Ausgabe 
17.4.1849
 
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Imzeigeblutt

der

Stadt und des Negierungsbezirks Gieren.

ZI Dienstag den 17. April 18519.

Dieser Blakt erscheint wöchentlich zwei Mal. Dienstag und Sonnabend. Der PränumerationZbctraq ift für ein ganzer 3.ihr für Ein. heimische i st. 30 fr., für ein halbes Jahr 4a fr.; für ÄuSwLrtige iacl. Postaufschlag 1 st. 42 ft., halbjährl. 51 fr. An-wütrs abvnnitl man stch bei den zunächst gelegenen lobt. Postämieen. 3n Äi-ßeu bei bet Erpedition, Lanzleiberg Lit. B. Nr. 1. MnrückungSgebühr für den Raum der qcfvaltenen Eorvus-Zeilc 2 fr.

Inserate muffen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaftion gelangt sehn.

Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 20,

vom 5. April 1849.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Errichtung von Criminal-Senaten bei den Großh. Hosgerichten der Provinzen Star­kenburg und Oberhessen beir.; 2) Bekanntmachung, die Umwandlung der Mainz-Forbacher Mallepost in eine Reitpost betr.; .3) Umlagen zur Bestreitung der Communalbedürfniffe in den Gemeinden des FriedenSge« richlsbezirks Oppenheim tüt 1849 betr.; 4) Desgl. der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungs­bezirks Erbach für 1849; 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung der Hälfte der für 1848 vorgesehenen Umlagen dcr Gemeinde Borsdorf; 6) Desgl. der Umlage 2r Klaffe der Gemeinde Flensungen für 1848; 7) Desgl. eines Theils der Umlagen in der Gemeinde Haarhausen für 1818; 8) Namensveränderungen; 9) Dienstnachrichten; 10) Versetzung in den Ruhestand; 11) Slerbfälle.

Bekanntmachung,

die Errichtung von Eriminal-Senaten bei den Großherzoglichen Hosgerichten der Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend.

Nachdem in Gemäßheit des Gesetzes vom 28. October 1848, betreffend: die Einführung des münd­lichen und öffentlichen Strafverfahrens mit Schwurgerichten, vom 1. April 1848 an bei den Großh. Hof­gerichten der Provinzen Starkenburg und Oberhessen die durch das Loos gebildeten Crimiual-Senate in den Strafsachen ihre gesetzmäßige Thätigkeit beginnen werden, ist es zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs bei den Hofgerichlcn noch wendig erschienen , dafür Vorsehung zu treffen, daß die in den Geschäftsbereich der Criminal-Senate gehörigen Strafsachen sogleich nach dem Einlauf der betreffenden Actenstücke unmittelbar an diese Senate abgegeben werden können. Es wird daher allen Großh. Behör­den und Anwälten, sowie denjenigen, welche sonst mit den Criminal-Senaten in Relation zu treten beab­sichtigen, hierdurch bekannt gemacht, daß sie ihre an die Criminal-Senate gehörigen Berichte und Einga­ben nicht an die Hofgerichte im Allgemeinen, sondern an den Cri min al-Sen at des betreffenden Hofgerichts sowohl in den Adressen, als auch in den Ueberschriften zu richten haben.

Darmstadt den 25. März 1849.

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Justiz.

Kilian. », Stein,