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habenden Stutenbesitzer abgewiesen haben, und daher solche durch die Landgestütöknechte nicht zum Bedecken ihrer Stuten haben zugelassen werden können.

Da Sie bereits mit unserm Ausschreiben vom 26. »origen Monats dre betreffenden Formulare zu­gesandt erhalten haben, auch bei Befolgung des Schlußsatzes desselben ein solcher Fall nicht mehr ein­treten kann und darf, so weisen wir Sie an, die sich bei Ihnen anmeldenden Stutenbesitzer alsbalden be­förderlich abzufertigen, überhaupt alle in dieser Beziehung bereits erlassenen Verfügungen Pünktlichst zu befolgen. Sollte demohngeachtet bei Ihnen ein Mangel solcher gedruckten Scheine eintreten, so haben Sie in so lange geschriebene Scheine auszustellen, bis Sie sich die weiter uöthigen Formulare durch Berichtserstattung an uns verschafft haben.

K ü ch l e r. HallwachF. (271

Gießen am 10. Februar 1850.

Das

Großherzoglich Hessische Landgericht Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Bezirks.

Sie werden alsbald in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen lassen:

daß-i'mtliche Vormünder und Curatoren des hiesigen Gerichtsbezirks, die nicht besonders von Rechnungs-Ablage dispensirt sind, ihre Verwaltungs-Rechnungen des Jahres 1849 binnen 4 Wochen dahier einzureichen haben, gegenfalls die Säumigen nach Ablauf dieser Frist mit Strafe dazu angehalten werden würden.

P l o ch. (248

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Der hiesige Bürger und Schneidermeister Conrad Hüter ist als Polizeidiener für die Stadt Gießen angenommen und als solcher verpflichtet worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Gießen am 18. Februar 1850. Der Bürgermeister-Vicar

R ü h l.

Gefundener Gegenstand.

Eine Schürze ist gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden. Gießen am 19. Februar 1850.

Edictalladung.

98) Gießen. Ueber das Vermögen des Buch­druckers Carl Schild dahier, ist der förmliche Con- curs erkannt. Alle, welche rechtliche Ansprüche an dieses Vermögen bilden wollen, haben dieselben, bei Meldung des stillschweigends eintretenden Ausschlusses von der Masse, im Termin

Freitag den 22. Februar 1850, Vormittags 10 Uhr, persönlich oder schriftlich dahier anzuzeigen und zu begründen. Zugleich sollen alsdann Arrangements­versuche gemacht und Beschlüsse über die Verwaltung der Masse und Bestellung eines Gläubigerausschusses gefaßt werden. Wer im Termine auöbleibt, von dem wird angenommen, daß er der Mehrheit der Erscheinenden beitrete.

Gießen am 9. Januar 1850.

Gr. Hess. Stadtgericht daselbst.

M u h l. , Dr. v. Krug.

Besondere Bekanntmachung.

285) Gießen.

Das Fangen der Maulwürfe für das Jahr 1850 in der Gemarkung Gießen l'etr.

Die Stadt beabsichtiget die Maulwürfe in der Gemarkung Gießen für das Jahr 1850 durch mehrere sachkundige Leute fangen zu lassen und für das Stück 4 fr. zu vergüten. Wer unter diesen Verhältnissen das Fangen übernehmen will, hat sich bei der Bürgermeisterei innerhalb 8 Tagen dahier zu melden und liegt es Auswärtigen zugleich ob, sich über ihre Fähigkeit und unbescholtene Auffüh­rung durch Zeugnisse ihrer betreffenden Ortsvor­stände (Bürgermeister) auszuweisen.

Gießen den 18. Februar 1850.

Der Bürgermeister-Vikar Rühl.