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Iaup.
Art. 6. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist Unser Ministerium des Innern beauftragt, durch welches Wir auch den Zeitpunkt werden bestimmen lassen, von welchem an dieselbe in Wirksamkeit tritt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedrückten Staatsstegels.
Darmstadt am 14, Mai 1850.
Bekanntmachung,
die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden, insbesondere die Errichtung einer Regierungs-Commission zu Worms betr.
Nachdem beschlossen worden ist, daß die durch allerhöchste Verordnung vom 14. v. M. angeordnete Negierungs-Commission zu Worms mit dem 11. Juli d. I. in Wirksamkeit treten soll, wird dies zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. —
Darinstadt am 8. Juni 1850.
Großh. Hess. Mnnstmum des Innern.
Jaup. Maurer. Neuling.
Reqierungssecretär bei der Regierungs-Commission für den Regierungsbezirk Darmstadt, der Regierungssecretar Dr. Adolph Westcrnacher zu Darmstadt zum RegierungS- ftcretär bei der Regierungs-Commission für den Regierungsbezirk Nidda und der Regierungssecretar Carl Parcus X zu Mainz zum Regierungssecretar bei der Regierungs- ; Commission für den Regierungsbezirk Worms ernannt.
Dieustnachrichton, Am 14. Mai wurde der Regierungsrath Carl Schmitt zu Heppcnh. an zum der Regierungs-Commission für den Regierungsbezirk Worms ernannt und demselben der Vorsitz in der gec achten Regierungs- Commission übertragen, sodann der Regurungs-Astessor I)r. Heinrich Christoph Knorr zu Nidda zum Assessor bei. der Regierungs-Commisii'on für den Regrermigsbezirk Worms, der Regierungssecretär Friedrich Pietsch zu (ließen zum
zu begründen, als sie ansonst ohne ein weiter zu erlassendes Präclusivdecret von der Concursmaffe des Heinrich Harbach werden ausgeschlossen werden.
Grünberg den 14. Mai 1850.
Gr. Hess. Landgericht das. Weicker. Dr. Ortwein.
1255) Grünberg.
Oöffentliche Aufforderung.
In Sachen des Löb Wolf zu Merlau als Cessionär des Heinrich Wöll daselbst, Klagers gegen Georg Münch llr daselbst, Beklagter, hat der Kläger 400 fl. Brau.gabe nebst Zinsen von Mar- tinitaq v. I. an, dem festgesetzten Zahlungstage, gegen den Beklagten eingeklagt, welche dieser feinem Schwi-g,-,-hm, H-imI« Will » Stal«» »«'- sprachen und dieser ihm, Klager, cedirt habe.
Da des Beklagten Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird derselbe hiermit öffentlich aufgefordert, binnen 60 Tagen, vom Tage des ersten Erscheinens dieser Aufforderung in den öffentlichen Blättern an, sich soacwiß auf diese Klage zu erklären, widrigenfalls er derselben geständig erachtet, uul Anreden ausgeschlossen und zur Zahlung der 400 fl. samm
Edictalladuttgen.
1018) Gießen. Ansprüche an den Nachlaß des Chemikers Friedrich Bopp von Darmstadt sind im Termine
den 17. Juni l. I., Vormittags 9 Uhr, bei unterzeichnetem Gerichte anzuzeigen, widrigenfalls sie bei Verfügung über die Masse unberücksichtigt bleiben.
Gießen den 10. Mai 1850.
Gr. Hess. Stadtgericht das.
Muhl. Bott.
1256) G r ü über g. Nachdem Gr. Hofgericht zu Gießen den förmlichen Concurs.proeeß über das mit 810 fl. 9 fr. überschuldete Vermögen des Heinrich Harbach von Saasen erkannt hat, so werden alle diejenigen, welche aus irgend einem Recktsgrunde Ansprüche an denselben zu haben vermeinen sollien, hiermit öffentlich aufgefordert, ihre Ansprüche a» denselben sogewiß im Termine
Donnerstag den 18. Juli b. I. , Morgens 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Landgerichte anzuzeigen und
Polizeiliche Bekanntmachung.
G c f u n d e n e G e g e n st ä n d e. .
Cin Vaar Handschuhe von weißer Farbe, eine Kinderschürze und ein Henkelkorb, worin zubereitete gfm S S"„ö'nunb Jf*. Mta "»---'»'N
Gießen am 14. Juni 1850.


