Ausgabe 
23.6.1849
 
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Imzcigrblatt

d e r

Stadt Md des Regierungsbezirks

Gießen.

.W. ^9. Sonnabend den 23 Juni ~ 1 S^f).

m n zwei Mall Dienstag und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Answärtiae inci

Postaufschlag 1 ft. 42 kr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Ersicdilion (Canzleibera Lil. B. Nr. l.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Eorpuszcilc 2 kr.

Amtlicher Theil.

Inhalt: 1) Bekanntmachung über einige Abänderungen in dem Geschäftsgang der Ministerien die Niederschlagung der Umlagen 2. Klaffe der Gemeinde Fleschenbach für 1848 bctr. die Erhebung einer nachträglichen Umlage in der Gemeinde Sulzheim für 1848 betr.: ttiniaaen utr s,c- strutung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt für 1849' 5) Desgl. der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Biedenkopf für 1849; 6) Dicnstnachrichten

2) Bekanntmachung,

8) Bekanntmachung, 4) Umlagen zur Be-

Auszüge aus den Gr. Regierungsblättern

Nr. 40 vom 12. Juni 1849.

3n5alt: 1) Gesetz, die Ausführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung im Großherzogthume betr.: 2) Gesell das Wechselverfahrcn in den Provinzen Starkenburg und Oberheffcn betr. *

Nr. 41 vom 13. Juni 1849.

Bekanntmachung

über einige Abänderungen in dem Geschäftsgang der Ministerien.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog wollen die Staatsverwaltung, soweit es ohne Beeinträchtigung wesentlicher Zwecke geschehen kann, vereinfachen. Um zunächst durch eine größere Vereinigung der Ministerien allseitige. Berathung und Erleichterung des Geschäftsganges bei denselben hcrbeizuführen, hierdurch zugleich die ^nl^-trtt,(.bcr jp?lhl19 11116 tie gegenseitige Ergänzung der Kräfte in der Regierung zu fördern, haben Hochstdicselben Folgendes zu verordnen geruht:

Für alle wichtigeren Gegenstände wozu unter andern gehören: Gesetzes-Entwürfe, Zweifel über den Sinn eines Gesetzes, allgemeine Vorschriften, Instructionen, Anstellungen zu höheren Stellen, treten die vier dcrmaligen Eivil-Ministerien zu einem Gesammt-Ministerium zusamnien, das bei Vorträgen an Seine Königliche Hoheit den Großhcrzog gemeinschaftlich zu berichten hat.

Die Vorbereitung dieser Gegenstände, sowie die Erledignng der minder wichtigen, verbleibt jedem ein- zelnen betreffenden Ministerialdcpartcment. Daher sind die cinschlagenden Schreiben der Behörden und die Eingaben nach wie vor an dasselbe zu richten, und die Antworten hierauf gehen von ibm allein aus

Diese allerhöchste Entschließung wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebrachst Darmstadt am 10. Juni 1819.

Großherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.

I a u p.

v. Lehmann.