Ausgabe 
23.6.1849
 
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Oeffentliche Bekanntmachung, die Abänderung verschiedener Einrichtungen der Universität Giessen, insbesondere hinsichtlich der Strafgerichtsbarkeit über Studireude betreffend.

Durch Verfügung des Großh. Ministeriums des Innern vom 22. Mai 1819 ist -- unter Aufhe­bung der durch die Verfügung vom 3. Januar 18-10 eingeführten Beschränkungen der ordentlichen Ge­richte und allgemeinen Polizeibehörden bei Vergehen der Studirenden die von den DiSciplinar-Behör- den verwaltete besondere akademische Gerichtsbarkeit über die Stndirenden in Polizei- und Criminalsachen in Ansehung aller derjenigen Vergehen, welche nicht durch die Disciplinar-Statute voni 28. April 1835 lediglich als Diöciplin ar-Vergehen bezeichnet und als solche der Universitäts-Be­hörde zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, aufgehoben worden.

Die Studirenden sollen hiernach, dem Artikel 101 der Discipliar-Statute gemäß, in diesen Bezie­hungen, gleich allen andern Staatsangehörigen, unter den allgemeinen Gerichtsbehörden stehen.

Ebenso ist die bisher von den academischen Tisciplinar-Behörden gehandhabte Polizei, soweit sie nicht »olhwendig mit den, nach den Statuten, als Disciplinar-Vergehen ausschließlich oder concurrirend zu bestrafenden Vergehungen zusammenbängt, an die allgemeinen Polizeibehörden, unter welchen die Stu- direnden ebenfalls, wie die anderen Staatsangehörige» steyen, überwiesen worden.

Demgemäß sind die Anzeigen und Beschwerden über Vergehen Studirender gegen daö Strafgesetz­buch und gegen polizeiliche Vorschriften nicht mehr bei dem Großh. Universitälsgerichte, sondern bei der allgemeinen Polizei- ober Gerichtsbehörde zu erheben.

Die Bestimmungen der akademischen Disciplinar-Statute vom 28. April 1835 hinsichtlich der Dis­ciplinar- Vergehen der Studirenden, über deren Untersuchung und Bestrafung durch die Disciplinar-Be­hörden ic., sowie über das, unter Umstanden concurrirend mit der allgemeinen Strafgerichtsbarkeit einirc- lende discipl'uäre Einschreiten, wegen solcher, von den allgemeinen Gerichten bestrafter oder zu bestrafender Vergehen der Studirenden, welche zugleich einer, dem akademischen Bürger als solchem ob­liegenden besonderen Verpflichtung, insbesondere der Würde und Ehrenhaftigkeit eines akade­mischen Bürgers zuwiderlaufcn, bleiben vorerst soweit sie nicht durch besondere Gesetze und Verord­nungen abgeäntert sind in Kraft.

Die deßfallsigen Anzeigen und Beschwerden wegen Disciplinar-Vcrgehen Studirender sind nach wie vor btt dem Großherzogl. Universitäts-Gericht vorzubringen.

Dieß wird mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenutniß gebracht, daß die Bestimmungen der akade­mischen DiSciplinar-Statute hinsichtlich der Civil-Gerichtsbarkeit über die Studirenden und ins­besondere hinsichtlich der gesetzlichen Schulden derselben, deren Geltendmachung vor dem UuivcrsitälS- Gericht re. vorerst keinerlei Aenderung erlitten haben.

Giessen am 15. JuniuS 1849.

Der Großherzogliche Universitätsrichter

I) r. T r y g o p h o r n ö. Prinz.

Besondere Bekanntmachungen.

1111) Gießen. Das im Monat Mai fällig gewesene 1. Ziel der Communalsteuer für 1849 ist binnen 8 Tagen zur hiesigen Stadtkassc zu bezahlen.

Gießen den 11. Juni 1849.

Der Siadtrechner

Enderö.

1171) Gießen. Die durch den Artikel 47 des Gesetzes vom 28 October 1848 vorgeschriebeue Ziebuug der dreißig Haupt- und neue Ergänzungs- Geschworenen für die nächsten Assisen zu Gießen, wird in öffentlicher Sitzung in dem Sale des hie­sigen Rathhauses durch den ersten Director des Großh. Hofgcrichtö

Montag den 2. Juni l. I.

Vormittags 11 Uhr vollzogen werden.

Gießen den 21. Juni 1849-

Der Director des Gr. Hofgcrichtö der Provinz Oberhessen,

K l i p st e i n. vdt. I)r. Babst, Hofger.-Sckr.-Accessist.

1149) Gießen. Der Pfandschein Nr. 14489. über einen grünen Oberrock ist angeblich verloren worden. Da nun der Verpfänder das Pfand ein­lösen will, so werden diejenigen, welche etwa An-