Ausgabe 
19.1.1850
 
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Neuling.

scitiqt worden. Die Uebung des Bittrechts ist innerhalb der unerläßlich nothwendigen Grenzen eine unbe- enate. Die Vorschriften über die Handhabung der Disciplin verbürgen eine gerechte und humane Behandlung des Untergebenen. Wo dennoch eine Beschwerde mit Recht erhoben werden kann, geben die erlassenen Vor­schriften die Gewißheit, daß ihr Abhülse werde. ,, f .

Die- Zulassung zur Militärschule und zur Offiziersprüsung ist an Bedingungen geknüpft, welche keine Zurückweisung in Folge zufälliger Umstände gestatten; jeder Soldat kann jede Stelle erlangen, für welche Ä WH «* e*- n-,» w» vt ä

S'fsinS4lS4 dir Ausbeffnm» d,r Whmmg«r-chS«mff- wird, d» t>ie eiäiibe tie deshalb an f« gelangte Vorlage unerledigt ließen, der nächsten Ständeversammlung eine abermalige Vorlage gemacht werden

Alles Weitere muß der bestehenden Revision der militärischen Diensworschnften Vorbehalten bleiben.

C Die übriaen hier nicht besonders erwähnten gemeinschaftlichen Wunsche und Anträge der Stande, auf welche eine allerhöchste Entschließung noch zu fassen ist, werden, sobald die zur Erthmlung einer endlichen Entschließung erforderlichen vorbereitenden Erörterungen beendigt sind, die nach den Umstanden geeignet schei- nende Berücksichtigung finden.

Darmstadt den 19. Deeember 1849.

Aus besonderem allerhöchsten Auftrage.

Großherzoglich Hessisches Staatsministerium.

I a u v. Maurer. .. ..

Gesftntliche Nachricht und Einladung.

Dem uns gewordenen Auftrage entsprechend, haben wir den Entwurf für die Satzungen des in der Stadt Gießen beabsichtigten Vereins zur Abstellung des Bettelns^ausgearbeitet. Wir legen denselben hierbei im Abdruck zur öffentlichen Keiintnißnahme vor. Zur Verhandlung und Beschlußnahme darüber lst eine Generalversammlung auf . 9

Montag den 21. d. Mts., Nachmlt t a g s 3 Uh r, .

auf dem N-rtbbause dahier bestimmt. - Wir laden dazu alle diejenigen, welche sich an dem Verein be-

d-m Wunsche <r8»n,(l -In, da» der Verein in Betracht seines gemeinnützigen Zweckes sich einer recht zahlreichen Theilnahme ersteuen möge.

Gießen den 14. Januar 1850. .

p Im Namen und Auftrag des provls. Ausschusses

K ü ch l e r.

des in der Stadt Gießen zur Abstellung des Bettelns gegründeten Armen- Unterstützungs-Vereins.

Trr Qtoeä des Vereins ist die Abstellung des Bettelns.

& 2 Derselbe wird dieses wünschenswerthe Ziel dadurch erstreben, daß seine Glieder den Bettlern nichts mehr persönlich verabfolgen, sondern vielmehr vermittelst Beiträgen eine Kasse bilden, woraus die HulfebÄurftigm^Uiillistntzung^erhalten^ Einwohnern der Stadt Gießen, welche sich zu Leistung

regelmäßiger Beiträge verpflichtet haben, sowie denjenigen, welche nach Eingehung derselben Verpflichtung laufende Kalenderjahr verpflichtet und bleibt für das folgende Jahr ge­bunden^ wenn es nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des vorangehenden wahres feinen Austritt ange- melfcet ^t. Vereinsmitglied erhält an seine Hof-, Haus- oder Stubenthüre ein Plaeat mit dem

Worte^Armen-Verein" angehestet. Dasselbe bleibt Eigenthum des Vereins und muß bet dem Austritt aus

o P^nen Derselbe faßt sein Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. Jährlich tr.it davon die Häffw aus^'uii^wird diirch neue Ä ersetzt./Der- Bürgermeister der Stadt Gießen soll überdies stän­diges DUllglied^es Ausschuss Vereine selbst in General-Versammlungen geübt.

zu dem Ende jährlich wenigstens einmal im Monat September Dem Ausschüsse liegt die deßfalls erforderliche öffentliche Einladung ob. Die Beschlüsse deö Vereins erfordern Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Abänderungen der Satzungen des Vereins erfordern jedoch *"V? ^.A'd^N.chS'Smmi dessen Gehalt md Witlra6