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§. 40. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts werden nach absoluter Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, bei Gleichheit der Stimmen gibt die des Vorsitzenden den Ausschlag, in Anklagesachen gegen die Minister jedoch entscheidet die für den Angeklagten günstigere Meinung.
8. 41. Die Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beweisresultate und sonstigen Erlasse des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen.
Titel II.
Vollziehung der Erkenntnisse des Bundesschiedsgerichts.
§. 42. Die Vollstreckung der Erkenntnisse des Schiedsgerichts wird aus Anrufen der Parteien von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen veranlaßt.
§. 43. Der Verwaltungsrath hat, auf Anrufen des obsiegenden Theiles, der verurtheilten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem Urtheile Genüge zu leisten, und wie solches geschehen, nachzuweisen.
8. 44. Wenn die gesetzte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan ist, so muß der Verwaltungsrath auf ferneres Anrufen des obsiegenden Theils das weiter Erforderliche zur Vollstreckung des Erkenntnisses nach Maßgabe der Bestimmungen des zwischen den verbündeten Regierungen am 26. Mai d. I. abgeschlossenen Vertrags anordnen.
§. 45. Die Kosten der Erecution fallen der verurtheilten Partei zur Last und sind von ihr nöthigen Falls zugleich bei jener Erecution nach Anordnung des Verwaltungsraths beizutreiben.
8- 46. Die Richtigkeit der Erkenntnisse des Schiedsgerichts darf in keinem Falle der Gegenstand einer Berathung und eines Beschlusses des Verwaltungöraths werden. Streitigkeiten über die Auslegung derselben gehören vor das Schiedsgericht.
8. 47. Die in der Erecutions-Jnstanz annoch zulässigen Einreden müssen beim Bundeöschiedsgerichte angebracht und sofort liquide gemacht werden. Das Verfahren über dieselben richtet sich nach den im ersten Titel enthaltenen Bestimmungen, muß aber möglichst abgekürzt werden. Vom Ermessen des Bundesschieds- gerichts hängt es ab, ob die vorläufige Hemmung der Erecution während dieses Verfahrens zu beschließen sei. Haftet aber Gefahr auf dem Verzüge, so ist der Verwaltungsrath ermächtigt, der Erecution auf Antrag der Partei, gegen welche sie verfügt ist, so lange Anstand zu geben, bis sie im Stande ist, einen Beschluß oder ein Erkenntniß des Bundesschiedsgerichts zu erwirken. Dazu hat der Verwaltungörath ihr eine angemessene Frist unter der Verwarnung zu setzen, daß nach deren unbenutztem Abläufe der Erecution ihr ungehemmter Laus werde gelassen werden.
8- 48. Beschwerden über Verzögerung oder Ueberschreitung der Grenze bei der vom Verwaltungsrathe angeordneten Vollstreckung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts gehören vor den Verwaltungsrath.
8. 49. Wird gegen die Vollziehung eines Erkenntnisses des Schiedsgerichts von einem Dritten, gegen den dasselbe nicht ergangen ist, Einsprache erhoben und zugleich dargethan, daß durch dessen Vollstreckung Nachtheile für ihn entstehen, so hat der Verwaltungsrath der Erecution so lange Anstand zu geben, bis die Einsprache auf die geeignete Weise erledigt ist.
Nr. N. C. 2667. Gießen am 25. März 1850.
Betreffend: Die Anzeige gegen Elisabetha Albach von
Reiskirchen wegen Landstreicherei.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an
sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Regierungsbezirks.
Die nachstehend signalisirte Elisabetha Albach von Reiskirchen, hat sich ohne Vorwiffen ihres Vaters und ohne im Besitz von Legitimalionspapieren zu sein, vor mehreren Wochen von Hause entfernt, ohne daß bis jetzt ihr Aufenthalt hat ausfindig gemacht werden können. Sie wollen die fragliche Person im Betrelungsfall arretiren und anher vorführen lassen.
v. W i l l i ch.
Signalement.
Alter: 19 Jahre; Augen: braun und schielend; Statur: klein untersetzt.
Sie war bekleidet mit alter grüner Bieber-Jacke, einem blauen Rock aus Beiderwolle, einer blau beblümten Schürze, alten Schuhen und Strümpfen. 657)


