Anzeig eblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks
2pititobcit& bcn 15* Swtti
MAG.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einhetmische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige inet. Postaufschlag l st. 42 fr.
Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern In Gießen Lei der Erped. (EanllcibergLil. » Nr. >.)- Einrückungsgebühr für die gespaltene EorvuSzeile 2 fr.
Amtlicher Theil.
Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt:
Nr. 28. vom 11. Juni 1850.
qnßftft. <> m-rordnuna die Organisation der Regierungsbehörden bctr.— 2) Bekanntmachung, die Organisation der ' dem stisinitierium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden, insbesondere die Errichtung einerJhegtcriuig3» XSÄÄ« - 3® »rtanntm««un8, die nachträgliche Erhebung einer Umlage dritter Klaffe m für das Jahr 1850 bett.: - 4) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholischen Kirchenfonds vom Jahre 1849; 5) Dienstnachrichten.
B e e o e d n u « g,
die Organisation der Regierungsbehörden betreffend.
8 U D W I G III. Großherzog von Hessen und bei Rhein ;c. rc.
Es ist bei der neuesten Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden einstweilen für die in einen Regierungsbezirk vereinigte Provinz Rheinhessen nur eine Äegterungs-Commss- sion eingesetzt und dieser Umschreibung des Verwaltungsbezirks entsprechend nach dem Gesetze vom 31. juh 1848 auch ein Bezirksrath errichtet worden. , , ■ . .., _.
Da aber nun die Erfahrung ergeben bat, daß diese Einrichtung den Bcdnrfmsscn des öffentlichen Dienstes nicht genügt, so haben Wir Uns bewogen gefunden, in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassungs-Urkunde zu verordnen, wie folgt: „ . .. „ . '' ' , tk
Art. 1. Die Provinz Rheinhessen wird eingetheilt in den Regierungsbezirk Mainz, dessen Be- standtheile die Friedensgerichtsbezirke Mainz, Bingen, Niederolm, Oberingelheim, Oppenheim und Wörrstadt Ullb Regierungsbezirk Worms, dessen Bcstandtheile die Friedensgcrichtsbezirke Alz-y, Osthofen, Pfeddersheim, Wöllstein und Worms bilden. , . ,
Art. 2. Für jeden der beiden neugebildeten Regierungsbezirke wird eine Regterimgs-Commlsston eingesetzt, welche ihren Sitz an dem Orte nimmt, nach welchem der Bezirk benannt ist. ,
Art. 3. Auf diese Regicrungs Commissionen gehen für ihren Bezirk die. Amtsbefiigmsse und Herrichtungen über, welche seither Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1 '48 und dem U.rt. 0 desselben insbesondere, der Rcgierungs Comlnifston zu Mainz für den ganzen Umfang der Provinz Rlwinhessen zukamen.
Art. 4. Die Aufsicht und Leitung hinsichtlich der im Edict vom 4. ^ebr. 183.-,, *1 11, Nr 3, 4, 8 und 9 bezeichneten Anstalten und Verwaltungen geht auf die Negierung,s-Comimffion zu Mainz, in der Art über, wie solche nach jenem Edict dem Provinzial-Cötmnissär zu Main; übertragen war.
Art. 5. Der nach dem Gesetz vom 3t. Juli' iE für jeden Regierungsbezirk zu errichtende ^c- zirksrath soll für den Regierungsbezirk Mainz fünfzehn, für den Regierungsbezirk ^.»orms 12 Mtzlieder zählen und nach der dieser Anzahl entsprechenden Äbtheilung in Wahldistricte für zedcn der beiden Regierungsbezirke gewählt werden.


