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3tf Nr. R. C. 9934. Gießen am 21. Octvber 1849.
Betreffend: Die Wahlen der Abgeordneten zu der II. landständischen Kammer.
Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gieße« an
die Gr. Bürgermeister resp. Beigeordneten des Regierungsbezirks.
Sie werden beauftragt, unverzüglich nach Aufstellung der Listen über die Stimmfähigen zu den Wahle» zur II. Kammer die betreffenden Wahl-Comnüffäre von der Anzahl dieser Stimmfähigen in Ihren Gemeinden in Kenntniß zu setzen, damit dieselben Ihnen die zu Ihrem Bedarf erforderliche Menge Stimmzettel zusenden können. K ü ch l e r. Pietsch.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Eine Brieftafel ist gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden. Gießen den 23. Oct. 1849.
Edictalladung.
Verfügung.
1959) Gießen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch der Gemarkung Beuern, nebst den dazu gehörigen Protokollkarten, in der Wohnung des Gr. Bürgermeisters zu Beuern offen gelegt worden ist.
Die Betheiligten sind befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzu- sehen, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde Beuern Grundbuchsauszüge (Geschosse) zu verlangen. Auch werden sie durch letzteren auf die von den Feldgeschworenen entdeckt werdenden sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.
Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6 Monaten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreilig- keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen
den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt hatten.
Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt in Bezug auf die Personen der Besitzer und die Größenangabe in alle» den Fällen für richtig angenommen, in welche« weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protocoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.
Die unerstreckliche Frist von 6 Monaten geht mit dem 30. April 1850 zu Ende.
Gießen den 27. Sept. 1849.
Großh. Hess. Landgericht
Ploch.
Versteigerungen.
1980) Gießen.
Die Erbauung einer Abfahrt nach dem nach Crosdorf führenden Vicinalweg.
Donnerstag den 1. November, sollen die Erdarbeiten insb. der Transport der zur Auffüllung der Planitzc nöthigcn Erde, veranschlagt zu 928 fl. 30 fr., an die Wenigstfordernden versteigert werden. Voranschlag und Bedingungen können vor der Versteigerung dahier eiugesehen werden.
Gießen den 23. October 1849.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
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