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Vorstehendes haben Sie in den Gemeinden öffentlich bekannt machen zu lassen, und mit den Mi­litärpflichtigen auf dem bezeichneten Musterungs- und Loosungstag Morgens 8 Uhr pünktlich in dem Mustcrungslocal sich einzufinden.

Ueber den Befolg dieses Ausschreibens, d. h. daß die öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde geschehen sei, haben Sie innerhalb 8 Tagen berichtliche Anzeige zu machen.

In Abwesenheit des Gr- Reg.-Raths von Will ich,

der Gr. Regierungsrath

Stammler.

Gießen.

Protokoll

der Sitzungen des Bezirksraths zu Gießen.

Eilfte Sitzung vom 10. Januar 1849.

Vormittags 9 Uhr.

Anwesendr Reg.-Rath Küchler und 10 Mitglieder des Vczirksraths.

1) Steinberger verliest das Protokoll von der Vormittagssitzung des 9. Januar.

2) Kliebe verliest das von ihm und Engel gemeinschaftlich redigirte Protokoll von der Nachmit- tagösitzung des 4. Januar.

Einige Reclamationen werden berücksichtigt.

3) Steinberger erstattet Bericht über die Vorlage der Staatsregierung, betr. das Gesetz vom 2. Juli 1839 hinsichtlich der Waldstreu. Das Ministerium wünschte nämlich das Gutachten der Bezirks,äthe über dies Gesetz zu hören, und in Folge dessen waren von der Reg.-Commiss. die nöthigen Mittheilungen gemacht worden. Der Berichterstatter erläutert die Grundsätze des Gesetzes und wünscht diese nicht er­schüttert zu sehen, indem dieselben einmal der Erhaltung und Schonung der Waldungen förderlich sind, zugleich aber auch einem jeden Berechtigten geben was ihm gebührt.

Der Berichterstatter wünscht daher 1., daß es den Gemeinden überlassen bleibe, die Waldstreu zu versteigern oder in Natur an die Berechtigten abzugeben, indem die Verhältnisse nicht überall dieselben seien. 2., daß da, wo man den Naturalbezug wünsche, die zum Sammeln und Anfhäufen der Waldstreu nothwendigen Arbeiten durch die zum Bezug Berechtigten selbst, unter Aufsicht und Leitung der Forstbchör- den besorgt werden.

Im Laufe der längeren Diskussion, wobei sämmtliche Mitglieder ihre Ansichten anssprachen, auch der Reg.-Com. verschiedene Erläuterungen und Nachweisungen gab, traten noch verschiedene Wünsche hervor, welche zu Anträgen erhoben wurden.

Zuletzt vereinigte man sich dahin, das Gesetz vom 2. Juli 1839 möge die Modifikation erfahren, daß an die Stelle vom Art. 1 folgende Bestimmungen treten.

a. es bleibt einer jeden Gemeinde überlassen, ob sie die Waldstreu versteigern oder an die zum Bezug Berechtigten in Natur abgeben will.

b. Wo der Naturalbezug beschlossen wird, sind die zum Sammeln und Aufhäufen der Streu er­forderlichen Arbeiten unter Aufsicht und Leitung der Forstbehörde von den Berechtigten selbst zu verrichten.

c. Zum unentgeltlichen Naturalbczug der Waldstreu können nur solche Berechtigte befugt sein, welche sich ohne mit Zugvieh bespanntes Fuhrwerk in den Wald begeben.

cl. Wenn ausnahmsweise ein ausgedehnterer Bezug, nach den Bestimmungen der Verordnung vom 3. Oct. 1848 für nöthig erachtet wird, soll es gestattet sein, auch durch mit Zugvieh bespanntes Fuhrwerk die gesammelte Waldstreu abzuholen, gegen Errichtung einer mäßigen Abgabe.

Der Bezirksrath glaubt, daß durch diese Bestimmungen alle Rechte gewahrt würden, welche das Gesetz von 1839 schützen will.

4) Reg.-Rath Küchler verläßt die Sitzung, nachdem zuvorReg.-Secr. Hallwachs cingetretcn war.

5) Engel berichtet über die Reclamation deö Johannes Velten VIII. zu Langgönö gegen die Wahl des BezirkSraths im zweiten Wahldistrikt.

Der Antrag Engels geht dahin, diese Reclamation könne nicht mehr berücksichtigt werden, da die Wahl einmal definitiv genehmigt sei.

Der Antrag wird angenommen.