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2) wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Fälschung oder Meineids oder
3) wegen eines sonstigen im Straf- oder Militärstrafgesetzbuche genannten Verbrechens oder Vergehens zu Dienstentsetzung oder Correctionshaus auf ein Jahr oder länger — rechtskräftig verurtheilt worden ist.
Wählbar ist ferner jeder Deutsche, der einem Staate, von welchem das Volkshaus beschickt wird, angehört und in diesem Staate von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist.
Art. 2 9. Der Wahlcommiffär hat die Verhandlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen und wenn er einzelne Wahlacte für ungültig erachten sollte, seine Bedenken der Versammlung der Wahlmänner vorzutragen. Es wird darüber sogleich endgültig von einem Ausschüsse entschieden. Dieser Ausschuß besteht aus den nach dem folgenden Artikel zu bestellenden drei Urkundspersonen und vier von den letzteren zu berufenden Wahlmännern.
Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Versammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäft.
Art. 3 0. Bei diesem Geschäft zieht der Wahlcommiffär, außer einem Protocollführer, als Urkundspersonen die drei Wahlmänner zu, welche von den anwesenden Wahlmännern als die ältesten bezeichnet werden.
Art. 3 1. Die Stimmen werden von den Wahlmännern mündlich zu Protokoll gegeben. — Gewählt ist derjenige, welcher wenigstens eine Stimme mehr erhalten hat, als die Hälfte der Wahlmänner, die abgestimmt Haben, beträgt. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Majorität nicht, so ist nach der zweiten Abstimmung derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit in der zweiten Abstimmung entscheidet das Loos.
Art. 32. Der Wahlcommiffär setzt den Gewählten von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntniß und sendet die Acten an das Ministerium des Innern ein, welches dem Gewählten eine Legitimationsurkunde zufertigt.
Art. 3 3. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit, ohne Angabe von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle niederlegc». Dieses geschieht, wenn das Volkshauö nicht versammelt ist, durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern.
Art. 34. Sobald ein Abgeordneter von mehreren Wahlkreisen gewählt worden ist, hat das Ministerium des Innern denselben zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Ist diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung erfolgt, so entscheidet das Ministerium durch das Loos.
A v t 3 5. Oeffentliche Beamte bedürfen zum Eintritt in das Volkshaus keines Urlaubs.
Art. 36. Des Rechts, zu wählen, soll unbeschadet der nach Art. 202 und 203 des Strafgesetzbuchs oder sonst verwirkter Strafen, für eine Zeit von 4 bis 12 Jahren durch strafrichterliches Erkenntnis; verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft oder verkauft oder mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck bestimmten Wahl seine Stimmen abgegeben oder zur Einwirkung auf die Wahl gesetzlich unzulässige Mitteln angewendet hat.
Art. 37. Das Ministerium des Innern wird wegen Vollziehung sämmtlicher Vorschriften die näheren Anordnungen treffen, insbesondere die Wahlkreise und Wahlbezirke bilden, die Wahlcommiffäre ernennen, sowie auch bestimincn, welche zur Vorbereitung der Wahl der Abgeordneten erforderlichen Geschäfte von den Wahlcommiffären oder von den ordentlichen Regierungsbehörden zu leiten und zu beaufsichtigen sind.
Art. 3 8. Die Kosten, welche durch Vorbereitung und Vornahme der Wahlen in den Gemeinden, beziehungsweise in den Wahlbezirken entstehen, werden von den Gemeinden getragen, die geineinschaftlichen nach Verhältnis' sämmtlicher Stimmberechtigten.
Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt den 24. Januar 1850.
(L. SJ LUDWIG.________________Jaup.
Zn Nr. R. C. 1207. Gießen am 13. Februar 1850.
Betreffend: die La nd gestüts - Ansta lt, insbesondere die
Ausstellung von Scheinen Behufs der Be- deckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.
Nach einer drin Gr. Ministerium des Innern gewordenen Anzeige sollen einzelne Bürgermeister wegen Mangels der erforderlichen Formulare zu Scheinen, die um Ausstellung solcher Scheine nachgesucht


