884
Synode zugleich vorzubereiten und eine für das Verfassungswerk heilsame Gelegenheit zur Sammlung prac- tischer Erfahrung in freierer Einrichtung des Kirchenwesens zu eröffnen.
Wir haben Unser Ministerium des Innern beauftragt, eine specielle Darlegung der Motive zu veröffentlichen.
Indem Wir erwarten, daß die evangelischen Einwohner des Großherzogthums mit christlichem Sinne die von Uns beabsichtigten vorbereitenden Aenderungen zum Besten der Kirche benutzen werden, haben Wir verordnet, und verordnen wie folgt:
Erster Abschnitt.
Bon den Kirchenvorständen.
§. 1. In allen Gemeinden, welche nach Art. 1 des Edicts vom 8. Juni 1832 über Organisation der Kirchenvorstände eigene Kirchenvorstände besitzen, sind dieselben nach folgenden Vorschriften neu zu bilden.
§. 2. Ständiges Mitglied des Kirchenvorstandes ist der das Amt selbstständig verwaltende Geistliche der Gemeinde. Hat dieselbe mehrere Geistliche, welche zu bestimmten geistlichen Amtsverrichtungen und nicht blos zur Aushülfe verpflichtet und ordinirt sind, so sind diese sämmtlich ständige Mitglieder des Kirchenvorstandes. Während der Erledigung einer Pfarrei tritt derjenige Geistliche in den Kirchenvorstand ein, welchem von der vorgesetzten Behörde deren Verwaltung übertragen wird.
Versieht ein Geistlicher, welchem ein Vicar beigegeben ist, noch einen Theil der Amtsgeschäfte auf eigene Verantwortung, so kann nur er oder der Vicar nach Bestimmung Unseres Oberconsistoriums Mitglied des Kirchenvorstandes sein.
z. 3. Die unständigen Mitglieder des Kirchenvorstandes (Kirchenvorsteher) werden aus den Mitgliedern der betreffenden Gemeinde entnommen, und durch Wahl nach der Vorschrift dieser Verordnung berufen.
§. 4. Die Zahl der Kirchenvorsteher richtet sich nach der Größe der Kirchengemeinden und soll, wenn die Kirchengemeinde nur Eine politische Gemeinde begreift, bestehen bei Kirchengemeinden mit:
1) einer Bevölkerung von 2000 Seelen und darunter aus . . 6 Mitgliedern, 2) über 2000 bis 6000 aus 9 „
3) „ 6000 „ 12 -
§. 5. Besteht die Kirchengemeinde aus mehreren politischen Gemeinden, so sind die Kirchenvorsteher in folgender Art zu vertheilen:
1) Gemeinden, welche weniger als 200 Seelen zählen, sind hinsichtlich dieser Vertheilung anderen benachbarten Gemeinden zuzusügen. Es hat über diese Verbindung der Decan im Einverstänbniß mit der Regierungscommission, im Falle der Meinungsverschiedenheit Unser Oberconsistvrium zu entscheiden. Auch Gemeinden, welche mehr als 200 Seelen zählen, kann, auf besonderes Verlangen, wenn die Mehrzahl der Stimmsähigen in den betheiligten Gemeinden sich dafür ausspricht, die Verbindung mit anderen Gemeinden gestattet werden.
2) So oft eine politische Gemeinde, oder ein nach Nr. 1 gebildeter Verband 200 Seelen enthält, so oft ist aus diesen ein Kirchenvorsteher zu wählen.
3) Steigt hierdurch die Zahl der Mitglieder über 12, so ist anstatt der Zahl von 200 eine um so viel höhere zu Grund zu legen, als erforderlich ist, damit die Zahl der Mitglieder 12 nicht übersteige. Ueber die Zahl 300 soll jedoch nicht hinausgegangen werden.
4) Wenn nach diesen Bestimmungen die Zahl von 12 Mitgliedern überschritten werden müßte, so bleibt besondere Verfügung Vorbehalten.
5) Die hiernach gebildeten Verbände, beziehungsweise die einzelnen politischen Gemeinden haben die ihnen zugetheilte Zahl von Kirchenvorstehern für sich zu wählen. Es sind aber die besonders gewählten als Vertreter der gejammten Kirchengemeinde anzusehen.
6) Wird nach diesen Bestimmungen die Zahl der Mitglieder, welche der Kirchengemeinde, nach ihrer gesammten Seelenzahl, gemäß dem §. 4 zukämen, nicht erreicht, so sind die übrigen Mitglieder ohne Rücksicht auf den Wohnort in einer oder der anderen der zugehörigen politischen Gemeinden durch das gesammte Kirchspiel zu wählen. , ,,
§. 6. Haben Abtheilungen des Sprengels eines Geistlichen besonderen Gottesdienst, so ist für jede dieser Abtheilungen und durch dieselbe ein besonderer Kirchenvorstand zu wählen.
Vereinigen sich diese Abtheilungen zugleich zu gemeinschaftlichem Gottesdienst, oder sind sonst, von unserem Oberconsistorium als erheblich anerkannte, gemeinsame, kirchliche Interessen vorhanden, so ist auch> em gemeinsamer Kirchenvorstand zu bestellen. Die Wahl der in den gemeinschaftlichen Vorstand cintretenden yxw glieder geschieht durch die besonderen Vorstände. (Forts, folgt.)


