1SSO.
©ötttiobcii^ Öctt 30
JK 26
Amtlicher Theil.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische t fl. 30 kc-, nir Auswärtige i»°l. Postauffchlag 1 st. 42 kr.
lAnzcigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks
Auswärts abonnirt man fich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erpib. (Eanzleiberg Lit B. Nr. 1.) - Eiurückungigebühr für die gespaltene EorpuSzeile r kr.
Bestimmungen
Verfahren vor dem provisorischen Bundesschledsgenchte und für dle Vollziehung der Entscheidungen desselben.
3) Bei Anklagen gegen die Minister, .insofern ste deren m,nlsterrelle Ver-
- L« ,°mmm W di° m S S. 1-33 -»IM-MN B-gmmws-» -d-»M M. fC'9'"T TS' S. 10. kann -im Md,ich. Be,Handlung d-- SO- dm
mdto Ato wenn das SLi-d«g--ich> -in- M- M «»l
ZVIS?, * - L'Lreisau,nahmt
insoweit solche nicht im Wege gerichtlicher Requisition nach Befinden te®(JtcbcQeridjtö muß, zu verfahren und nach dem Schlußvortrage derselben, wobei dem Angeklagten das letzte Wort zu gebe,, EntschMmg zu^ertheilem § P„tocoll muß den wesentlichen Inhalt der Zeugenaussagen
enthalten. c^ne an bestimmte Regeln über die Wirkung der Beweise gebunden
zu sein, unter genauer Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheldigung, '
aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Überzeugung zu entscheiden, oder nicht schuldig sei. Auflegung eines Ersüllungs- oder Renugungseldes findet ebeit so wenig als Eidesantrag statt.
G e m e i n s a m e B e st i m m u n g e n.
8. 39. Ueber alle zur Cognition des Schiedsgerichts gelangenden Sachen ist auf den^Vortrag eines dazu vom Vorsitzenden zu ernennenden Referenten in einer Sitzung, worin Mindestens zwei Drittheile d r GenchtöMit- glicder mit Einschluß des Vorsitzenden anwesend sein müssen, collegtalisch zu berathen und ZU beschließe , doch ist der Vorsitzende ermächtigt, ohne Mitwirkung des Collegiums m dessen Namen KlaM oder B.- schwerden, bei denen die Vorschrift des §. 1. nicht beachtet ist, zurückzugeben, bloße p^cchleitei ^„ale cken gütigen, sowie solche, die nur in Benachrichtigungen und Commumcattonen bestehen, zu er ss , ä ) Klagen und Beschwerden, deren Gegenstand offenbar nicht zur Competenz des SchlcdSgcrichtS ,g h, , 3 zuweisen. — Wird in diesen Fällen von der Partei Gegenvorstellung gemacht, so muß die 0 )v 0 scheidung des Collegiums gebracht werden.


