Ausgabe 
27.3.1850
 
Einzelbild herunterladen

218

§. 19. Die mündliche Verhandlung wird mit einem das Sachverhältniß darstellenden Vortraae wel- L.Ä7LWL.°«1» S -** * »Ä Ü

«.w «e- sw» ä&ÄÄÄn ÄL.,r über welche die andere Partei noch nicht zur Gegenerklärung /ufgefordL'

^llC' f cgenerklarung auf eine ber der mündlichen Verhandlung erst vorgcbrachte thatsächliche Erklärung rächt sofort im Stande, so muß das Gericht, wenn es die Gegenerklärung für nothwendig erachtet, eine XTaS'Snen bUld? etne"' tCn ^arfeten los"" Zu eröffnenden, die Stelle der Vorladung vertretenden Be- .. § ,2.1- Die Leitung der mündlichen Verhandlung, die Sorge für gehörige Erörterung der Sache und

dw.Dcchgmß zur Schließung der Verhandlung gebühren dem Vorsitzenden, welcher jedoch hierbei auf die Meinung der be,sitzenden Ger,chtsmttglieder Rücksicht zu nehmen, und diejenigen Fragen we che dchftlben den Parteien vorgelegt zu sehen wünschen, zu stellen hat. J 8 ' ; e

. die Sache zum Endurtheil reif, so wird das Erkenntniß mit den Entscheidungsgründen

den Parteien noch in der nämlichen oder in einer sofort zu bestimmenden, jedoch der Regel nach nicht über vierzehn Tage hniauözusetzenden Sitzung verkündigt. ; ' 8 r

, , eine Beweisaufnahme erforderlich, so muß dieselbe durch eine sofort abzufasscnde Reso-

^hatsachen und die Beweismittel sestsetzt, angeordnet werden, und ist solche

owjoorjconfren cer s»., 14, 18, 19 und 21 gleichfalls Anwendung finden, und zur Entscheidung der Sache eine Gerichtssitzung anberaumt, zu welcher die Parteien vorzuladen sind. Wer nicht erschein/ von ftihrei/habe.""^"^"""^"' Cv 3UV Unterstützung seiner Behauptungen und Anträge nichts weiter anzu-

mündliche Verhandlung ist durch einen zur gerichtlichen Protokollführung befähigten Beamten ein Protokoll aufzunehmcn, welches in Sonderheit enthalten mußt

1) den Gang der stattgefundenen Verhandlungen im Allgemeinen;

JT8 Zugeständnisse der Parteien, deren Aufzeichnung verlangt wird, so wie diejenigen Erklä- Q Zungen der Parteien, deren Aufzeichnung das Gericht für erheblich hält;

3) die Entscheidung und sonstige, Beschlüsse des Collegiums.

Das Protokoll ist von sämmtttchen anwesenden Gerichtsmitgliedern und dem Protokollführer zu unter­schreiben^ Der Vorlesung an dw Parteien, so wie der Unterzeichnung von ihnen bedarf es nicht; jedoch müssen die unter pos. 2 erwähnten Vermerke den Parteien vorgelesen werden, und sind letztere mit ihren Bemerkungen über die Fassung derselben zu hören. ' 1 mtt ipren

?: Dw Ausfertigungen der Erkenntnisse sind den Parteien selbst oder deren Bevollmächtigten,

^nRnuntio^tuSenU8brUtf Empfang des Erkenntnisses gerichtet ist, im Wege der gerichtllchen

, $ von keiner der Parteien auf eine mündliche Verhandlung vor versammelten Gerichte an­getragen worden, so erfolgt die Entscheidung in einer nicht öffentlichen Sitzung, auf den schriftlichen Vortrag zweier vom Vorsitzenden ernannten Neerenten. Bei Verfügung der Beweisaufnahme (sjTZ-

* B->-e«»-l R°«ch, genommen werden, welche LU In

ffub- Nach beendigter Beweisaufnahme ist den Parteien, unter Mittheilunq der Verhandlungen noch eine SbS-p blS kU sechs Wochen zur Einreichung ihrer rechtlichen Ausführung zu gestatten;

roer diese Frist versäumt, von dem wird angenommen, daß er nichts weiter anzuführen habe.

8. 26 Tuqcä? Ct iÖl!nßen kCV Cr enntme werden den Parteien statt der Publication nach Vorschrift des

§. 28. Die in vorstehenden Paragraphen angedrohten Rechtsnachtheile treten ein, ohne daß es dieser- fcer6®Menya?teimiebainf ^bkanntmachung an die betheiligte Partei oder demnächst eines besondern Antrages

§. 29. Die Parteien sind verpflichtet, diejenigen Schriften, von denen der Gegenpartei Mittbeiluna gemacht werden muß, m der dazu erforderlichen Anzahl von Exemplaren einzureichen. 3

J- 'Erkenntnisse des Schiedsgerichts findet, außer dem Falle des §. 7, ein Rechtsmittel " , C" ^ auch die Restitution wegen neu aufgefundener Urkunden nicht statt; dagegen bleibt den Par- tliiii unbenoiiiinen, die Anstellung der Nichtigkeitsklage in den im §. 2 Nr. 1,4 und 5 Tit. 16 Th. I. ei- Jügemeiiieit Gerichtsordnung für die Königl. Preußischen Staaten bezeichneten Fällen:

i. ec/ ""s Grund einer falschen Urkunde oder eines falschen Zeugnisses erfolgten

3 Snm an£?' bev ^^schustsmaßlgen Vertretung der unter Vormundschaft oder Curat/ stehenden