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und Oberhessen sind mit Berücksichtigung der von den Ständen gewünschten Modificationen und Zusätze unter dem 4. Juni d. I. vollzogen und hierauf in Nr. 40 des Regierungsblatts verkündet worden.
§. 27. Der von den Ständen angenommene Gesetzes-Entwurf wegen Vereinfachung des Verfahrens und Verminderung der Kosten bei der Eröffnung von Erbschaften, bei Thei- lungen, Versteigerungen, Rangordnungs- und Distributionssachen in der Provinz Rheinhessen ist mit geeigneter Berücksichtigung der in den Ausschußberichten und Berathungen beider Kammern niedergelegten Vorschläge, Bemerkungen und Wünsche unterm 6. Juni d. I. genehmigt worden und es ist sodann das Gesetz in Nr. 42 des Regierungsblatts verkündet worden.
Zur Ausführung der Bestimmung des Art. 50 des Gesetzes ist die in Nr. 64 des Regierungsblatts verkündete Verordnung vom 7. Oct. d. I. erlassen.
Die durch das Gesetz als nöthig erscheinenden allgemeinen Aenderungen in den Tarordnungen der Notare und Anwälte werden, dem von den Ständen auögedrückten Wunsche zufolge, nach einer allseitigen gründlichen Erwägung verfügt werden.
§. 28. Das Gesetz über die Eidesleistungen ist unter geeigneter Berücksichtigung der von den Ständen vorgetragenen Wünsche unterm 7. Juli d. I. erlassen und in Nr. 49 des Regierungsblatts verkündet worden.
Dem von den Ständen geäußerten Wunsche, daß ein Gesetz erlassen werden möge, wodurch der Ge- fährde-Eid bei deserirten Eiden abgeschafst werde, ist durch das in Nr. 54 des Regierungsblatts verkündete Gesetz vom 25. August d. I. entsprochen worden.
§. 29. Das Gesetz über die Ausgabe von Grundren tenscheinen ist unter Berücksichtigung der von den Ständen beschlossenen Abänderungen des Gesetzes-Entwurfs verkündet worden.
§. 30. Es ist dem von den Ständen angenommenen Gesetzesentwurf über die Aushebung der Personalstcuersreiheit des activenMilitärs inBeziehung aufOffiziere und im Offiziersrange stehenden Militärbeamte die allerhöchste Sanction ertheilt und das Gesetz bereits durch das Regierungsblatt verkündet worden.
8.31. Das Gesetz, die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer betreffend, ist unter Berückst S tigung der von den Standen gefaßten Beschlüsse neu redigirt und bereits verkündigt worden.
§. 32. Das Gesetz wegen Aufnahme eines Anlchns zum Zweck d er Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse des Staats ist verkündet und zum Behuf der Einzeichnungen für das Anlehn sind seiner Zeit die nöthigen Anordnungen getroffen worden. Bei den ungünstigen Zeitverhältnissen haben indessen die Subskriptionen einen vollständigen Erfolg nicht gehabt.
§. 33. Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge war es angenehm, daß die Stände die Verwaltung der Staasschuld in den Jahren 1 8 42, 1843 und 1844 als gerechtfertigt und den Stand der liquiden Staatsschuld, so wie sich derselbe nach dem Abschlüsse der Staatsschuldentilgungskasse- Rechnung für das Jahr 1844 ergeben hat, als richtig anerkannt haben.
§. 34. Ebenso war es seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge angenehm, daß die Stände auf die ihnen ertheilten Nachweisungen die Staatseinnahmen und Ausgaben in den Jahren 1842, 1843 und 1844 im Allgemeinen als gerechtfertigt auch den Stand des der Finanzperiode von 1845—47 zu überweifenden Betriebskapitals, so wie er berechnet worden, anerkannt haben.
Mit Strenge wird daraus gesehen werden, daß Creditüberschreitungen, wie sie bei den Ausgabe-Rubriken Landgestüt und Entbindungsanstalten vorgekommen sind, für die Zukunft, soweit als nur immer möglich und als ohne Nachtheil für die Interessen des Staats und der Staatsverwaltung geschehen kann, vermieden werden.
Auch haben Seine Königliche Hoheit auf.die deshalb von den Ständen gestellten Anträge befohlen, daß stets sorgfältig und strenge darauf geachtet werde, daß bei den Ausgaben für Diäten, Reisekosten und Remunerationen alle zulässigen Ersparnisse eintreten und die jeweil bestehenden Credite eingehalten werden, insofern dieses bei außerordentlichen Verhältnissen hinsichtlich der Diäten und Reisekosten ohne Nachtheil für den Staat und die Staatsverwaltung irgend möglich ist. Die Diäten und Reisekosten sind bisher schon nur auf den Grund der bestehenden Verordnungen geprüft und zur Ausgabe decrctirt worben; insoweit aber nach diesen in den darin bezeichneten besonders beschaffenen Fällen eine jedesmalige besondere Regulierung erforderlich ist, wird jede irgend vermeidbare Ausgabe ferngehalten werden.
Die auf die Verantwortlichkeit der Baubehörden bezüglichen Wünsche der Stände haben durch die in Nr. 71 des Regierungsblatts erschienene Verordnung vom 14. November d. I. die Verantwortlichkeit der Baubehörden betreffend, ihre Erledigung gefunden.
§. 35. Die in der gemeinschaftlichen Adresse der Stände bezüglich der vorläufigen lieber sicht der Resultateder Finanzverwaltung in den Jahren 1845—47 empfohlene Jnbaunahme des Berstädter Braunkohlenlagers wird ohne Verzug stattfinden, sobald die Staatskasse, welche in Folge der Zeitereignisse in ganz außerordentlicher Weise in Anspruch genommen worden ist, im Stande sein wird, den erforderlichen beträchtlichen Aufwand ohneZurücksetzung unabweisbarer Ausgaben zu bestreiten.
Die Staatsregierung hat sich bis dahin eifrigst bemüht, die Hindernisse zu entfernen, welche der Ausführung des in Beziehung auf die Regulirung der Nidda und Nidder mit dem Kurfürstcnthum Hessen abgeschlossenen Vertrags cntgegenstehen, und es wird dieselbe fernerhin alle ihr zu Gebot stehenden Mittel anwenden, um diese Hindernisse durch weitere Verhandlungen zu beseitigen und die Ausführung dieser Regulirung soviel als nur immer möglich zu beschleunigen


