Änzcigrblutt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

G L e n.

Erscheint wüchentlich zwei Mal: Mittwoch und '^3 Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern

Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimisch- D BF Sn Gießen bei der Erped. (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.)

1 ff. 30 fr., für Auswärtige iu°>. Postaufschlag I ff. 42 ft. Einrückungsgebühr für die gespaltene EorpuSzeilc 2 fr.

M1ÜL. Sonnabend den 1 Juni ISäO.

Amtlicher Th eil.

Auszug aus dem Grosih. Regierungsblatt: Nr. 25. vom 23. Mai 1850.

Inhalt: j) Edict, die Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1850 bett.; 2) Bekanntmachung, die zur Ergänzung der Feldtruppen für vas Jahr 1850 weiter aufgerufenen Militärpflichtigen, insbesondere die Vertheilung derselben auf die Provinzen bett.; 3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfnissen der israelitischen Religionsge­meinden des Regierungsbezirks Biedenkopf für 1850; 4) Desgl. der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Heppenheim für 1850; 5) Promotionen an der Gr. Landes-Universität Gießen; 6) Namensveränderungen; 7) Ertheilnng eines Patentes; 8) Dienstnachrichten; 9) Versetzung in den Ruhestand; 10) Sterbfälle.

Gdiet,

die Ergänzung der Feldtruppen im Zahre 1850.

8 UDWIG III Groß Herzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Da das dritte Aufgebot der Militärpflichtigen vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 aus dem Militärdienste wieder entlassen worden ist und da demzufolge die Wiederergänzung der Feldtruppen aus den durch Unser Edict vom 22. November 1848 hcrbeigeführten Stand nötstig geworden ist/ so staben Wir, auf den Grund des Art. 38 im Necrutirungsgesetze vom 20. Juli 1830, verordnet und verordnen hierdurch wie folgt:

Art. 1. Außer der durch Unser Edict vom 31. December 1849 zur ordentlichen Ergänzung der Feldtruppen im Jahre 1850 aufgerufenen Mannschaft werden, weiter Vierzehn Hundert Mann aus den Aufrufsfähigcn des Jahres 1850 (Musterungs- und Ziehungsjahr 1849) zur Ergänzung deS oben erwähnten Standes der Feldtruppen aufgerufen.

Art. 2. Was in dem Art. 1 des Gesetzes vom 1. März 1849 über die Dienstzeit der zur außer­ordentlichen Truppenergänzung aufgerufenen Mannschaft vom Musterungs- und Ziehungsjahr 1848 bestimmt ist, findet auch auf die durch das gegenwärtige Edict Aufgerusenen Anwendung.

Art. 3. Die Ministerien des Innern und des Kriegs sind mit der Vollziehung des gegenwärtigen Edicts beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des bcigedrückten Staatssieqels.

Darmstadt am 21. Mai 1850.

(L S.) LUDWIG.

Iaup. Frh. v. Schäffer-Bernstein.

Bekaslsrtmachurrg-

die zur Ergänzung der Feldtruppen für das Fahr 1850 weiter aufgerufenen Militär- Pflichtigen , insbesondere die Vertheilung derselben ans die Provinzen betr.

Zur Vollziehung des allerhöchsten Edicts vom 21. d. M. und in Gemäßheit des Art. 36 des Recru- tirungögesetzes wird Nachstehendes zur öffentlichen Kcnntniß gebracht.