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auf den erhaltenen Stimmzettel schreiben oder schreiben lassen; enthält ein Stimmzettel mehr als drei Namen, so wird er als ungültig betrachtet.
4. Ein deutliches Schreiben der Namen und eine genaue Bezeichnung des gemeinten Bürgers, (insbesondere wo mehrere Bürger von demselben Namen vorkommen) durch Beifügung des Vornamens, Gewcrbs, der Straße, wo er wohnt, oder auch der von den betr. Bürgern geführt werdenden Unterscheidungs-Nummern, ist um so nöthiger, als da, wo über die gewählte Person irgend Zweifel entsteht, die gegebene Stimme als ungewiß nicht berückstchtigt wird. Jedem, der sich über die Bezeichnungen der von ihm zu Wählenden verlässigen will, steht zu diesem Behufe die Einsicht der Bürgerliste offen, außerdem aber erkläre ich mich bereit, denjenigen, welche etwa über die Wählbarkeit eines oder des anderen Bürgers Zweifel hegen, darüber Auskunft zu ertheilen.
5. Die Abstimmenden müssen die Stimmzettel in Selb st Person in Empfang nehmen und auch persönlich wieder zurückliefern, indem ein Abstimmen in Auftrag eines Andern nicht stattfinden kann. Ich mache hierbei die resp. Bürger noch darauf aufmerksam, daß nur die auf von mir ausgegcbene und nummerirte Stimmzettel eingeschriebene Abstimmungen gültig sein und Berücksichtigung finden können. Die zurückgelieferten Stimmzettel sind übrigens zusammcngefaltet und ohne Namensunterschrist des Wählers zu übergeben.
6. Sogleich nach der Zurückgabe des Stimmzettels an die Wahlcommission wird derselbe in ein doppelt verschlossenes Gefäß gelegt, welches erst nach Ablauf der oben erwähnten Abstimmungszeit und der erfolgten Erklärung, daß nun keine Abstimmung mehr angenommen werde, geöffnet wird, damit zur Erhebung des Resultats geschritten werden kann.
V. , Nachdem das Resultat der Wahl mittelst besonderer Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht sein wird, werden die Wahlacten zu Jedermanns Einsicht auf dem Bürgermeisterei-Bürean drei Tage lang offen gelegt werden. Während dieser drei Offenlegungstage sind allenfallsige gesetzliche Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten bei Gr. Regierungs-Commission dahier vorzubringcn. Reclama- tionen in der Recurs - Instanz müssen bei Gr. Ministerium deö Innern innerhalb 8 Tagen nach, von Gr. Administrativ-Justiz-Hof bestätigter Wahl und von dieser Behörde erfolgten Verfügung auf die eingelegte Reclamation, vorgebracht werden.
Indem ich die Hoffnung hege, daß sich die hiesigen Bürger zur Abstimmung recht zahlreich einfinden, spreche ich noch schließlich das Vertrauen aus, daß von ihnen nur solche Männer gewählt werden, von deren Tüchtigkeit und Würdigkeit sie überzeugt und von dem sie zugleich des redlichen Willens sich bewußt sind, daß sie das Staats- und Gemeindewohl wahren und fördern werden.
Gießen am 9. Februar 1850. Der Wahl-Commissär
Pietsch. (232
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Stock von Palisanderholz und ein Schlüssel sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen am 15. Februar 1850.
Edictalladung.
245) Grünberg.
Oeffentliche Aufforderung.
In Sachen des Anschel Löb Wolf von Merlau, Klägers, gegen Georg Kaspar, ledig, zu Flensungen, Beklagten, Forderung betreffend, hat Kläger zwei Darleihe gegen den Beklagten eingeklagt, eins von 13 fl. 30 fr. verzinslich zu 5% vom 16. November 1846, und eins von 70 fl. zu 5 %, verzinslich von 7. Januar 1847, und hat um Verur- Iheilung zur Kapital-, Zinsen- und Kostenzahlung gebeten. Wenn Beklagter, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, sich auf diese Klage nicht binnen 60 Tagen vom Tage des Erscheinens dieses Aufrufs in öffentlichen Blättern dahier vernehmen läßt, so wird er derselben für geständig angesehen und unter Einreden
ausschluß, zur Bezahlung der beiden Capital- und Ziiisenfordcrungen, sowie zur Kostentragung schuldig erkannt.
Bemerkt wird dem Beklagten noch, daß weitere Verfügung in dieser Sache lediglich durch Anschlag an der Gerichtsthüre bekannt gemacht werden.
Grünberg den 29. Januar 1850.
Gr. Hess. Landgericht daselbst.
Weicker. Thaler.
Versteigerungen.
42) Gießen.
Montag den 18. Februar d. I., Nachmittags 2 Uhr, soll auf dahiesigem Rathhauö der der Jacob An-


