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Art. 11. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, auf welche die höchsten Steuer- beiträge bis zum Belauf eines Dritttheils der Gesammtsumme der Wähler des Bezirks fallen. Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Wählern, aus welche die nächstniedrigeren Steuerbeiträge bis zur Grenze des zweiten Dritttheils der Summe fülle». Die dritte Abtheilung endlich besteht aus. den am niedrigsten besteuerten Wählern, welche zusammen das letzte Dritttheil der Summe entrichten.
Der Steuerbeitrag, welche eine Handelsgesellschaft entrichtet, wird Behufs der Bestimmung, in welche Abtheilung die einzelnen Gesellschafter gehören, zu gleichen Beträgen auf dieselben vertheilt.
Art. 12. Jeder Wähler darf nur in einer Abtheilung wählen, auch dann, wenn er mehr als ein Dritttheil der Gesammtsteuer zahlt. I» die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch Derjenige, dessen Steuerbeitrag nur theilweise in daö erste oder zweite Dritttheil fällt.
Wenn bei der Bildung der ersten oder der zweiten Abtheilung in das für jede zu berechnende Dritttheil der Gesammtsteuersumme als die geringsten Beiträge solche, jedoch nur zum Theil, aufzurechnen wären, welche von mehreren Wählern in gleicher Größe zu entrichten sind, so treten diese gleichbesteuerten Wähler sämmtlich in die bezüglich höhere Abtheilung ein.
Art. 13. Wenn bei der Bildung der erstenAbtheilung schon durch die Steuerbciträge von weniger als fünf Wählern der dritte Theil der Gesammtsteuer aller Wähler des Bezirks erreicht oder überschritten wird, so sind jedenfalls die fünf höchstbesteuerten Wähler der ersten Abtheilung zuzuzählen. Die zweite und dritte Abtheilung ist dann in der Art zu bilden, daß die Gesammtsteuersumme der Wähler, nach Abzug dessen, was die fünf Wähler der ersten Abtheilung davon zu zahlen haben, zur Hälfte auf die Wähler jeder dieser beiden Klassen fällt, wobei übrigens auch die Vorschrift des Art. 12 im letzten Absätze zur Anwendung kommt.
Die Zahl der, der ersten Abtheilung angehörenden Wähler soll aber in der angegebenen Weise auf zehn erhöht werden, wenn zwei oder mehr Wahlmänner von der Abtheilung zu wählen wären.
Art. 14. Jede Abtheilung wählt ein Dritttheil der zu wählenden Wahlmänner.
Ist die Zahl der in dem Wahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung Len andern.
Art. 15. Wählbar zum Wahlmann ist jeder dem Wahlbezirk angehörige Urwähler und zwar für jede Abtheilung und ohne Rücksicht darauf, zu welcher Abtheilung er selbst gehört.
Art. 16. Zur Besorgung der Vorbereitungen und zur Leitung der Wahl wird in jeder Gemeinde eine Wahl-Commission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths. Finden sich nicht zwei Mitglieder des Gemeinderaths in einer Gemeinde, oder sollten die vorhandenen Mitglieder des Gemeinderaths überhaupt ihre Mitwirkung ablehnen, so zieht der Bürgermeister oder der Beigeordnete für jedes fehlende oder feine Mitwirkung ablehnende Gemcinderaths-Mitglied einen der älteren angesehenen Ortsbürger zu.
Art. 17. Für jede Gemeinde, möge sie einen Wahlbezirk für sich bilden oder mit andern Gemeinden zu einem solchen vereinigt fein, ist eine Liste der in der Gemeinde stimmberechtigten Einwohner, der Wähler, mit Angabe des Betrags, welchen jeder derselben an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zusammen zu zahlen hat, auszustellen.
Art. 18. Diese Liste ist nach vorheriger Bekanntmachung zu Jedermanns Einsicht drei Tage lang aufzulegen, damit gegen den Inhalt der Liste Einwendungen, die nur in dieser Frist zulässig sind, vorgebracht, insbesondere auch gehörige Nachweisungen über die Steuern beigebracht werden mögen, welche von einem Stimmberechtigten außer der Gemarkung seines Wohnorts zu entrichten sind und deren Aufrechnung, wie zulässig, verlangt wird.
Art. 19. Nach Ablauf der dreitägigen Frist ist von der Wahl-Commission der Gemeinde über die vorgebrachten Einwendungen binnen zwei Tagen zu entscheiden und die Liste sestzustellen. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die festgestellte Liste ausgenommen sind.
Art. 20. Aus diesen Wählerlisten ist, wenn der Wahlbezirk nur aus einer Gemeinde besteht, von der Wahl-Commission dieser Gemeinde eine Abtheilungsliste anzufertigen, welche sämmtliche Wähler nach den Abtheilungen gesondert enthält.
Besteht aber der Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden, so wird von der Wahl-Commission des Hauptwahlorts, den die Regierungsbehörde bestimmt, eine Abtheilungsliste für den Bezirk ausgestellt, welche die gesummten darin vorhandenen Wähler der ersten und der zweiten Abtheilung hiernach gesondert, enthät, und sodann eine Abtheilungsliste für jede Gemeinde, welche alle Wähler in der Gemeinde nach den 3 Abtheilungen gesondert enthält.
Die Wahl-Commission des Hauptwahlorts zieht hierbei sämmtliche Bürgermeister der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden zu.
Art. 21. Die Listen, welche die sämmtlichen Wähler einer Gemeinde enthalten, werden in dieser Gemeinde, die Listen, welche nur die Wähler des Bezirks in der ersten und zweiten Abtheilung enthalten, werden in dem Hauptwahlort drei Tage lang zur Einsicht aufgelegt, damit etwaige nur in dieser Frist zulässige Einwendungen gegen die Aufstellung der Abtheilungen vorgebracht werden mögen, und zwar in zusammengesetzten Bezirken bei der Wahl-Commission deö Hauptwahlorteö. Binnen weiteren zwei Tagen


