Ausgabe 
16.2.1850
 
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Gießen am 10. Februar 1850.

Das

Großbcrzoglich Hessische Landgericht Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Bezirks.

Sie werden alsbald in Ihren Gemeinden öffentlich bekannt machen lassen:

daß sämmtliche Vormünder und Curatoren deö hiesigen Gerichtsbezirks, die nicht besonders von Rechnungs-Ablage dispensirt sind, ihre Verwaltungs-Rechnungen des Jahres 1849 binnen 4 Wochen dahier einzureichen haben, gegenfalls die Säumigen nach Ablauf dieser Frist mit Strafe dazu angehalten werden wurden.

J P l o ch. (248

3.

4.

Wahl anzunehmen;

2. die Militärpersonen, welche im activen Dienst oder noch in der Reserve stehen;

3. Geistliche und Schullehrer im activen Dienst.

IV. Bezüglich des Wahlverfahrens mache ich nach Art. 37 der Gem.-Ordn. auf folgende Bestimmungen aufmerksam: . ..

1. an die während der oben genannten Zeit zur Abstimmung erscheinenden Burger werden die mit fortlaufenden Zahlen versehenen Stimmzettel nach vorheriger Mischung derselben in der Weise abgegeben, daß nur Jenen allein die Nummer ihres Stimmzettels bekannt wird. Hierbei muß ich den Wählern noch besonders empfehlen, die Nummer ihres Stimmzettels sich auch wirklich zu merken, um demnächst von dem richtigen Eintrag ihrer Abstimmung in der Abstimmungsliste durch deren Einsicht sich überzeugen zu können.

2. Das Beschreiben der Stimmzettel kann eben so gut im Wahllokal, wie außer deinselben stattftnden.

3. Da nach Art. 13 der Gem.-Ordn. drei Candidaten erwählt werden müssen, so wird jeder Ab­stimmende die Namen der drei von ihm zum Bürgermeisteramt ausersehenen wählbaren Bürger

1.

2.

1.

2.

3.

zu einer Zuchthausstrafe,

zu einer Correctionshausstrase von einem Jahre oder längerer Dauer,

zu einer, wenn auch geringeren aber wegen Meineids erkannten Correctionshausstrafe, m Folge des neuen Strasgesetzbnchs gegen ihn ausspricht. Art. 22, 23 und 235 des Strafgesetzbuchs.

III. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind endlich nach Art. 35, der Gem.-Ordn.,

1. alle activen Staatsdiener, mögen solche definitiv, oder nur widerruflich angestellt sein; jedoch ist denselben, im Fall die Wahl auf sie fällt, unbenommen, das Staatsamt nicderzulegen und tue

Bekanntmachung.

Die Wahl dreier Candidaten zum Bürgermeisteramte für die Stadt Gießen betreffend.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 6. d. M. in Nr. 12 des Anzeigeblattes glaube ich noch einige, aus die Wahl Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen in Nachstehendem zur öffentlichen

I. Stimmfähig sind alle hiesigen Bürger (Art. 34. des Gesetzes), welche nicht m Folge des neuen Strafgesetzbuchs rechtskräftig in eine Zuchthausstrafe oder wegen Meineids rn eine Correctionshaus- strafe verurtheilt worden sind. (Art. 22. und 235. des Strafgesetzbuchs.)

' II. Wählbar ist jeder hiesige Bürger, der zugleich im Besitze des Staatsburgcrrcchts sich befindet und in der Ausübung desselben nicht gehindert ist, und dem ferner eine rechtskräftige zur Bekleidung eines Gemeindeamtes untauglich machende Verurtheilung nicht entgegensteht; , .

a. er muß sonach wenigstens drei Jahre im Großherzogthum wohnen und darf in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verbande stehen. Art. 14 der Vers.-Urkunde.

b. er darf nicht in der Ausübung seines Staatöbürgerrechts gehindert sein, waS der Fall ist nach Art. 16. der Vers-Urkunde.

bei demjenigen, der sich formell oder materiell im Zustande der Special-Untersuchung befindet, jedoch nur in den im Gesetz vom 28. Sept. 1842, Art. 2. erwähnten Fällen;

bei demjenigen, über dessen Vermögen ein gerichtliches Concursverfahren entstanden ist, bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger oder einem mit diesen getroffenen Arrangement;

bei demjenigen, welcher aus was irgend für einem Grunde unter Curatel gestellt ist; und bei demjenigen, welcher in einem Dienstbotenverhältniß steht, vermöge dessen er für die Bedienung der Person oder des Haushaltes eines Andern Kost und Lohn empfängt;

c. darf kein rechtskräftiges Erkenntniß gegen ihn vorliegen, welches eine Verurtheilung