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Art. 1. Es soll eine außerordentliche Ständeversammlung berufen werden, welche die nach der Verfassungsurkunde des GroßhcrzogthumS den Ständen zustehenden Rechte ausübt und an welche Wir gemäß den Bestimmungen der Verfassung nach Erforderniß ständischer Mitwirkung die geeigneten Vorlagen, zunächst aber einen Gesetzes-Vorschlag über die Zusammensetzung der landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten zur Verabschiedung werden gelangen lassen.
Art. 2. Die außerordentliche Stände-Versammlung wird gemäß den nachfolgenden Artikeln dieser Verordnung aus zwei Kammern gebildet.
Art. 3. Die er st e Kammer besteht:
1) aus zehn Abgeordneten, welche.die fünfzig wegen eigenthümlichen oder nutznießlichen Grundbesitzes höchstbesteuerten, wenigstens 25 Jahre alten Staatsbürger des Großherzogthums dergestalt wählen, daß jeder der Provinzen Starkenburg und Oberheffen drei, der Provinz Rheinhessen aber zwei der Gewählten als Einwohner angehören müssen, zwei derselben aber ohne Rücksicht darauf, in welcher Provinz sie wohnhaft sind, gewählt werden können;
2) aus neun, in den Wahlkreisen (Art. 5) für jede der drei Provinzen zu gleicher Anzahl gewählten Abgeordneten;
3) aus dem katholischen Landesbischof;
4) aus den protestantischen Prälaten;
5) aus dem Kanzler der Landes-Universität;
6) aus denjenigen Staatsbürgern, welche Wir dazu berufen werden. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von acht Mitgliedern ausgedehnt werden.
Die zweite Kammer besteht aus 50 Abgeordneten.
Art. 4. Die Abgeordneten zur ersten Kammer aus den Wahlkreisen (Art. 3, Nr. 2) und die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden von Wahlmännern, diese von den Urwählern gewählt.
Art. 5. Zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer werden 48 Wahlkreise, zum Zweck der Wahlen der Abgeordneten zur ersten Kammer (Art. 3, Nr. 2) werden 9 Wahlkreise gebildet.
Art. 6. Die Wahlkreise werden Behufs der Wahl der Wahlmänner in Wahlbezirke abgetheilt.
Art. 7. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahlmänner ist am Orte seines festen Wohnsitzes jeder Staatsbürger, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat und seit Anfang des JahreS, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Personalsteuer entrichtet.
Für Militärpersonen gilt der Standort als Wohnsitz.
Diejenigen activen Militärpersouen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Personalsteuer nicht zu entrichten haben, sind unter den sonstigen Voraussetzungen dann stimmberechtigt, wenn sie ihrer Wohnung nach Personalsteuer zu entrichten haben würden.
Die nach Art. 10 des Gesetzes vom 15. Juni 1827 unter Nr. 1 bestehende Befreiung von der Pcrsonalsteuer schließt die Stimmberechtigung ebenfalls nicht aus.
Art. 8. Das Recht, zu wählen, wird nicht ausgeübt von Denjenigen, welche:
1) nach Art. 16 der Verfassungsurkunde, beziehungsweise Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. September 1842 (die Abänderung der Art. 16 und 60 der VerfaffungSurkunde betreffend) — mit den aus dem Gesetze vom 23. Februar 1849 (betreffend einige Abänderungen an dem in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen bestehenden Strafhroceß für Civilpersonen) und auS dem Nachtrage zu dem Gesetze V0M 28. Oktober 1848 (über die Einführung des öffentlichen und mündlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen) vom 23. Februar 1849 hervorgehenden Modifikationen — in der Ausübung ihres Staatsbürgerrechts gehindert sind, oder welche
2) zur Zeit der Wahl eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gcmeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben; oder welche
3) außer Stand sind, auf Erfordern nachzuweisen, daß sie mit der letzten Rate der von ihnen zu zahlenden direkten Staatssteuer nicht im Rückstände sind.
Art. 9. Die Bildung der Wahlbezirke ist in der Art zu bewirken, daß, einen Wahlmann für je 200 Seelen beziehungsweise einen Ueberschuß von 100 Seelen gerechnet, in jedem Wahlbezirke wenigstens drei Wahlmänner zu wählen sind, derselbe also mindestens 500 Einwohner umfaßt, und soweit thunlich auch, daß eine nach Verhältniß der Bevölkerung im Bezirk zu wählende größere Zahl der Wahlmänner durch 3 theilbar ist. .
Gemeinden von weniger als 500 Seelen werden mit einer oder mehreren der benachbarten Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigt. Größere Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke abgetheilt werden.
In den Wahlkreisen Darmstadt und Mainz soll ein Wahlmann für je 400 Seelen beziehungsweise einen Ueberschuß von 200 Seelen gewählt werden.
Art. 10. In den Wahlbezirken werden die Wähler Behufs der Wahl der Wahlmänner in drei Abtheilungen gesondert.
Die Bildung der Abtheilungen erfolgt nach Maßgabe der von den Wählern an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zur Staatskasse zu entrichtenden Summe und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung in Dritttheil der Gesamnitsumme der Steuerbeiträge aller Wähler des Wahlbezirks fällt.


