Ausgabe 
20.3.1850
 
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Eintritt des Großherzogthums Hessen tu das Bündniß gefaßten Beschlusses vom 30. August 1849, von den beteiligten Regierungen, namentlich den beiden Hessen, Nassau und Schaumburg-Lippe, der Großherzoglich Hessische Ministerialratb Eigenbrodt zu Darmstadt und der Kurhessische Geheime Legationörath Dr. Jordan zu Frankfurt zu Mitgliedern des provisorischen Schiedsgerichtes ernannt.

Nachdem das provisorische Vundesschiedsgericht bereits am 2. Juli v. I. zu Erfurt, als seinem ver­tragsmäßigen Sitze, unter dem Präsidium des ältesten von Preußen ernannten Mitgliedes, Staatsministers von Dueöberg, eingesetzt war, so hat der in Berlin zusammengetretene Verwaltungsrath der verbündeten Re- gierungen für das Verfahren vor diesem Gerichte und für die Vollziehungen der Entscheidungen desselben die nachstehenden Bestimmungen erlassen.

Indem alles dieses, in Gemäßheit allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß­herzogs, hiermit bekannt gemacht wird, erhalten die Großherzoglichen Behörden zugleich die Weistmg, den Re­quisitionen des Bundesschiedsgerichts die entsprechende Folge zu geben.

Darmstadt den 2. Februar 1850.

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.

I a u p.

v. Breidenbach. (Fortsetzung (Bestimmungen rc.s folgt.)

N. R. C. 2402. Gießen den 18. März 1850.

Betreffend: Den Termin für den Abschluß und die Einsendung der

Gemeinderechnungen für 1849

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungshezirks Gießen

an

sämnttliche Gr. Bürgermeister und Gemeinde-Einnehmer des Regierungsbezirks.

Großh. Ministerium des Innern hat, wie bisher, den Termin zum Schluffe der Bücher allgemein auf den 30. Juni, zur Ablieferung der Rechnungen an die Gr. Bürgermeister auf den 31. Juli und zur Einsendung der Rechnungen an Gr. Rechnungs-Kammer-Justificatur auf den 31. August d. I. in Bezug auf die Gemeiuderechnungen für 1849 bestimmt.

Wir setzen Sic hiervon zur Nachachlung unter dem Anfügen in Kenntniß, daß wegen etwa nöthig werdender Erstreckung dieser erweiterten Fristen in den einzelnen Fällen nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren ist und daß die Nichteinhaltung dieser Fristen und beziehungsweise Unterlassung der dessalls zu machenden Anzeigen Disciplinarstrafen und sonstige etwa erforderliche Zwangsmaßregeln zur Folge

haben werden.

v. W i l l i ch.

Pietsch. (568)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein Geldbeutel mit einigem Silbergelde ist gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.

Gießen am 19. März 1850.

Edictalladungen.

553) Gießen. Ansprüche an das Vermögen des Schuhmachers Wilhelm Löber III dahier, über welches der formelle Concuis erkannt ist, sind

Freitag den 12. April d. I., Vormittags 11 Uhr, dahier so gewiß zu begründen, als sonst stillschwei- geuds Ausschluß von der Masse erfolgt. Im Ter­mine sollen Arraugementsvcrsuche gemacht werden. Bei den zu fassenden Beschlüssen wird die Minder­heit bcf Gläubiger als durch die Mehrheit der per­sönlich Erscheinenden gebunden behandelt.

Gießen am 11. März 1850.

Gr. Hess. Stadtgericht

Muhl. Dr. v. Krug.

520) Gießen.

Bekanntmachung.

Ansprüche an den Nachlaß des Jost Karl Stamm dahier, welchen dessen Kinder theils unter der Nechtswohlthat des Inventars augctreten haben, sind so gewiß

Donnerstag den 21. d. M., Vormittags 10 Uhr dahier anzumelden und zu begründen, als sie sonst bei der Erbschaftsregulirung nicht berücksichtigt werden.

Gießen den 4. März 1850.

Großherzogl. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Do. v. Krug.