Anzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

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27. Mittwoch den 3 April

1850.

Amtlicher Theil.

Auszug aus -em Grosth. Regierungsblatt:

Nr. 14. vom 22. März 1850.

Qnbalt- 11 Bekanntmachung die Erhebung der direkten Steuern und indirecten Auflagen für das zweite und dritte Quartal ^nyatt. ij belr . v_ 2) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den israelitischen Reli.

aionsaemeinden des Regierungsbezirks Gießen für 1850; - 3J Desgl. in den Gemeinden des Friedensze- ricktsvemks Alzey für 1850; 4) Desgl. in den Gemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1850; 51 Vcrzeichniß der Vorlesungen, welche auf der Großh. Hess. Ludewigs-Universität zu Gießen im Sommer. Halbjahre 1850 gehalten und am 15. April bestimmt und allgemein ihren Anfang nehmen werden; 6) Ver­setzungen in den Ruhestand; 7) Concurrenzeröffnung.

Verordnung,

die Amtspflichten der Mitglieder des Gemeinderaths betreffend.

LUDWIG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Es ist Uns vorgetragen worden, daß der ordentliche Gang der Gemeinde-Verwaltung und der Vollzug der Gesetze, welcher eine Thätigkeit des Gemeinde-Vorstandes erfordert, häufig dadurch bedroht und gehemmt wird daß einzelne Mitglieder des Gemeinderaths in Verkennung der ihnen gesetzlich auferlegten und klar ausgesprochenen Pflichten sich deren Erfüllung, insbesondere der geregelten Theilnahme an den Berathungen und Beschlüssen entziehen, somit zum großen Nachtheil für das öffentliche Interesse, wie auch zur Belästigung der Amtsqenoffcn Verzögerungen veranlassen oder sogar jeden gültigen Beschluß , des Gemeinderaths verhindern.

In Betracht nun, daß ein solcher Zustand der Ungesetzlichkeit ohne augenscheinliche Gefahr für die öf­fentliche Ordnung nicht geduldet werden kann, und cs bis dahin, daß im Wege der Gesetzgebung demselben durch die völlig erschöpfenden Mittel begegnet würde, unumgänglich nothwendig ist, zur Sicherung ununter­brochener Vollstreckung und Handhabung der Gesetze Vorkehrung zu treffen, haben Wir Uns bewogen ge- sundcn^,rzu verordnen^ wic^folgt.Bestimmung^ des Art. 31 des Gesetzes vom 30. Juni 1821, betreffend die Gemeindeordnung, begründeten Verbindlichkeit ist jedes Mitglied des Gemeinderaths schuldig, auf Einla­dung des Bürgermeisters sich in gehöriger Zeit zur Versammlung des Gemeinderaths emzufinden, an der Absllmmuna über die in seiner Gegenwart zur Berathung gebrachten Gegenstände Thell zu nehmen und das darüber aufzunehmcnde Protokoll zu unterzeichnen, letzteres auch dann, wenn der Unterzeichner dem durch Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüsse nicht beigetreten wäre, m welchem Falle er aber an den Bürgermeister verlangen kann, daß seiner abweichenden Abstimmung, sei cs litt Pi otokoll selbst, sei es in einer darin ange­führten Anlage desselben, vor der hiernach nicht mehr zu verweigernden Unterzeichnung erwähnt werde.

Art 2. Wegen Versäumniffen und Zuwiderhandlungen in Bezug auf die nach dem ersten Artikel den Mitgliedern des Geincinderaths zugcwiescne Amtspflicht soll gegen die Betheiligten von der vorgesetzten Regierungsbehörde unter Vorbehalt deö Rccurses an das Ministerium des Innern: ... c

11 Auf Antrag des Gemeindevorstandes, wenn ungeachtet der Schuld des Einzelnen doch eine Versamm­lung in gesetzlich genügender Anzahl zu Stande gekommen ist und ein Beschluß gültig gefaßt und beur­kundet werden konnte