3n;cigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks ß e n. Auswärts alonnu-t man sich bei allen Postämtern
In Gießen bei der Erped. (Canzlciberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene LorpuSzeile 2 kr.
,W. 23 Mittwoch den 27. März 1S3O.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ft. 42 kr.
Amtlicher Th eil.
Auszüge aus den Grofih. Regierungsblättern:
Nr. 9. vom 2 4. Februar 185 0.
Inhalt: 1) Verordnung,'die Staatsaufsicht über neue Religionsgemeinschaften und über Versammlungen zu kirchlichen Zwecken betr; — 2) Bekanntmachung, die Distanzbestimmung für Ertraposten zwischen Alsfeld und Neustadt betr; — 3) Summarische liebersicht über den Bestand der Hospitaliten im Gr. Landeshospital Hofheim im Jahr 1849; — 4) Bekanntmachung, die Aufbringung der Mittel zur Bestreitung der Bedürfnisse der Land» fndenschast der Provinz Oberheffcn für 1850 beir.; — 5) Dienstnachrichten; — 6) Versetzung in den Ruhestand ; — 7) Concurrenzeröffnung; — 8) Sterbfälle.
Nr. 12. vom 7. März 1850.
Inhalt: 1) Verordnung, die Zeugen- und Erpcrten-Gebühren im mündlichen und öffentlichen Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr.; — 2) Bekanntmachung, die Entfernung aller Orte in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Städten Darmstadt und beziehungsweise Gießen für den Zweck der Bestimmung det Zeugen- und Erperten-Gebühren in Assisensachen betr.
Nr. 13. vom 19. März 1850.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Niederschlagung der Hälfte der Umlage zweiter Klasse der Gemeinde Sprendlingen, im Regierungsbezirke Mainz für 1848 betr.; — 2) Bekanntmachung, die Aufhebung des Bingen-Wöllsteiner Postcourses und Herstellung einer Postverbindung zwischen Mainz und Sprendlingen betr.; — 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnisse in den Gemeinden des Hriedensgerichtsbezirks Wöllstein für 1850; J- 4) Verzeichnis rechtskräftig gewordener, nach Art. 30. des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender Strafurtheile der Gerichte der Provinz Starkenburg; — 5) Concurrenzeröffnungen; — 6) Berichtigung.
Bestimmungen
für das
Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte und für die Vollziehung der Entscheidungen desselben.
(Fortsetzung.)
§. 16. Erscheint nur von Seiten einer der Parteien ein zum Auftreten befugter nicht oder läßt sich der Erschienene auf die Sache nicht ein, so steht der andern Partei frei, darauf anzutragen, entweder daß die Sache auf sich beruhen bleibe, oder die Contumacial-Verhandlung eintrete.
8. 17. Bei der Contumacial-Verhandlung werden alle streitigen, von dem Nicht-Erschienenen angeführten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, so wie alle von dem Nicht- Erschienenen noch vorzulcgenden Urkunden für nicht beigebracht angesehen, alle vom Gegentheile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden ungleichen die von dem Gegentheile beigebrachten Urkunden für anerkannt erachtet.
8. 18. Eine Verlegung der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung findet nicht nur auf den übereinstimmenden Antrag beider Parteien Statt, sondern kann auch, nach Ermessen des Gerichts, auf den einseitigen Antrag einer Partei erfolgen, wenn solcher durch bescheinigte, erhebliche Gründe unterstützt wird.


