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Mittwock den 10» April
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Amtlicher Theil.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr.
Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erv-d. cCanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) - Einrückungsgebühr für die gesPaltene CorruSzeilc 2 fr.
Verordnung'
Die Staatsaufsicht über neue Religionsgemeinschaften Md über Versammlungen zu brchkcheu Zwecken betreffend.
(Schluß.)
, q Ner Reliaionsunterricht, welcher von Geistlichen oder Religionslehrcrn, in oder arißerhalb der ;9™'Ä 2"°- d mrd. W d-r Mfstch. des Sinai« umer-
>.» der Eine,baren «che.
M, “ä-Js 2 Ä-SäSS Ä e Die^Ge'stlichen, Rel'gioMehrer unb Vorsteher sind verbunden, den Aufsichlobeamien alle Auskunft und
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weiluna der Tugend die im §. 8 erwähnten, vom Staate zu wahrenden Rucksichen bet Seite setzen, oder w nn üe ssck üi Betragen zu Schulden kommen lassen, welches nach 8. 0 d,e Verweigerung ihrer Zu- lassun/not^vendiq machen wurde, so hat, abgesehen von strafrechtlicher Verfolgung, wenn ,m geeigneten ^aUe^vorumebniende"Warnungen nicht fruchten, Unser Ministerium des Innern nach gehöriger Ermittelung P w<> 6-l'niieüuna der Verrichtungen lener Geistlichen oder Religionslehrer zu verfugen. Eine
solche ^Verfügung ist stets mit Auseinandersetzung der Gründe und Thatsachen, auf welchen sie beruht, zu
11 Hinsichtlich der dermalen bestehenden neuen Religionsgeineinschaften, deren Geistliche oder Re- WZ dergch. aur sicheren Ermittelung des dermaligen Bestands dieser Religionsgemeinschafttn haben jedoch die Geistlichen oder Reliqionslehrer derselben binnen vierzehn Tagen nach Erscheinen dleser Verordnmig im Re- lseiiincyen ooer arcligwiwt^t» i Gemeinden d e Angehörigen ihrer Gemeinschaft ausge-
Leken'S"°a»^LiLu/s« steht d-u Auö deren Gemeinden der Austritt erfolgte, frei, von Einzelnen bcjondere Erklärungen nach Maßgabe des tz^^zub veAatmeli^nsofern Ane solche Erklärung noch nicht an sie abgegeben wat. Du es Verlangen -st Len Cmzelnen durch Vermit-elung des Geistlichen oder Religionslehrerö der neuen Gemeinschaft zu eröffnen
Hinstchtlich derienigen Vereinigungen, welche noch keine ausdrückliche Verfügung wegen Zulassung ihrer Geistlichen oder Religionslebrer erwirkt haben, ist, wenn auch bereits Erklärungen oder Vorlagen irgend Aner Art über d^ Biwunq der V^nigung, den Austritt ihrer Mitglieder aus der Kirche welcher sie bis dahin angehörten, und über die Annahme von Geistlichen oder Religionslehrern erfolgt sem Men,lcdigllch nack den Vorschriften dieser Verordnung zu verfahren, und es sind demnach die m dieser vorgeschriebenen Erklärungen und Vorlagen in derselben Weise erforderlich, als wenn frühere Erklärungen und or agen nicht geschehen wären.
Anzergeblatt
Stadt und des Regierungsbezirks


