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§. 4. Kommt es nicht zum wirklichen Vollzüge einer angeordneten Pfändung, so hat das Pfändungspersonal auf Gebührenbezug keinen Anspruch, mit Ausnahme jedoch des Landgerichtsdieners, welcher in dem Falle, wo er bereits am Orte der Pfändung zu deren Vornahme erschienen war, die Hälfte der im §. 1 für ihn festgesetzten Gebühren anzusprcchen hat. Die etwa schon vorgelegten Psändun gskosten sind alsdann ganz, beziehungsweise nach Abzug der dem Landgerichtsdiener zukommenden Gebühr, zurückzuerstatten.
§. g. Wird wegen fehlerhafter Vornahme der Pfändung eine Wiederholung derselben nothwendig, so dürfen hierfür nicht abermalige Pfändungsgebühren berechnet werden.
2) die V e r st e i g e r u n g s g e b ü h r e n b e t r.
6. An Gebühren bei gerichtlich angeordneten Versteigerungen sollen künftig zu beziehen haben:
1) wenn die Versteigerung Vor- und Nachmittags dauert:
a. Derjenige, welcher die Versteigerung leitet 1 fl. — fr.
b. Derjenige, welcher das Ausbieten oder Ausrufen besorgt . . . 30 fr.
2) wenn die Versteigerung einen halben Tag oder fürzere Zeit dauert: die unter 1. genannten Personen die Hälfte der dort bezeichneten Ansätze;
3) wenn sich in einem Versteigerungsiermine keine Steigliebhaber einfinden und Gebote einlegen:
a. der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter . . . * . . 10 fr.
b. der Ausbieter oder Ausrufer . . . - - . . . ö kr.
Ist ein besonderes Ausschreiben der Versteigerung nothwendig, so hat Derjenige, welcher
die Versteigerung leitet, dafür zu beziehen . . . . . . 10 fr.
Ist von dem Ausschreiben den Interessenten Nachricht zu geben, so dürfen hierfür weiter
berechnet werden . • . . - ♦ - - - 5 fr.
§ . 8. Für einen in die Sache eingehenden Bericht des Versteigerungs-Commissärs hat der
selbe zu empfangen . . . . . • • • • - 15 kr.
Ein bloßer Begleitungsbericht zum Versteigerungsprotocoll unterliegt keiner Taxe.
§ 9. Für auf Anstehen einer Parthie ertheilte beglaubigte Abschriften der Versteigerungo-
Protocolle hat der VersteigerungK-Commissär per Bogen anzusprechen . . 8 kr.
§ . 10. Für jedesmaliges Bekanntmachen (Ausschellen re.) einer Versteigerung in den Dörfern
und kleineren Städten werden bewilligt . . . . . . 6 kr.
In größeren Städten soll es bei den daselbst herkömmlichen Gebühren sein Bewenden behalten.
§. 11. Auf jedem Versteigerungsprotocoll müssen, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 30 kr., sämmtliche durch die Versteigerung entstandene Gebühren von Demjenigen, welcher die Versteigerung abgehalten hat, specicll verzeichnet werden.
Das Gericht, von welchem die Versteigerung angcordnet worden ist, hat die Gebühren zu decretwen, beziehungsweise je nach Befund zu ermäßigen.
Allgemeine Bestimmung.
Die bestehenden Vorschriften über die Gebühren bei Privatversteigerungen und bei solchen Versteigerungen, welche von Mitgliedern der Gerichte geleitet werden, erleiden durch gegenwärtige Verordnung keine Veränderung.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 21. October 1850.
(L. S.) LUDWIG.
ßu Nr. R. C. 9421. Gießen am 7. November 1850.
Betreffend: Den theoretischen Unterricht für Hufschmiede im
Regierungsbezirk Gießen.
Die Großherzoglich Hessische f
Regierungs-Co m m i s s l o n
des Regierungsbezirks Gießen
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Der Gr. Professor Dr. Vir dahier beabsichtigt, im Laufe des nächsten Winters, und zwar von Sonntag nach Neujahr an, den theoretischen Sonntagsunterricht für Hufschmiede wieder fortzusetzen.
Indem wir Sie beauftragen, dies in Ihren Gemeinden auf geeignete Weise zu veröffentlichen, bemerken wir, daß sich die Schmiede vorher bei dem Gr. Professor Dr. Vir zu melden haben.
K ü ch ! e r. (2387J


