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liegenden Bestimmungen gemäß, gestattet worden, einem sich dort niederlassenden praktischen Thierarzte die Fleischbeschau um ein Firum von fl. 250 — oder einen sonstigen angemessenen Betrag zu überlassen.
§ • 61. Zur Abhülfe der von dem Oeconomen G corgMalbhenn zu Niederroßbach wegen der Schäferei-Gerechtsame in der Gemarkung Nieder- und Oberroßbach erhobenen Beschwerde ist, dem Antrag der Stände Folge gebend, daö Erforderliche verfügt worden.
§ ■ 62. Das Gesuch des Maurers Conrad Ringler zu Bromskirchen, im Regierungsbezirke Biedenkopf, wegen Brandentschädigung betreffend, haben des Großherzogs Königliche Hoheit zu verfügen geruht, daß mit Rücksicht darauf, daß der Fall für den Bittsteller ein sehr unglücklicher und zugleich ein sehr ungewöhnlicher ist, nach geeigneter weiterer Ermittelung eine außerordentliche Unterstützung aus einem zu milden Zwecken bestimmten Fonds eintreten solle.
§ . 63. Der auf das Gesuch sämmtlicher Handgestütsknechte dahier wegen Entschädigung für entzogene Livree-Vergütung von den Ständen vorgetragene Bitte haben des Großhcrzogs Königliche Hoheit gerne entsprochen und hiernach den Bitfftellern wegen Verlustes -an Livreegeldern eine nach nochmaliger Prüfung festgesetzte Entschädigung von 36 ff. jährlich für Jeden für die Zeit vom ersten Januar 1831 bis Ende 1843 auf den Staatspcnsions - Fonds zur Auszahlung anweisen lassen.
§ - 64. Dem Gesuche der Stände, den Hospitalfonds zu Bensheim von dem ihm seither geleisteten Beitrag von jährlich 50 fl. zur Besoldung deS dasigen Phpsikatsarzics vom 1. Januar 1849 an zu entbinden ist stattgegeben worden.
§ • 65. Der in Folge des Antrags des Abgeordneten Ramspeck auf Einführung einer Gewerbeordnung von den Ständen ausgesprochene Wunsch, daß die Regierung je nach Gestaltung der Verhältnisse dem für den Nationalwohlstand und für das Volksleben so wichtigen Gegenstand fortwährend die geeignete Aufmerksamkeit schenken möge, entspricht ganz der Absicht Seiner Königlichen Hoheit des Großhcrzogs, welche demselben alle thunliche Berücksichtigung widmen werden.
§ ■ 66. Dem auf Verbesserung des Schulwesens gerichteten Anträge der Stände ist durch Zusammen- berufung einer Commission willfahrt worden. Die Arbeiten dieser Commission unterliegen der Prüfung der Behörden und es sind die weiter erforderlichen umfassenden Einleitungen getroffen, um diesen wichtigen Gegenstand zur Erledigung zu bringen. Inzwischen sind, um die einheitliche Leitung des Unterrichtswcsens zu befördern, der Oberstudienrath und der Obcrschulrath in eine Behörde vereinigt worden. Durch Zuziehung würdiger und bewährter Lehrer zu den Schulvisitationen ist dem Verdienste eine gebührende Anerkennung gegeben und Gelegenheit zu weiterer Wirksamkeit eröffnet worden. Zur Unterstützung wackerer und bedürftiger Lehrer ist aus einem der Negierung zur Verfügung stehenden Fonds eine nicht unbeträchtliche Summe bestimmt worden. Es wird die Aufgabe der weiteren Verhandlungen sein, die Wirksamkeit des Unterrichts für Religiosität und Bürgertugend zu kräftigen, billige Wünsche des Lchrerstandes nach Möglichkeit zu befriedigen, dagegen aber Ausschweifungen, wie sich dieselben in dieser Zeit sehr vielfach gezeigt haben, mit allem Nachdruck zu begegnen.
§ . 67. Ob zur Errichtung und Unterhaltung von in den Städten Friedberg und Lauterbach zu gründenden Realschulen aus Staatsmitteln eine Unterstützung wird gewährt werden können, wird nach dem Wunsche der Stände bei der bevorstehenden Organisation des Schulwesens in genaue Erwägung gezogen werden.
§ . 68. Des Großhcrzogs Königliche Hoheit haben den von den Ständen — aus Veranlassung eines Antrags des Hessischen Zweigvereins des Nationalvereins für deutsche Auswanderung und Ansidelung um UnSrstützung seines Wirkens und zur Ausführung des von demselben entworfenen Ansiedclungsplans — gefaßten Beschlüssen ihre Genehmigung ertheilt, in Folge davon sind über diese Angelegenheit Verhandlungen mit den betreffenden Regierungen eingeleitet worden.
§. 69. Den von den Ständen vorgetragcnen Wünschen wegen Abänderung einiger Bestimmungen in der für die Provinzen Starkenburg und Oberhessen bestehenden Stempel- und Tarordnung ist durch Erlassung zweier dahin bezüglichen Verordnungen entsprochen worden.-
§. 70. Dem in Folge eines Antrags der Abgeordneten Kloch und Heldmann von der Ständeversammlung an die Staatsregierung gerichteten Ersuchen, daß die Pf ä ndungsgebühren des Erecutions- p er so n als, sowie die Gebühren der Bürgermeister für die ihnen übertragenen Zwangsversteigerungen mit Rücksicht auf die in der ständischen Verhandlung über jenen Antrag gemachten Bemerkungen angemessen herabgesetzt werden möchten, — wird entsprochen werden, sobald die für diesen Zweck eingeleitcten Vorarbeiten beendigt sind.
§■ 71. Dem aus Veranlassung von Beschwerden wegen Entschädigung für aufgehobenen Mühlcnbann von den Ständen gestellten Antrag entsprechend ist die Staatsrcgicrung bemüht gewesen, die Enffchädigungsansprüche der Besitzer ehemaliger Bannmühlen nach Maßgabe der auf dem Landtage von 18*% gefaßten Beschlüsse definitiv zu regulircn. Hinsichtlich verschiedener Mühlen ist dieses bereits gelungen und es wird diesem Gegenstände fortwährend besondere Sorgfalt gewidmet werden.
§• 72. Die, in Gemäßheit der auf dem Landtage von 184,/42 zwischen den beiden Kammern der Stände getroffenen und in §. 22. des Landtagsabschiedcs vom 18. Juli 1842 genehmigten Uebereinkunft von der ersten Ständekammer vorgenommene Wahl des landständischen Direktors der Staats- schuldentilgunskasse und seines Substituten, sowie des landständischen Controleurs dieser Kasse und seines Substituten, hat die landesherrliche Genehmigung erhalten.
§ 73. Dem Wunsche der Stände hinsichtlich der ausgedehnteren und unentgeltlichen Gestattung des Leseholzsammelns in den Domanialwaldungen haben Se. Königliche Hoheit im Art. 1 der Verordnung vom 1. October v. I. willfahrt. (Schluß folgt.)


