Änzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

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Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis de« Jahrgangs für Einheimische t st. SO ft., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 ft.

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Amtlicher Th eil.

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Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt:

Nr. 3 8 vom 13. August 1850.

Inhalt: 1) Verordnung, die Verleitung der Militiirpersonen zur Verletzung ihrer Dienstpflichten betr ; 2) Bekannt­machung. die Verbesserung der Lage der Volksschullehrer betr.; 3) Bekanntmachung, die Wiederbesetzung des bischöflichen Stuhles zu Mainz betr.; 4) Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religions- gcmeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1850; 5) Bekanntmachung. die Erhebung einer nachträg­lichen Umlage der Gemeinde Rohrbach für 1850 betr.; 6) Dienstnachrichteu; 7) Verletzungen in den Ruhestand; 8) Concurrenzeröffnungen.

Veroednung -

die Verleitung der Militärpcrsonen zur Verletzung ihrer Dienst-Pflichten betr. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Groß Herzog v o n Hessen und b e i R h e i n re. r c.

Um den dringenden Gefahren vorzubeugen, welche daraus hervorgehen, daß bisher häufig versucht wurde, Personen vom Militärstande zum Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten zu verleiten oder sonst von ihren militärischen Pflichten abwendig zu machen, haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs- Urkunde verordnet, und verordnen hiermit, wie folgt:

Art. 1. Wer Militärpersonen von den Großherzoglichen oder verbündeten Truppen anffordert oder anreizt, den Befehlen ihrer Vorgesetzten den Gehorsam zu versagen, oder wer in sonstiger Weise namentlich durch Erregung von Unzufriedenheit mit ihrem Stande oder den militärischen Einrichtungen, es versucht, dieselben von ihren militärischen Pflichten abwendig zu machen, wird insofern die Handlung nicht als ein schwereres Verbrechen oder Vergehen einer höheren Strafe unterliegt, mit Gefängniß nicht unter einem Monat oder mit Correctionshaus bis zu einem Jahre bestraft.

Art. 2. lieber das durch den Art. 1 der gegenwärtigen Verordnung vorgesehene Vergehen haben in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Landgerichte, in der Provinz Rheinhessen die Kreisgerichte zu erkennen.

... Art. 3. Gegenwärtige Verordnung tritt vom Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte an in Wirksamkeit.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und deS beigedriickten Staatssiegels.

Auerbach am 7. August 1850.

(L- s-)LUDWIG.», iüld-l-f.

Bekanntmachung,

die Verbesserung der Lage der Volksschullehrer betr.

Nach der in Nr. 44 des Regierungsblatts für 1849 enthaltenen Bekanntmachung ist eine Verwen­dung von 4000 fl., aus dem durch Leistungen derMobiliar-Feuerverstcherungs-Gesellschaften gebildeten Fonds