Küchler.
nehmigung vor.
§. 16. Wenn anheim.
Gießen den 12.
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und hat seine Dicnstführung zu überwachen. In der speciellcn Controlführung gegen den Rechner wechseln die Ausschußmitglieder, etwa monatlich oder vierteljährlich, ab.
Derselbe nimmt ferner die neu angemeldeten Mitglieder auf.
§. 8. Der Ausschuß hat die Unterstützungsgesuche zu prüfen und über die Verwilligungen zu entscheiden. Derselbe soll dabei von dem Grundsätze ausgehen, daß es vor Allem Pflicht der Heimathsge- meinde ist, ihre Armen zu unterhalten und daß der Verein nur bei Unzulänglichkeit der örtlichen Mittel eintritt. Er hat zu dem Ende namentlich darauf hinzuwirken, daß entweder die nöthigen Unterstützungsmittel in den Gemeindevoranschlägen vorgesehen oder durch besondere Armenvereine aufgebracht werden. Wenn er wahrnimmt, daß eine Heimathsgemeinde die Erfüllung ihrer Pflicht vernachlässigt, so hat er die erforderlichen Mittel dagegen zu ergreifen und nöthigenfalls die Oberbehörde in Kenntniß zu setzen.
§. 9. Ausgeschlossen von einer Unterstützung sind alle arbeitsfähigen und unmündigen Personen, gleichwie alle Kinder.
§. io. Um die Würdigkeit und Hülfsbedürftigkeit im einzelnen Falle zu prüfen, hat sich der Ausschuß mit einem, nach entworfenen Formular, eingerichteten Schreiben an den betreffenden Bürgermeister zu wenden. In zweifelhaften Fällen sind überdies noch weitere Erkundigungen bei Vertrauensmännern resp. den Gerichten einzuziehen. , ,
Bevor dergestalt die Verhältnisse gehörig erforscht sind, darf höchstens eine einmalige Unterstützung bewilligt werden.
§. ii. Eine Ausnahme hiervon tritt bei Handwerksburschen ein. Diese erhalten eine Unterstützung, wenn ihre Wanderbücher in Ordnung sind und ihr gutes Betragen bezeugen.
Eine solche Verwilligung darf jedoch vor Ablauf eines Vierteljahres nicht wiederholt werden. Die Verabreichung der Gabe wird deshalb mit einem eignen Siegel in dem Wanderbuch angemerkt.
§. 12. Die Unterstützungen bestehen in einer Gabe von in der Regel 6 kr. wöchentlich. Die Anweisung dazu empfängt der" Arme in Form eines Zeichens oder einer Marke auf dem Polizeibüreau und der Vereinerechner zahlt sodann gegen Auslieferung der Marke den Betrag.
lieber die Anweisungen wird ein Register geführt nach beiliegender Form.
§. 13. Die Rücklieferung der Marken hat der Vereins-Rechner am Schluß eines jeden Monats in Gegenwart des eomrolircnden Ausschußmitgliedes an den Bürgermeister zu bewirken, welch beide demselben hierüber eine als Ausgabsbeleg dienende Empfangsbescheinigung auszustellen haben. Bei dieser Gelegenheit wird zugleich der Tagebuchsabschluß des Rechners geprüft und bei etwa vorhandenem größeren Cassevorrath die Verfügung des Ausschusses darüber vorbereitet.
§. 14. Der Vereinsrechner ist bezüglich der Buchführung und Geschäftsthätigkeit im Allgemeinen den Grundsätzen unterworfen, welche nach der Instruktion für die Rechner von Kirchen- und milden Stiftungen im Großherzogthum Hessen Geltung haben.
Derselbe ist verpflichtet längstens 3 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs förmliche Rechnung abzu-- legen. — Der Ausschuß hat diese Rechnung zu prüfen und vorläufig abzuschlicßen Dieser Abschluß erhält Rechtskraft, wenn binnen 8 Tagen, nachdem öffentlich bekannt gemacht worden ist, daß^ die Rechnung offen liege, keine Einwendungen dagegen vorgebracht worden sind. Im entgegengesetzten Fälle bleibt der General-Versammlung die endliche Emscheidung Vorbehalten.
§. 15. In der jährlichen General-Versammlung des Vereins hat der Ausschuß, unter Vorlage der Rechnung, den Rechenschaftsbericht über die Wirksamkeit und die Verhältnisse des Vereins abzustatten. Zugleich legt derselbe hierbei einen Voranschlag über Einnahme und Ausgabe für das folgende Jahr zur Ge
ber Verein sich auflöst, so fällt sein Vermögen der Armenkasse der Stadt Gießen Januar 1850.
Der provisorische Ausschuß:
Dr. Engel. Hch. Ferber. Schäffer. Rosenberg. Rühl.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände. ,
Ein Paar Fausthandschuhe und ein seidenes Sacktuch sind gefunden und auf Gr. cholizeibureau dahier abgegeben worden.
Gießen am 18. Januar 1850.
Edictalladungen.
98) Gieße n. Neber das Vermögen des Buchdruckers Carl Schild dahier, ist der förmliche Con« eurs erkannt. Alle, welche rechtliche Ansprüche an dieses Vermögen bilden wollen, haben dieselben, bei Meldung des stillschweigenbs eintretenden Ausschlusses von der Masse, im Termin
Freitag den 22. Februar 1850, .
Vormittags 10 Uhr, persönlich oder schriftlich dahier anzuzeigen und zu bearünden. Zugleich sollen alsdann Arrangements- versucke gemach: und Beschlüsse über die Verwaltung der Masse und Bestellung eines Gläubigerauchchusses gefaßt werden. Wer im Termine ausbleibt, von


