Ausgabe 
15.6.1850
 
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der

Stadt und des Regierungsbezirks

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Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt:

Nr. 28. vom 11. Juni 1850.

qnßftft. <> m-rordnuna die Organisation der Regierungsbehörden bctr. 2) Bekanntmachung, die Organisation der ' dem stisinitierium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden, insbesondere die Errichtung einerJhegtcriuig3» XSÄÄ« - 3® »rtanntm««un8, die nachträgliche Erhebung einer Umlage dritter Klaffe m für das Jahr 1850 bett.: - 4) Bekanntmachung der Ergebnisse der Verwaltung des allgemeinen katholischen Kirchenfonds vom Jahre 1849; 5) Dienstnachrichten.

B e e o e d n u « g,

die Organisation der Regierungsbehörden betreffend.

8 U D W I G III. Großherzog von Hessen und bei Rhein ;c. rc.

Es ist bei der neuesten Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden einstweilen für die in einen Regierungsbezirk vereinigte Provinz Rheinhessen nur eine Äegterungs-Commss- sion eingesetzt und dieser Umschreibung des Verwaltungsbezirks entsprechend nach dem Gesetze vom 31. juh 1848 auch ein Bezirksrath errichtet worden. , , . .., _.

Da aber nun die Erfahrung ergeben bat, daß diese Einrichtung den Bcdnrfmsscn des öffentlichen Dien­stes nicht genügt, so haben Wir Uns bewogen gefunden, in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassungs-Ur­kunde zu verordnen, wie folgt: . .. . '' ' , tk

Art. 1. Die Provinz Rheinhessen wird eingetheilt in den Regierungsbezirk Mainz, dessen Be- standtheile die Friedensgerichtsbezirke Mainz, Bingen, Niederolm, Oberingelheim, Oppenheim und Wörrstadt Ullb Regierungsbezirk Worms, dessen Bcstandtheile die Friedensgcrichtsbezirke Alz-y, Osthofen, Pfedders­heim, Wöllstein und Worms bilden. , . ,

Art. 2. Für jeden der beiden neugebildeten Regierungsbezirke wird eine Regterimgs-Commlsston ein­gesetzt, welche ihren Sitz an dem Orte nimmt, nach welchem der Bezirk benannt ist. ,

Art. 3. Auf diese Regicrungs Commissionen gehen für ihren Bezirk die. Amtsbefiigmsse und Herrich­tungen über, welche seither Nach dem Gesetz vom 31. Juli 1 '48 und dem U.rt. 0 desselben insbesondere, der Rcgierungs Comlnifston zu Mainz für den ganzen Umfang der Provinz Rlwinhessen zukamen.

Art. 4. Die Aufsicht und Leitung hinsichtlich der im Edict vom 4. ^ebr. 183.-,, *1 11, Nr 3, 4, 8 und 9 bezeichneten Anstalten und Verwaltungen geht auf die Negierung,s-Comimffion zu Mainz, in der Art über, wie solche nach jenem Edict dem Provinzial-Cötmnissär zu Main; übertragen war.

Art. 5. Der nach dem Gesetz vom 3t. Juli' iE für jeden Regierungsbezirk zu errichtende ^c- zirksrath soll für den Regierungsbezirk Mainz fünfzehn, für den Regierungsbezirk ^.»orms 12 Mtzlieder zählen und nach der dieser Anzahl entsprechenden Äbtheilung in Wahldistricte für zedcn der beiden Regierungs­bezirke gewählt werden.