236
2) Auf Anzeige des Bürgermeisters in allen übrigen Fällen — eine Strafe von 30 Kreuzern bis zu 5 Gulden erkannt werden und es kann diese Strafe in Fällen der Wiederholung auf das Zweifache des höchsten Betrags steigen.
Es bleibt dabei die Verbindlichkeit zum Ersätze des Schadens vorbehalten, welcher der Gemeinde oder anderen Betheiligten durch die von einem Gemeinderathsmitgliede verschuldete Verhinderung eines gültigen Beschlusses entstanden ist.
Art. 3. Mit den im vorstehenden Artikel angedrohten Strafen sollen von der vorgesetzten Regierungsbehörde unter Vorbehalt des Recurses an das Ministerium des Innern auch diejenigen Versäumnisse und Zuwiderhandlungen geahndet werden, deren sich einzelne Mitglieder des GemeinLeraths, als solche zu besonderer Tätigkeit berufen, schuldig machen, gleichfalls unter Vorbehalt der Verbindlichkeit zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens an den verletzten Theil.
Art. 4. Unabwendbare Verhinderung, die sobald als thunlich dem Bürgermeister angezeigt wird, sowie eine in solchem Sinne rechtzeitige Anzeige einer nach den Verhältnissen des Einzelnen begründeten Abhaltung befreit von Strafe.
Art. 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihres Erscheinens im Regierungsblatt in Kraft.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 31. Januar 1850.
(L. 8.) LUDWIG. Jaup.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Zwei Paar Handschuhe sind gefunden und auf Gr. Polizeibureau dahier abgegeben worden. Gießen den 2. April 1850.
Edictalladung.
321) Gießen. In Folge des kürzlich erfolgten Ablebens des Ludwig Hoffmann soll auf freiwilliges Nachsuchen dessen Wittwe die zur Verlassenschaft ihres Mannes gehörige und in der Gemarkung Wieseck gelegene Besitzung (die Badenburg) bestehend aus einem Wohnhause, einem Sommerhause, einem Tanzsaale, Scheuer, Stallungen, Kellern, und den Gartenanlagen mit der Ruine, ferner das dazu gehörige Gut, zusammen an Garten, Aeckern und Wiesen, ohngefähr 22 Morgen haltend,
Freitag den 5. April d. I, Vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle, unter den zuvor bekannt gemacht werdenden Bedingungen verkauft oder verpachtet werden.
Diese Besitzung ist nur % Stunden von Gießen entfernt, an der Lahn und an der ganz nahe daran nach Marburg ziehenden Eisenbahn gelegen, und eignet sich durch diese günstige und zugleich durch ihre romantische Lage sehr zum Betriebe der Wirth- schaft, welches Geschäft daselbst auch seit vielen Jahren mit Erfolg betrieben worden ist.
Die Steigliebhaber haben sich bei der Versteigerung über ihre Zahlungsfähigkeit auszuweisrn, so- ferne solche nicht gerichtskundig ist, und werde» sonst nicht zum Milbieten zugelassen.
Gießen am 21. Februar 1850.
Gr. Hess. Landgericht.
Ploch.
Versteigerungen.
672) Gießen.
Montag den 8. April d. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf dahiesigem Rathhaus auf freiwilligen
Grundb.
2
85
64
286
22
311
374
66
190
668)
Main-Weser-Ei sen bahn.
Sektion
Gießen
nochmals
Gießen
mKlftr.
12
öffentlich den 28.
17
/ 60
Antrag des Bürgers und Nagelschmieds, Andreas Conrad Noll in der Neustadt dahier, die demselben zustehenden Immobilien, als:
Hofraithe in der Neustadt, neben Conr. Euler,
Hofraum, Mistenstätte in der Mühlgasse, neben F. Müller, Grabgarten in der Neustadt, am Gießhaus,
Acker am Wismarerweg und der Lahn, neben PH. Heinr. Friebcl, Acker daselbst, neben Balthaser Herbert,
Wiese unter der Hardt am Glei- bergerweg, neben Ehr. Biber, Acker auf den Gleibergerweg, neben I. Reiber,
Acker am Hamm, neben Ehr. Biber, meistbietend versteigert werden. März 1850.
Der Beigeordnete Rühl.
Gießen.
Mittwoch den 10. April, des Vormittags um 11 Uhr, soll auf dem Sectionsbüreau dahier der Transport von 1327 Stück Schienen von Großkarben und Vilbel in die Lindner Mark bei Gießen, öffentlich an den Wenigstnebmendcn in Accord gegeben werden.


