Ausgabe 
16.2.1850
 
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Art. 16. Nach Ablauf der achttägigen Frist ist von der Wahl-Commission der Gemeinde über die, vorgebrachten Einwendungen binnen zwei Tagen zu entscheiden und die Liste festzustellen. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die sestgestcllte Liste ausgenommen sind.

Art. 17. Aus diesen Wählerlisten ist, wenn der Wahlbezirk nur aus einer Gemeinde besteht, von der Wahl-Commission dieser Gemeinde eine Abtheilungsliste anzufertigen, welche sämmtliche Wähler nach den Abtheilungen gesondert enthält.

Besteht aber der Wahlbezirk aus mehreren Gemeinden, so wird von der Wahl-Commission desHaupt- wahlortö, welchen die Regierungsbehörde bestimmt, eine Abtheilungsliste für den Bezirk aufgestellt, welche die gejammten darin vorhandenen Wähler der ersten und der zweiten Abtheilung, hiernach gesondert, enthält, und sodann eine Abtheilungsliste für jede Gemeinde, welche alle Wähler in der Gemeinde nach den 3 Ab­theilungen gesondert enthält.

Die Wahl-Commission des Hauptwahlortes zieht hierbei sämmtliche Bürgermeister der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden zu.

Art. 18. Die Listen, welche die sämmtlichen Wähler einer Gemeinde enthalten, werden in dieser Ge­meinde, die Listen, welche nur die Wähler des Bezirks in der ersten und zweiten Abtheilung enthalten, werden in dem Hauptwahlort drei Tage lang zur Einsicht aufgelegt, damit etwaige nur in dieser Frist zulässige Einwendungen gegen die Aufstellung der Abtheilungen vorgebracht werden mögen, und zwar in zusammengesetzten Bezirken bei der Wahl-Commission des Hauptwahlortes. Binnen weiteren zwei Tagen nach dieser Frist wird von der Wahl-Commission über die bei ihr vorgebrachten Einwendungen entschieden, wobei die Wahl-Commission des Hauptwahlortes gleichfalls die Bürgermeister sämmilicher übrigen Gemeinden im Wahlbezirk zuzieht.

Art. 19. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt, nachdem der Tag und das Local derselben mindestens dreimal 24 Stunden zuvor in jeder Gemeinde bekannt gemacht worden ist, jedesmal in den Vormittagsstun­den von 8 bis 12 Uhr, in den Nachmittagsstunden von 2 bis 5 Uhr und zwar, wenn der Wahlbezirk nur aus einer Gemeinde besteht, in dieser Gemeinde für alle drei Abtheilungen, wenn aber mehrere Gemeinden den Wahlbezirk bilden, bezüglich der Wähler der dritten Abtheilung, welche immer zuerst abstimmt, in der Gemeinde ihres Wohnortes, bezüglich der zweiten Abtheilung aber und sodann der ersten, welche zuletzt wählt, an dem Hauptwahlorte.

Art. 20. Die Wahl wird in jeder Gemeinde von der Wahl-Commission geleitet, welche dazu aus jeder Abtheilung in der Gemeinde einen in keinem Amte stehenden Wähler nach ihrer Bestimmung einzuladen hat, damit diese Eingeladenen als Urkundspersonen der Verhandlung beiwohnen mögen. Die Wahl-Com­mission im Hauptwahlort zieht überdies bei den Wahlen, zu welchen Wähler aus andern Gemeinden zu er­scheinen haben, auch sämmtliche Bürgermeister beziehungsweise Beigeordnete im Wahlbezirk zu.

In größeren Städten kann die Abstimmung für die zuerst wählende dritte Abtheilung districtsweise oder nach einer anderen angemessenen Eintheilung geschehen; es werden dann in entsprechender Anzahl besondere Wahlbureaus, aus einem Mitgliede des Gemeinderathö und zwei andern Bürgern bestehend, niedergesetzt. Diese Wahlbureaus werden von der Wahl-Commission ernannt.

Art. 21. Die Stimmen werden von den Wählern mündlich zu Protokoll gegeben.

Gewählt sind diejenigen, welche wenigstens eine Stimme mehr erhalten haben, als die Hälfte der Ur­wähler, die abgestimmt haben, beträgt.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung einer Abtheilung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist zu einer zweiten zu schreiten, bei welcher für je einen noch zu wählenden Wahlmann zwei derjenigen wählbar sind, welche in der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben und zwar narb der Reihenfolge der ihnen zugefallenen Stimmenzahl. Sollte unter denjeüigen, welche hiernach von der Reihenfolge erreicht und zur Wählbarkeit berufen werden, sich mehrere befinden, die in der ersten Abstimmung durch Stimmen­gleichheit gewählt worden sind, so sollen alle diese zur Wählbarkeit zugelassen werden, wenn dadurch auch die Zahl der Wählbaren über die doppelte Zahl der zu Wählenden erhöht würde.

Bei dieser zweiten Abstimmung entscheidet die relative Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Loos.

Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet nicht statt. (Schluß folgt.)

Gießen am 6. Februar 1850.

Betreffend: Verlegung des Ulrichsteiner Ostermarktcs.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Regierungsbezirks.

Wir benachrichtigen Sie, daß wegen, der Feertäge der Israeliten der Ulrichsteiner Ostermarkt den 8. und 9. April l. I. abgehalten werden soll

v. W i l l i ch. HallwachS. (249