Ausgabe 
15.5.1850
 
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Änzcigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

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Mittwoch den 13. Mai

Auswärts abonuirt man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erbeb. (Eanzleiberg Lit. b. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gesxaltene Corruszeile s kr.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 kr., für Auswärtige ine). Postaufschlag 1 st. 42 kr.

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Amtlicher TheLl.

Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt:

N r. 2 2. v o m 8. M a i 1 8 5 0.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die in der Provinz Rheinhessen legalistrten Grundbücher betr.; 2) Umlagen zur Be­streitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Osthofen für 1850; 0 Desgl. in den Gemeinden des Friedensgcrichtsbezirks Oppenheim für 1850: 4) Dienstnachrichten; 5) Concurrenzeröffnungcn

Beiordnung,

die Einquartierung und Verpflegung der Großherzoglichen Truppen bei den Landes- Einwohnern betr.

(Schluß.)

VII. Verpfl egung der Kranken.

8. 17. Erkrankte Mannschaft, auf welche die Beftiinmungen unter II. B. des dem Gesetze vom 17. August 1848 beigesügten Tarifs Anwendung finden, wird in Bezug auf Geldverpflegung gleich den Lazareth- kranken behandelt. Sie behält demnach die für die laufende Löhnungsperiode bereits empfangene Ver- Pflegung der nicht kasernirlen Mannschaft, indcß von der darauf folgenden Löhnungsperiode an nach §. .32 des Militärsanitätsieglements, bezugsweise nach der Generalverfngung vom 10. Nwember 1835 zur Prot. Nr. 5408 (Verordnungsblatt Nr. 164) in der Art verfahren wird, daß die einzuhaltenden Ver- pfiegungsbeträge überhaupt nicht zur Auszahlung kommen, die rückzuzahlenden Löhnungsquoten aber, bezugs­weise die für die Familien der Verheiratheten bestimmten Mehrbeträge über die Löhnung eines Gemeinen) bei der Compagnie rc. ausgezahlt werden.

Die Zahlungsansprüche der Ortsgemeinden wegen Leistungen auf Grund von Art. 12 des Gesetzes werden ähnlich der in §. 7 und 8, bezugswcise in §. 24 gegebenen Vorschrift erledigt, und ist dabei zu beachten, daß für öffentliche, aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Civilheilanstalten, der unter b. in II. B. 1 des Tarifs angegebene Satz von 30 kr. täglich für Verpflegung und Verköstigung auch die Kosten für War­tung und ärztliche Behandlung in sich schließt.

8. 18. Fiw die Verpflegung erkrankter Offiziere und Militärbeamten, welche nicht in ihre Garnison oder m das nächste Militärlazarech verbracht werden, wird von dem betreffenden Truppenbefehlshaber je nach den Umständen das Nöthige angeordnet, und darüber an das Kriegsministerium berichtet, wenn nicht der erkrankte Offizier rc. vorzieht, für seine Verpflegung selbst zu sorgen. Geschieht die Unterbringung, in -- $ie gesetzlichen Leistungen des Quartierträgers nicht ausreichen, und die Verpflegung auf ära-

r^n,so k hat der Erkrankte zu diesen den im §. 91 des Militärsanitätsreglements bestimmten Beitrag

VIII. Sonstige Bestimmungen.

8- 19. Die Zahlungsansprüche der Ortsgemeinden wegen Leistungen auf Grund von Art. 9 des Gesetzes vom 17. August 1848 werden von den Verwaltungsräthen nach vorheriger Prüfung der Preissätze und auf Grund der von den Truppenbefehlshabern ausgestellten Bescheinigungen, welche den Zahlungsan-