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für gemeinnützige Zwecke, zu einmaligen Zulagen an Volksschullehrer angeordnet und dieselbe nunmehr vollzogen worden." Da es auch bis jetzt noch nicht möglich war, die beabsichtigte Verbesserung der Besoldungen der Volksschullehrer eintreten zu lassen; so haben wir beschlossen, daß aus dem gedachten Fonds eine weitere Vertheilung von 4000 fl. zu einmaligen Zulagen statt zu finden habe. Bei derselben find die in der Bekanntmachung vom 14. Juni v. I. ausgedrückten Bestimmungen wiederholt in Anwendung zu bringen, und es ist dabei insbesondere auch daraus Rücksicht zu nehmen, daß gleichfalls besonders würdige und bedürftige Lehrer, welche bei der vollzogenen Vertheilung wegen Mangels an Mitteln nicht bedacht werden konnten, dieseömal bedacht werden.
Die Behörden sind angewiesen, die erforderlichen Ermittelungen eintreten zu lassen; Vorstellungen der Lehrer, durch welche die Austheilung nur verzögert werden würde, können daher nicht berücksichtigt werden.
Darmstadt den '23. Juli 1850.
Großherzoalich Hessisches Ministerium des Innern
v. D a l w i g k. Neuling.
Bekanntmachung,
die Wiederbesetzung des bischöfiichen Stuhles zu Mainz betr.
Nachdem der zum Bischof von Mainz ernannte Herr Wilhelm Freiherr von Ketteler am 95, d. M feierlich consecrirt und eingesetzt worden, sonach in die volle Ausübung der mit dem Episkopat verbundenen Rechte und Pflichten mit besagtem Tage getreten ist, so wird dieses hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht und zugleich bemerkt, daß mit jenem Tage die nach der Bekanntmachung vom 8. Januar 1849, betreffend die Wahl eines Bisthumsverwesers und eines Verwalters der bischöflichen Dotation, bis dahin bestandene provisorische Verwaltung des erledigt gewesenen Bisthums, sowohl in geistlicher als auch in öconomischer Hinsicht aufgehört hat.
Darmstadt am 26. Juli 1850.
Großh. Hess. Ministerium des Innern.
v. D a l w i g k. Melior.
Bekanntmachung.
Bei der nahe bevorstehenden Eröffnung der Bahnstrecke von hier nach Lollar wird nachstehende allerhöchste Verordnuna wiederholt zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Gießen am 19. Slugust 1850. Der Großh. Hess. Pollzet-Commrssar
L. Nover.
Verordnung,
die polizeiliche Aussicht über die Main-Weser-Eisenbahn in der Provinz O b e r h e s s e n betreffend.
Se. Köniql. Hoh. der Großherzog haben zum Schutze der Main-Weser-Eisenbahn in der Provinz Oberliessen einstweilen und bis zur Vereinbarung zwischen den betheiligten Negierungen über gleichförmige Bestimmungen für die ganze Ausdehnung der Main-Weser-Eisenbahn Folgendes zu verordnen geruht:
si Dem Publikum ist verboten, außerhalb der über die Bahn führenden Uebergange, das Planum der Bahn', die dazu gehörigen Böschungen und Dämme zu betreten, darauf zu reiten, zu fahren und Vieh zu Treiben o ^,9 P Einfriedigung der Bahn und zur Sicherung der Uebergange dienenden Barrieren und sonstigen^Verfchluß-Anlagen dürfen nicht bestiegen, es darf nichts darauf gelegt oder gehängt werden.
& 3 Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Verschluß-Anlagen eigenmächtig zu eröffnen, die Uebergänqe über die Bahn zu der Zeit, wo jene abgeschlossen sind, zu passiren, oder mit Fuhrwerk und Vieh näher an den Uebergängen anzuhalten, als solches die aufgestellten Zeichen und Placate vorschreiben.
$4 Das Publikum hat sowohl auf den Bahnhöfen, als auf der Bahn und neben derselben den Anordnungen des Bahndienstpersonals, welchem die Handhabung der Polizei übertragen ist, ,owle den zur Erhaltung der Ordnung etwa mitwirkenden Polizei-Angestellten unweigerlich Folge zu leisten.
§ 5. Wer diesen Bestimmungen (§§. 1. 2. 3. 4.) zuwiderhandelt, soll, neben der Haftbarkeit für
wrnrfadüen Schaden, mit einer Pvlizeistrafe von 3 fl. bis 15 fl. belegt werden. .
§ 6 Absichtliche Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, das Verstopfen von
Durchlässen oder Wasserabzugearäbni, das Werfen oder Legen von Steinen oder sonstigen hmdernden Gegem üänden auf das Planum der Bahn, sollen, sofern nicht der Thatbestand eines nach den bereits bestehenden Strafgesetzen zu bestrafenden Verbrechens begründet ist, neben Verurtherlung zum Schadensersatz, mit eine Polizechrafe ^^^.bls^O^be^ast^werhen.^^ werden, so muß sie im Gefängniß und zwar
mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt werden.


