1850.
Sonnabend den 16 Februar
Amtlicher Theil
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische I ff. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ff. 42 fr.
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der
Stadt und des Regierungsbezirks
Verordn n n g, bie Wahl der Abgeordneten im Großherzogthume zum Volkshause der nächsten Keichöver- sammlung betreffend.
8UDWIG III. Kroßherzogvon Hessen und bei Rhein re. rc.
(Fortsetzung.) „
Art. 10. Wenn bei der Bildung der ersten Abtheilung schon durch die Steuerbeitrage von weniger M fünf Wählern der dritte Theil der Gesammtsteuer aller Wähler des Bezirks erreicht ober überschritten wird, so sind jedenfalls die fünf höchstbesteuerten Wähler der ersten Abtheilung zuzuzahlen, ^re zweite und dritte Abtheilung ist dann in der Art zu bilden, daß die GesammtsteuersummederWahler, nach Abzug dessen, was die fünf Wähler der ersten Abtheilung davon zu zahlen haben, zur Halste auf die Wähler Mr dieser beiden Klassen fällt, wobei übrigens auch die Vorschrift des Art. 9 tm letzten Absätze zur Anwen- dung kommt ersten Abtheilung angehörenden Wähler soll aber in der angegebenen Weise auf
zehn erhöht werden, wenn zwei oder mehr Wahlmänner von der Abtheilung zu, wählen waren.
Art. 11. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmanner.
Ist die Zahl der in dem Wahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 Heilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmanu übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei Wahlmanner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Ahthkilung den andern.
Art. 12. Wählbar zum Wahlmann ist jeder dem Wahlbezirk angehonge Urwähler und zwar für jede Abtheilung ohne Rücksicht darauf, zu welcher Abtheilung er selbst gehört. ~ .
Art 13. Zur Besorgung der Vorbereitungen und zur Leitung der Wahl wird in feder Gemeinde eine Wahl-Commission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten und aus zwei durch das Loos bestimmten Mitgliedern des Gemeinderaths. Finden sich nicht zwei Mitglieder des GemelN- deratbs in einer Gemeinde, oder sollten die vorhandenen Mitglieder des Gemernderaths überhaupt ihre Mit- 2mV»--wch°m s» zieht d-, Bürgermeister oder de, Beige«,d»e,e fstr i-d-S f-hi-»d- «der ,-m- Mtn»r, kung verweigernde Gemeinderathö-Mitglied einen der älteren angesehenen Ortoburger zu.
Art 14. Für jede Gemeinde, möge sie einen Wahlbezirk für sich bilden oder mit andern Gemeinden zu emem solchen vereinigt sein, ist eine Liste der in der Gemeinde stimmberechtigten Einwohner, der Zahler, mit Angabe des Betrags, welchen jeder derselben an Personal-, Gewerb- und Grundsteuer zusammen zu zahlen hat, ^ufzustellen.
Art. 15. Diese Liste ist nach vorheriger Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht acht..^«ge lang aufzulegen, damit gegen den Inhalt der Liste Einwendungen, die nur tn dieser Frist zulässig vorgebracht, insbesondere auch gehörige Nachweisungen über die Steuern beigebracht werdenmögen, w einem Stimmberechtigten außer der Gemarkung seines Wohnortes zu entrichten sind und deren Aufrechnung, wie zulässig, verlangt wird.


