Ausgabe 
31.3.1849
 
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der

Stadt Md des Regierungsbezirks

Gießen.

M 20. Sonnabend den 31. März IS'ti).

Dieses Blatt »scheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der Prstnumerationsbetraa ist für -in g-n,e, Jahr si-r «in- heimische 1 st. 30 tr., für ein halbe» Jahr 45 ft.; für AuSwartlgc incl. Postaufschlag 1 st. 42 kr., halbjäh». 51 kr. LuSwärt« abonnlrt man sich bet den zunächst gelegenen lobt. Postämtern. In Gießen oer der Erpeditron, Canzlerberg Lit. B. Jtr. 1. Ärnruckungsgebuyr für den Raum der gespaltenen CorvuS-Zeile 2 kr. , , , t . f u

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Amtlicher Th eil.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Rr. 16,

vom 17. März 1849.

Inhalt: 1) Verordnung, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberheffen betr.; 2) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines Thnls der um­lagen dritter Klaffe der Gemeinde Kallstadt für 1848 betr.; - 3) Desgl. der Gemeinde Dahlheim für 1848; 4) Desgl. der Gemeinde Annerod für 1848; 5) Desgl. eines Theils der Umlagen zweiter und dritter Klaffe der Gemeinde Felda für 1848; 6) DeSgl. eines Theils der Umlagen der Gemeinde Hammelbach für 1848; 7) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des Friedensgcnchtsbezirks Alzey für 1819; 8) Dienstnachrichten.

Veroednnng,

die Einsuhrung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

^NDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem in dem Art. 319 des Gesetzes vom 28. October 1848, die Einführung des mündlichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, Vorbehalten worden ist, daß der Zeitpunkt, von welchem an das Gesetz in Kraft treten solle, durch eine besondere Verordnung bestimmt werden würde, Und nachdem durch Unsere Verordnung vom 6. Januar 1849 bereits die Art. 37 bis 43 des gedachten Gesetzes für den Zweck der Erwählung der Geschworenen für das Jahr 1849 mit den dort vorgeschriebenen Abänderungen in Kraft gesetzt worden sind, so haben Wir hiermit verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Das erwähnte Gesetz vom 28. October 1848 soll seinem ganzen Inhalte nach, jedoch unbe­schadet Unserer in Beziehung auf die Wahl der Geschworenen für das Jahr 1849 erlassenen Verordnung d. d. 6. Januar 1849., vom 1. April 1849 an in Kraft treten.

Art. 2. Alle, auch bereits anhängige, Untersuchungssachen, welche am 1. April 1849 noch nicht in erster Instanz abgeurtheilt sind, sollen nach Vorschrift jenes Gesetzes behandelt werden. ,

Art. 3. Hätte jedoch am 1. April 1849 ein Angeschuldigter, dessen Sache noch nicht in erster Instanz abgeurtheilt ist, bereits schriftliche Vertheidigung zu den Acten eingereicht, oder ausdrücklich erklärt, daß er auf Vertheidigung verzichte, so ist derselbe alsbald zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob er der Anwendbarkeit des Gesetzes vom 28. October 1848 für seine Sache entsage.