Ausgabe 
15.5.1850
 
Einzelbild herunterladen

336

sprüchen als Beleg dienen, erledigt. Erscheint die angesprochene Vergütung, als deren Maasstab nach dem Gesetze die Ortsüblichkeit zu gelten hat, unbillig, so ist von dem betreffenden Verwaltungsrath bei der bezüg­lich höheren bürgerlichen Behörde Reklamation zu erheben und sodann, wenn etwa diese erfolglos, an das Kriegsministerium zu berichten.

§. 20. Die Truppenbefchlshaber haben, wenn sie die Errichtung besonderer Anstalten im Sinne von Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 1848 für nothwendig erachten, oder wenn sie um ihre Mit­wirkung zu Errichtung derselben von der bürgerlichen Behörde ersucht werden, an das Kriegsministerium Bericht zu erstatten,

§. 21. Wenn die Fourage für einquartierte Militärpferde von den Lieferanten der Militärver­waltung geliefert wird, so haben diese, da nach Art. 14 des Gesetzes die Stellung des Streustrohs dem Quartierträgcr obliegt, nur Hafer und Heu zu liefern, und es wird denselben alsdann der Werth des Strohs, welches sie hätten liefern müssen, an dem Preise der Fouragerationen nach dem Preise des Ertra- strohs in Abzug gebracht. Mangelt es den Quartierträgern an dem nöthigen Streustroh, so ist durch die Ortsbchörde die Beischaffung des Bedarfs zu veranlassen.

Wird die Fourage nach Art. 15 des Gesetzes von den Ortsgemeinden geliefert, so wird in Bezug auf die Erledigung der Zahlungsansprüche nach §. 19 verfahren.

Offiziere und Militärbeamten, welche für ihre Dienstpferde die Fourage in Geldvergütung beziehen, haben, wenn Naturallieferung eintritt, vom Tage nach Beginn derselben an, und zwar noch in demselben Monat, die bereits empfangene Vergütung zurückzuzahlen, und treten mit dem Tage des Aushörens der Naturallieferung wieder in Bezug der Fouragevergütung.

§. 22. Reklamationen, welche etwa von Quartierträgern bei Militärbehörden erhoben werden, find an die zuständigen bürgerlichen Behörden zu verweisen, da gegenüber der Militärbehörde alle auf Grund des Gesetzes vom 17. August 1848 oder dieser Vollzugsverordnung geschehene Leistungen als Leistungen der Ortsgemeinde erscheinen.

§. 23. Die Vorschriften der gegenwärtigen Vollzugsverordnung finden auch dann Anwendung, wenn aus Grund des Gesetzes vom 31. August 1848 (Regierungsblatt Nr. 46 von 1848) bestimmt ist, daß für die­jenigen Leistungen der Gemeinden und der Einquartierungspflichtigen, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. August 1848 nach tarifmäßigen oder ortsüblichen Preisen vergütet werden sollen, ausnahmsweise keine Vergütung zu leisten sei. Nur beschränken sich die Truppenbefehlshaber in solchen Fällen auf Aus­stellen der nothwendigen Empfangsbescheinigungen, und es kommen die Vorschriften über die daraufhin zu leistende Vergütung erst dann zum Vollzug, wenn etwa deßhalb eine besondere Verfügung von Seiten des KriegsministeriumS nachträglich erlassen wird. Die Offiziere und Militärbeamten beziehen in solchen Fällen wie bereits durch die Generalverfügung vom 9. November 1818 zur Prot. Nr. 11173, (Verordnungsblatt Nr. 335) bestimmt, diejenigen Zulagen, welche überhaupt für Dislocirungen zu militärischen Zwecken fest­gesetzt sind.

Ausgenommen hiervon sind die eigentlichen Schutz- und Erecutionscommandos, über deren Verpflegung im etwaigen besonderen Falle im Sinne der im Verpflegsreglement enthaltenen Bestimmungen eigends ver­fügt wird.

§. 24. Die Einquartierung und Verpflegung von einzeln mit Marschroute reisenden Militärpersonen geschieht ebenfalls nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. August 1848. Die nöthigen Quartierbillets werden gegen Vorzeigung der Marschroute verabfolgt und der Empfang von dem Einquartierten bescheinigt., Die Vergütung für die empfangene Quartierverpflegung wird von dem Einquartierten selbst, wenn er mit den nöthigen Mitteln versehen ist, gegen Bescheinigung der Ortsbehörde geleistet, andernfalls von demselben eine Bescheinigung darüber ausgestellt, gegen welche die betreffende Regiments- (Corps-) Kasse auf Anfordern Zahlung leistet. Einzelne Militärpersonen, welche sich zu dienstlichen Zwecken an einem anderen Orte und bei einem anderen Truppentheile befinden, werden, wenn die Truppen einquartiert sind, für die Dauer dieses Dienstverhältnisses als zu dem Truppentheile, an dessen Befehlshaber sie angewiesen sind, gehörig betrachtet, und darnach in Bezug auf Einquartierung und Verpflegung behandelt.

§. 25. Die vorstehenden Bestimmungen finden im Sinne von Art. 16 des Gesetzes vom 17. August 1848 aus die Großherzoglichen Truppen in so lange Anwendung, als dieselben nicht ausdrücklich auf den Kriegsfuß gesetzt sind oder außerhalb des Großherzogthums verwendet werden, für welche Fälle über die Verpflegung besonders verfügt wird. Im letzteren Falle haben die Truppenbesehlshaber die Verpflichtung, über die Vorgefundenen Verhältnisse dem Kriegsministerium unvcrweilt zu berichten und dessen schließliche Entscheidung über die von ihnen nothwendig erachteten und in eilenden Fällen einstweilen getroffenen Maas­regeln einzuholen.

Darmstadt den 12. April 1850.

Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.

Frhr, v. Schäffer-Bernstein.