vtiucigrbhitt
der
Stadt und des Regierungsbezirks
Auswärts atonniti man sich bei allen Postämtern In Gießen bei Lcr Erped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrücknngSgebühr für die gespaltene LorpuSzeile 2 kr.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mettwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlag t st. 42 kr.
J|o Mittwoch den 2«. Februar 18ZO
Amtlicher Theil.
V e e o r V n rs n g -
die Wahl der Abgeordneten im Großherzogihume zum Bolkshause der nächsten Reichsver- sammlung betreffend.
LUDWIG III. Kroß Herzog von Hessen und bei 9t h e i n re. rc.
(Schluß.)
Art. 22. Wenn der Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden besteht, so ist die Verhandlung über die Abstimmung in der dritten Abtheilung der Wähler sogleich au die Wahl-Commission des Hauptwahlortes abzusenden, von welcher am zweiten auf diese Abstimmung folgenden Tag die Wahl in der zweiten und dann in der ersten Abtheilung vorgenommen wird.
Umfaßt aber der Wahlbezirk nur eine Gemeinde, so erfolgt die Wahl in der zweiten und ersten Abtheilung an dem Tage, welcher der Wahl in der dritten unmittelbar folgt, es sei denn, daß die große Anzahl der Wähler in derselben und der Zeitaufwand, welchen die Zusammenstellung der Stimmen in Anspruch nehmen möchte, die Verlegung der Abstimmung in der zweiten und ersten Abtheilung erfordert.
Die Abstimmung findet für die zweite Abtheilung am Vormittage, für die erste Abtheilung am Nachmittage in den Art. 19. angegebenen Stunden statt.
Art. 23. Das Ergebniß der Abstimmung in der dritten Abtheilung wird den Wählern der zweiten Abtheilung, das Ergebniß der Abstimmung in diesen beiden Abthcilungen wird den Wählern der ersten Klasse vor dem Beginn ihrer Abstimmung jedesmal in der Weise bekannt gemacht, daß die Namen der schon gewählten Wahlmänner im Local der noch vorzunehmendcn Abstimmung angeschlagen werden
. Ar t. 2 4. Wer bereits zum Wahlmann gewählt ist, kann von der nachher zur Abstimmung kommenden Abtheilung nicht nochmals gewählt werden.
Art. 2 5. Die Wahl-Commission, welche das Wahlgeschäst für den Wahlbezirk zu Ende bringt (Artikel 22 ), hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen und die sämmtlichen Verhandlungen an den nach Vorschrift des Art. 26. bestellten Wahl-Cvmmissär einzusenden.
Art. 2 6. Für jeden Wahlkreis wird zur Leitung der Wahl des Abgeordneten ein Wahlcommiffär von der Regierung ernannt.
Art. 2 7. Der Wahlconnnissär stellt nach den ihm aus den einzelnen Wahlbezirken zugekommencn Verhandlungen ein vollständiges Verzeicbniß der Wahlmänner des Kreises zusammen und beruft dieselben sämmtlich durch besondere schriftliche Einladungen zur Wahl des Abgeordneten.
Art. 28. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Hessische Staatsbürger, welcher das 30. Lebensjahr zurückgelegt hat und welcher nicht
1) nach den im Art. 5. Nr. 1. angegebenen gesetzlichen Bestimmungen in der Ausübung des Staatsbürgerrechts gehindert ist;


