1S5O.
Mittwoch den 20 März
M 23
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch nnd Sonnabend. - Preis de» Jahrgangs für Einheimifche 1 fl. 80 kr., für Auswärtige inoL Postaufschlag 1 st. sr kr.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
den Beitritt zu dem Büudniß der Kronen Preußen, Sachsen und Hannover vom JJiat
1849, insbesondere das Bundesschiedsgericht betreffend.
Nack Artikel 5 des zwischen den Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover unterm 26 Mai 1849 abgeschlossenen Bündnisses, welchem Seine Königliche Hoheit der Großherzog beigetreten sind, haben sich die verbündeten Regierungen einem provisorischen Bundesschledögenchtunterworsem
Die Comvetenz dieses Schiedsgerichts tritt nach §. 4 des gedachten Artikels 5 m folgenden Fallen ein.
1) bei politischen und privatrechtlichen Streitigkeiten aller Art zwischen den verbündeten Staatm sei st, o-) bei Streitigkeiten über Thronfolge, Regierungssähigkeit und Regentschaft rn den verbündeten Staaten, 3 he! ZSetten Mchen der Regierung eines der verbündeten Staaten und dessen *MM**»8
über die Gültigkeit oder Auslegung der Landesverfassung, insoweit die letztere ausreichende Besinn-
4> ÄgK‘ Ä.® di-
Aufhebung oder verfassungswidriger Veränderung der Landesverfassung,, insofern rn ^^Erfassung selbst keine Mittel zur Abhülfe gegeben sind oder die gegebenen nicht zur Anwendung gebracht
5) ^Beschwerden wegen verweigerter oder gehemmter Rechtspflege, wenn die landesgesetzlichen Mittel
6) bei Anklagen Men die Minister der verbündeten Staaten, insofern sie die ministerielle Verantwortlichkeit betreffen^ und die eigenen Landesgerichte dazu nicht kompetent sind ;
7) bei Klagen gegen die verbündeten Staaten, wenn die Verpflichtung, E Ansprüche GenM zu leisten, zwischen ihnen zweifelhaft oder bestritten ist, sowie wenn die gememschaftllche Verpflichtung gegen mehr als Einen Staat in Einer Klage geltend gemacht wird
8) bei allen denjenigen Beschwerden, welche als Veranlassung von Storungen der inneren Sicherheit zur Sprache kommen, und nicht durch den Verwaltungsrath der verbündeten Staaten oder durch die von demselben zu ernennenden Civilcommissarien im Wege gütlicher Verhandlungen zu erledigen, oder lediglich den Landesgerichten zur Entscheidung zu überweisen sepn mochten; „
9) bei allen Rechtshändcln, welche unter den Verbündeten selbst, aus der Vollziehung des gegenwärtigen Bündnisses erwachsen, insofern auch hier die Gerichte eines einzelnen Staates nicht kompetent sein
Von Seüen der verbündeten Königlichen Regierungen sind der Königlich Preußische Staatsminister a. D. von Duesberq zu Münster, der erste Präsident des Appellationsgerichts zu Glogau, Graf Rittverg, der Königlich Preußische Geheime Justizrath, Professor Dr. Dircksen zu Berlin, der Königlich Sachstsche - heimerath Di. Günther zu Dresden, der Königlich Sächsische Ministerralrath und Geheime Archivar Weber zu Dresden, der Königlich Hannoversche Oberappcllationsrath von , Pape zu Celle »nd der Stadtrichter Dr. Francke zu Haarburg, für die Dauer des Vertrags vom 26. Mal v. j. zu Bundesschwdsrlchte n - nannt worden. Ebenso wurde späterhin, in Gemäßheit des von dem Verwaltungsrath in Berlin der e -
Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämter« In Gießen bei der Erped. cEanzleiberg l.it. B. Nr. 1.) - EinrückungSgebühr für die gespaltene EorvuSzeUe 2 lr.
An;eigel>latt
der
Stadt und des Regierungsbezirks


