Ausgabe 
20.11.1850
 
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1850

Mittwoch den 28. November

JK KZ.

Erscheint wöchentlich , wci Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ff. 42 fr.

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erped. tCanileiberg Lit. B. Nr 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.

blatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Wir fordern Sie auf, bis zum 1. December d. I. an uns einzusenden:

1) ein Verzeichnis; der auö Ihren Gemeinden im lausenden Jahre in andere Staaten nbeigezogenen Manns- und Weibspersonen, mit Angabe der Religion, des erportirten Vermögens, der wahr- scheinlichen oder gewissen Ursache, des Abzugs und des Ortes, wohin sie übcrgezogeu sind;

2) ein Verzeichnis der ans fremden Staaten in diesem Jahre in Ihre Gemeinden Eingezogenen, unter Angabe deren Religion, deS eingebrachten Vermögens, der Ursache dev Einzugs und des Orts, woher sie eingezogen sind. . znino.

v. Millich. (2423)

91 m 11 i d) e r Thetl.

gu R (s 9676. Gießen am 14. November 1850.

B etreffend: Die Erstattff ng des Jahresberichts.

Die Großherzoglich Hessische

Bekanntmachung.

Die Wahlen zur außerordentlichen Ständeversammlung.

Die Abtheilungsliste, aus welcher ersehen werden kann, in welche Abtheilung ein jeder stimmberech­tigte Einwohner hiesiger Gemeinde nach seinem Steuerbeitrag gesetzt worden ist, wird drei ^.age lang, nämlich den 21., 22. und 23. November l. I., auf dem Ratbhanse dahier offen gelegt werden, damit während dieser drei Tage, nicht aber später, Jedermann Einsicht davon nehmen und Elmvendung gegen die Aufstellung der Abtheilung Vorbringen könne.

Diese Einwendungen sind bei der unterzeichneten Wahl-Commission vorzubringen.

Gieren den 20. November 1850.

Die Wahl-Commission:

Ferber. Kempff. Wallenfels.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Bekanntmachung,

die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckschriften und verschiedene, durch den Druck, Rede, bildliche oder andere Darstellung begangene strafbare Handlungen betr.

In Gemäßheit des Art. 27 der allerhöchsten (in Nr. 82 des Anzeigeblatts besonders bekannt ge­machten) Verordnung vom 4. v. Mts. wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß einfach