondere auch die zu dem Gasometer und der Cisterne verwendeten Materialien, deren Dimensionen und Starken ange­geben sind, beigefügt werden, um die Prüfung des Projekts von Seiten der technischen Behörde zu veranlassen. ® b-r^n alsdann in Gebrauch genommen werden, wenn von der betreffenden Regierungsbehörde nach vorhergegangener Prüfung der ganzen Anlage durch hierzu ernannte Sachverstän­dige, welche auch der ersten Füllung des Gasometers beizuwohnen haben, die Erlaubniß zu deren Be­nutzung ertheilt worden ist. , ... .

5 Die Unternehmer von Gasfabriken sind verpflichtet, ihren Abnehmern eine gedruckte von der Staatsregierung approbirte Anweisung über die Behandlung der Gasometer und die bei der Gasbeleuch­tung überhaupt zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln zu übergeben.

8. 6. Diejenigen, welche den vorstehenden Bestimmungen über die Anlage von Gasfabriken und Gasometern oder den besonderen Vorschriften, welche ihnen von der Verwaltungsbehörde bei Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage solcher Anstalten bezüglich der Einrichtung derselben und deS Verfahrens im Betriebe der Fabrication und der Behandlung des Gases ertheilt werden, zuwiderhandeln, werden mit einer Geldbuße von drei biS dreißig Gulden bestraft.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücklen Staatssiegels.

Darmstadt, den 30. October 1851.