Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks
Gießen.
J^ö 3S. Sonnabend den 12 Mat 18M9.
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Amtlicher Theil.
Inhalt:
Auszug ans'den Gr. Regierungsblatt Rr. 23.
vom 28. April 1849.
H Verordnunq der provisorischen Centralgewalt, betr. das Verbot der Ausfuhr von Munitions,Gegenständen SsbMsUisrÄ« ääääsä K; 13 SSSSS5:
fine« weiteren Theils der Communalümlagen in der Gemeinde Steinberg für E betr , - 6) Umtagenj-r Bestreitung von Communalbedlirfniffen in den Gemeinden des Regierungsbezirks Erbach für ,8 9, 7) Deögl
der israelitischen Religionsgemeinden im Regierungsbezirke D-.eburg für 1849, — 8) Dtenstnachrichten , 9J Dienstentlassungen; - 10) Versetzungen in den Ruhestand; - 11) Cocurrenzeroffnung; - 12) Sterbfall.
Reichsminister
d es Handels: Duckwitz.
nung beauftragt.
Frankfurt, den 22. April 1849.
Der Reichsverweser Erzherzog Johann.
Die interimistischen des Krieges:
v. Peucker.
Verordnung der provisorischen Centralgewalt.
B e r o r d u u n g, betreffend das Verbot der Ausfuhr von MunitionS-Gegenständen, Pferden und Schiffsbau. Holz nach Dänemark; vom 22. April 1849.
Dor Rrichöverwescr, auf den Vortrag der Reichsminister des Krieges und des Handels, verordnet tolC Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges mit Dänemark wird der Verkauf, die Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, Pulver, Munitions-Gegenständen aller Art, Pferden und Schiffsbauholz nach Dänemark im ganzen Umfange des deutschen Gebietes verboten. ,
k 2 Diese Verordnung tritt überall unmittelbar mit dem Erscheinen der,elben in Kraft.
* §'. 3'. Die Reichsminister deö Krieges und des Handels sind mit der Vollziehung die,er Verord-


