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§. 12. Die Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes oder öffentlicher religiöser Feierlichkeiten sind nur den nach Vorschrift des §. 1. gebildeten Religionsgemeinschaften, unter Leitung nach 8. 6. zugelassener Geistlichen oder Religionslehrer, gestattet.

§. 13. Die Abhaltung gottesdienstlicher Versammlungen oder religiöser Aufzüge und Feierlichkeiten im Freien ist nur statthaft, wenn die Natur der Sache, wie bei Beerdigungen, die Vornahme im Freien mit sich bringt, oder wenn zuvor besondere Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern dazu eingeholt worden ist.

§. 14. Volksversammlungen, welche nicht zur Abhaltung eines Gottesdienstes oder einer religiösen Feierlichkeit, wohl aber zu anderen kirchlichen Zwecken bestimmt sind, sind lediglich nach der Verordnung vom 17. September 1849,die Verhütung des Mißbrauchs der Volksversammlungen betreffend," zu be< handeln. Ihre Abhaltung im Freien ist bis auf Weiteres untersagt.

§. 15, Nehmen Geistliche oder Neligionölehrer die ihnen als solchen zukommenden Verrichtungen vor, ehe ihre Zulassung erfolgt und ihnen eröffnet ist, oder nachdem sie versagt oder die Einstellungen ihrer Verrichtungen verfügt worden ist, so ist die noch nicht ausgesprochene Zulassung zu versagen, und sowohl gegen Geistliche und Neligionslehrer, als auch gegen Vorsteher, wenn die Verrichtungen mit deren Zu­stimmung stattgesunden haben, eine Geldstrafe von zwanzig bis hundert Gulden zu erkennen.

§. 16, Geistliche, beziehungsweise Vorsteher von Religionsgemeinschaften sind, wenn sie den Vorschrif­ten des §. 4 und im Falle des §. 21, denen des §. 2 nicht nachkommen oder ihnen zuwiderhandeln, mit einer Polizeiftrafe von fünf bis zu zwanzig Guloen zu belegen. Im Wiederholungsfälle kann die Strafe bis zu 50 fl. gesteigert werden.

§ 17. Wenn eine öffentliche Versammlung zur Abhaltung eines Gottesdienstes oder einer religiösen Feier ohne die im §. 12 bemerkten Voraussetzungen statt sindet, so sind Diejenigen, welche den Platz zur Versammlung eingeräumt haben, die Unternehmer, Ordner, Leiter und in der Versammlung aufgetretene Redner, mit einer Geldstrafe von fünf und zwanzig bis hundert Gulden zu belegen.

War die Versammlung auf den Grund des §. 12 vorher von der Regierungs-Commission oder Orts- polizcibehörde untersagt worden, oder erfolgt diese Untersagung nach Beginn der Versammlung und es löst sich dieselbe in diesem Falle nicht sogleich auf, so ist gegen die im ersten Absatz erwähnten Personen eine Geldstrafe von fünfzig bis hundert und fünfzig Gulden zu erkennen.

§. 18. Wird gegen die Bestimmungen des §. 13 gefehlt, so sind gegen die im ersten Absatz des §. 17 genannten Personen, wenn die Voraussetzungen zur Abhaltung eines öffentlichen Gottesdienstes (§. 12) nicht fehlen, Geldstrafen von fünf bis zwanzig Gulden zu erkennen. Diese Strafen sind auf zwan­zig bis hundert Gulden zu erhöhen, wen» es an jenen Voraussetzungen fehlt.

§. 19. Die in den vorigen Paragraphen angedrohten Geldstrafen sind, im Falle der Uneinbringlichkeit im Gefängniß, zu vier und zwanzig Stunden für je einen Gulden dreißig Kreuzer Strafe abzuverbüßen.

§. 20. Bezüglich der Erkennung der in dieser Verordnung angedrohten Polizeistrafcn wird an den bestehenden Vorschriften über die Competenz der Gerichte nichts geändert.

8. 21. Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 sind in gleicher Weise zur Anwendung zu bringen, wenn Solche, welche nach den Vorschriften dieser Verordnung als Mitglieder einer neuen Religions­gemeinschaft anzusehen sind, aus dieser austreten wollen. Verfehlungen der vom Staate bestätigten Geist­lichen und Ortsvorstände gegen diese Vorschriften sind mit der in 8. 16 erwähnten Strafe disciplinarisch zu ahnden.

8- 22. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatte in Kraft.

Unser Ministerium des Innern ist mit der Ausführung derselben beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 23. Februar 1850.

(l. s.) LUDWIG. 2-u».

Nr. R. C. 2903. Gießen am 2. April 1850.

Betreffend: Die Aufnahme der im Großherzogthum vor- handenen, zum Militärdienst tauglichen Pferde.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Regierungsbezirks.

Höchster Anordnung zu folge beauftragen wir Sie, die in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Pferde, welche zum Militärdienste sich eignen, auözumitteln, in eine Uebersicht nach dem nachstehenden Formular einzutragen und dieselbe innerhalb 14 Tagen an und einzusenden.

Wir bemerken hierzu Folgendes: Es sind -

1) nur solche Pferde in die Listen aufzunehmen, welche in einem Alter von 4 10 Jahren stehen,