Ausgabe 
27.11.1849
 
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Auch bei Ausübung des Wahlrechts herrsche Ordnung und gute,Sitte. Der Wahltag ist des Volkes Ehrentag. Reiner Wille, Besonnenheit, Unabhängigkert nach xedcr sette hrn, sei der Schmuck der Wähler sowohl als der Gewählten. Dann wird, was geschaffen wird, dem Vaterland zur Ehre und zum Glück gereichen. ..

Dieser würdige und Glück verheißende Gang ist heftigen Angriffen ausgesetzt. Träumer und Schwär­mer sind voll Begierde, Versuche anzustellen, deren schwere Kosten das Vaterland zahlen soll. Verwegene Parteimänner traaen kein Bedenken, durch Verheißungen aller Art die verderblichsten Lerdenschatien auszu- wiihlen, um über "Verwirrung und Umsturz zur Herrschaft zu gelangen, indem sie das Ansehen des ^avdes- fürsten und der Obrigkeit in den Staub ziehen und deren heilsame Gewalt tu em wirkungsloses ocf)atie11b[ö verwandeln wollen; indem sie die willkürliche Entziehung wohlerworbener Rechte zum Vortheti des Emen, rum Nachtheil des Andern verheißen; indem ein nach ihrem Sinn gebildeter Landtag auch Umgestaltungen vornehmen soll, welche gar nicht in sein Bereich gehören, (wie die innere Verfassung der Kirche, über welche ein aus allen Consessionen zusammengesetzter Körper offenbar nicht bestimmen kann.) .

Um ihre Zwecke zu erreichen, scheuen sie sich nicht, durch offene und geheime Verbindungen die Selbst­ständigkeit ihrer Anhänger zu unterdrücken. Selbst die Abg eordneten suchen sie zu Sclaven des Wulen der Partei zu machen. Die Verfassungsurkunde verbietet den Abgeordneten, Instruction anzunehmen. Nur nach eigener Uebcrzeugung sollen sic reden und stimmen, was selbstständiger Männer auch allein würdig ist. Ihre Ansicht soll aegen Belehrung und Verständigung durch die Berathung mit den übrigen Abgeordneten nicht verschlossen fein, damit um so sicherer alle sich in dem wirklich Besten einigen. Diesen Forderungen der Vernunft und der persönlichen Würde widerspricht ec, daß den Abgeordneten anaesonnen wird, sich tut Voraus zu erklären, welcher Ansicht sie in einer Menge von einzelnen Fragen folgen wollen. Für die Richtung des Abgeordneten im Ganzen muß fein durch das Leben bewährter Character den ^vah- lcrn die allein sichere Bürgschaft geben. Verheißungen, wodurch sich der Abgeordnete im Voraus bindet, oder wodurch er, wie gleichfalls verlangt worden ist, seinen Austritt aus der Kammer in den Willen der Wähler stellt, sind eben so sehr im Widerspruch mit dem öffentlichen Wohl als gesetzlich ohne alle Wnkung.

Solches leidenschaftliche Treiben findet in den Verhältnissen des Großherzogihums am allerwenigsten Entschuldigung. Der Hessische Bürger erfreut sich einer Fülle von Freiheiten, die ihn, wenn er sie weise gebraucht, berechtigt, sich mit Stolz dein Bürger jedes anderen Staats an die Seite zu stellen. In der Entlastung des Grundcigenthums, in der Beseitigung vieler, in die Zeit nicht mehr passender Verhältmsse ist das Großberzogthum, wie in vielem Andern, in Deutschland mit seinem Beispiel vorangegangen. Weicher S'aat hat mehr Ursache, von seinen Bürgern das Vertrauen zu verlangen, daß auf dem Wege des Rechts ter Ordnung, der Mäßigung und guter Sitte, welcher Weg ohnehin allein zum Heile führen rann, Alles das erreicht werde, was vernünftigerweise und billigerweise gefordert werden kann?

Niemand verhehlt sich, daß die bevorstehende Wahl von größter Wichtigkeit für das Wohl de? Vater­lands ist. Mögen daher alle umsichtigen und wohldenkenden Bürger sich für die Wah- einigen und dahin streben, daß solche Abgeordnete gewählt werden, welche tadel­loses Privatleben, selbstständige Gesinnung, Erfahrung und Einsicht, wahrhafte im Leben bewährte Mäßigung und Ernst geeignet machen, das öffentliche Wohl zu för­dern, und das Glück des Vaterlandes fest zu begründen.

Es gilt der Erfüllung einer heiligen Bürgerpflicht. Möge keiner darin Zu­rückbleiben.

Darmstadt am 21. November 1849.

Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern

Jaup. Maurer. Wernher.

Neuling.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Wahl zur zweiten Kammer.

Freitag den 30. November l. I., Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittag von 2 bis 5 Uhr, soll dahier in dem Rathhause die Abstimmung zur Wahl eines Abgeordneten in die zweite Kammer für den I. Wahlbezirk vorgenommen werden, wozu nach Art. 13, des Wahlgesetzes sämmtliche in hiesiger Ge­meinde wohnende Stimmberechtigte eingeladen werden.