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636) Gießen.
NeZchstagswahl.
An die Wühler des Wahlkreises Gießen snr den Reichstag zu Erfurt.
Wir bringen hiermit gut, öffentlichen Kenntniß, daß in dem Wahlbezirk Gießen-Allcndorf die 18 Wahlmänner in allen drei Claffen gewählt worden sind, welche dem Herrn Forstmeister v. Buseck ihre Stimmen geben werden.
Gießen den 26. März 1850. Der Vorstand des Reichswahlvereins.
629) Gießen.
Abfertigung.
In Nr. 23 dieses Blattes hat unser Bruder B. Möhl seine Mitbürger aufgefordert, die Rechtmäßigkeit von Ansprüchen zu beurtheilen, die er gerichtlich anhängig gemacht hat. Die Gerichte werden jedoch durch einen solchen Aufruf so wenig willfährige Urtheile von sich — wie wir durch Drohungen und boshafte Denunciationen Geld von uns erpressen lassen. In öffentlichen Blättern über unentschiedene Processe, die er uns an den Hals gehängt hat, mit ihm uns herumzuzanken und die wahrheitswidrigen Vorspiegelungen, aus denen seine Darstellung besteht, ausführlich hier zu besprechen — dazu haben wir keine Lust; nur Folgendes wollen wir zu seiner Abfertigung ihm zu Gcmüth führen:
1) vorerst hätte er das Sprüchwort beherzigen sollen: Wie man's treibt — s o geht' s! Wer von einer Tante, die Herrin ihres Eigenthums ist, etwas zu erben wünscht, muß es mit ihr nicht verderben, wie er gethanchat.
2) Daß wir die Anordnungen unserer Erblasserin, die ihren freien, von Niemand hervorgerufenen, Willen enthalten, nach ihrem Willen vollziehen , ist gewiß ganz in Ordnung. Da sie wollte, daß was sie Kindern des B. Möhl vermacht hat, an diese komme und ihnen nicht zu Wasser gemacht werde, so thun wir ganz wohl, wenn wir dießfalls für gehörige Sicherheit sorgen.
3) Ihre Testamente waren durch ihren Anwalt, dem sie bis ans Ende ihres Lebens ihr Vertrauen schenkte, zu großem Verdruß unseres Bruders und seiner Genossen so fest eingerichtet, daß sie keinen einzigen schwachen Punkt hatten, aus dem sich ein Proceß hätte machen lassen. Darum suchte er denn unter Mitwirkung des verstorbenen pens. Hofg.-Rath Pilger außerhalb der Testamente Stoff zu der albernen Fabel zu erschaffen, wir hätten hinter unserer Tante her durch einen Vertrag uns gebunden, ihm geben zu müssen, was sie an ihn nicht kommen lassen wollte. Die fälschliche Erdichtung, die uns darauf berechnet erschien, uns
ein Vergleichssümmchen abzupreffen, wird ihn indessen nur sein Geld kosten, im übrigen ihn nicht lange bet Credit erhalten.
4) Die Gerichte sind nicht dazu da, um ihre Hand zu Befriedigung von leicht erkennbarer Rache oder zu Erpressungsversuchen zu leihen. Das Geständniß unseres Bruders, gegen uns, seine Brüder, eine Denunciation auf Meineid eingebracht zu habe», kann durch Vorschützung eines rechtlichen Interesses gewiß nicht beschönigt werden, das gar nicht eristirt. Er hat übrigens dabei verschwiegen, daß er uns schon vorher mit einer solchen verläumde risch en Denunciation bedroht hatte, wenn wir uns seinem Verlangen nicht fügen wollten — daß aber dieser Erpressungsversuch bei uns fehlgeschlagen war. Welchen Eindruck das öffentliche Geständniß eines Bruders, unter dem Vorwande unerwiesener Ansprüche als Meineids-Denunciant gegen Brüder ausgetreten zu sein, auf jeden redlich Denkenden machen müsse, darüber glauben wir mehr nicht sagen zu brauchen, als daß solcher schwerlich ihm günstig sein wird.
Nur sein Name unseres Bruders schützt ihn, daß wir nicht ihn — wozu wir schon bei seiner früheren Bedrohung mit fälschlicher. Denunciation vollen Grund hatten — zu gerichtlicher Bestrafung bringen mögen. Seine Strafe möge vielmehr nur die Meinung unserer Mitbürger von einer solchen Handlungsweise sein! Sie kennen uns und ihn nach unserem Wandel und Berufsthätigkeit. Besonders undankbar erscheint er aber gegen mich, Andreas Möhl, da er von Jugend an nur Wohlthaten von mir empfangen hat und selbst bis jetzt noch sehr bedeutend als Darlehnschuldner, ohne Sicherheit, mir verhaftet ist.
Vorstehendes wird zu Würdigung seines Benehmens grade genug sein; auf weitere Ausgüsse seines Eifers in diesem Blatte werden wir darin nicht ant- tvorten.
Andreas Möhl. Friedrich Möhl I.
(Hierzu eine Beilage.)


