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I* der Rose: Hr Kaufmann, fifm. v Gedern 6r. Werner, Bote ». Biedenkopf. Hr. Ritzel, Musik v. Fulda. Hr. Lunke, Privatm. v. Breslau.
Zn den Privathäufern.
Bei Hrn. Prof. vr. Hillebrand: Fr. Lauckard v Darm' stadt. — Bei Hrn. Heim. Nolti - Hr. ©triller m. Fam. v.
Dun
(E i n g e s e n d e t.)
Lernet den Geringen schätzen und den Armen nicht vergessen.
(Schluß.)
Verhungern können und wollen sie nicht und was werden sie thun, wenn der Hunger an ihrem und der ihrigen Herzen nagt, werven sie sich dem Hungenodt hingeben? Nein! sie werden verbotene Wege einschlagen: Entwendungen auf dem Felde, an Gemüsen, Obst und Früchten rc., das werden die Folgen eurer am u n r e ch t e n O r t e angebrachten Sparsamkeit sein. —
Darum ihr Begüterteren und Reichen, verlangt nicht, daß in der Gemeinde alles blos nach eurem Kopfe und zu eurem Vortheil eingerichtet wird, indem ihr ost auch nur scheinbaren Nutzen dadurch haben werdet, und der Wohlhabende kann auch eher 5 kr. geben, a!S der Arme 1 kr. entbehren; verlangt nicht, daß die Communalsteuern der III. Klasse unterbleiben, wozu auch die Ausmärker und solche die nur in der Gemeinde begütert Und nicht Ortsbürger sind, daher keinen Antheil am Gemeindevermögen, beitragen müssen, und bestreitet nicht solche Ausgaben der III. Klasse aus dem Gesammtvermögen, dem Holzerlös rc., wodurch ihr sonst den Geringen und Armen den ihnen rechtlich zustehenden Antheil dieses Vermögens schmälert und entzieht und zu Gunsten der Nichtgemeindeglieder verwendet.
Das Gemeindevermögen ist von den Vorfahren ererbt und auf uns übergegangen, weshalb der Arme mit dem Neichen gleichen Antheil hat, und ist dieses Vermögen somit als ein Gemeingut für die Eomune zu betrachten, daher auch nur gemeinschaftliche Ausgaben daraus zu bestreiten, und nicht solche, die nur von Einzelnen oder von Allen aber nur nach Ver- hälmiß ihres Vermögens resp. ihrer Stcuerkapitalien $u tragen sind, folglich durch Communalumlagen gedeckt werden müssen. Und diese Communalumlage in der Gemeinde, ausgeschlagen auf das Steuerkapital, die richtige Storm ins Bezug auf die Beitragspfltcht, namentlich zu den Kosten der Wegen, der Besoldungen des,^ die Früchte der Grundbesitzer zu bewachenden Feldschützen, Maulwurfsfänger u. dgl., da die Begüter-
Druck und Verlag der G. D. Br
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Frankfurt. — Bei Fr. Klemmrath: Hr. Weller, Privatm. v. Arztmühle. — Bei Hrn Bäckermstr. Steinberger: Frl Hoffmann v. Grünberg. — Bei Fr. Jnsp. Melior: Hr. Melior, Gand v. Heidelberg. — Bei Hrn. Buchhändl Heper: Frl v. Breidenbach v Breidenstein. — Bei Hrn. Poliz -Wachtmstr Bierau: Fr. Revierf. Bierau v. Wallershausen. — Bei Hrn Stadig.-Actuar Drescher: Hr. Diehl, Arzt v. Butzbach. O Bei Fr. Sensfelder: Hr. Renier, Braumstr v. Laute: bach
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teren am meisten zu beschützen rc. haben und die Wege am meisten befahren und ruiniren um ihren Dünger ins Feld und die Früchte nach Haus zu fahren, — diese Communalumlage sage ich, ist wie schon erwähnt, gleichsam ein Armen unterstützu ng sfvnds in der Gemeinde, aus dem den Armen und Geringen freilich nicht Almosen, sondern Arbeit zur Gewinnung der nöthigsten Lebensmittel zu ihrem Lebensunterhalt dargeboten werden soll, denn Almosen ohne Arbeit ist eine Besoldung des Müßiggangs und Müßiggang-bekanntlich wieder aller Laster Anfang; darum Arbeit für die Armen und Unbemittelten, dann haben solche Verdienst und Brod und die Reichen von dem kleinen Beitrag den sie von ihrem Grundbesitz rc. leisten, wieder doppelten oft wohl dreifachen und zehnfachen Nutzen.
Diejenigen, denen Besitz und mitunter Ueberflüß von Gott verliehen ist, sollen leidenden Mitmenschen helfen und ihnen nicht allen Vervienst und Erwerb abschneiden. Hierdurch wird der Zweck der Gemeinnützigkeit nicht erreicht und das Gemeinwohl befördert werden; das wäre nicht die Menschen- und Bürgerpflicht Hülfsbedürftigen die Hand zu reichen; der wahre Bürger, der Volks- und Menschenfreund muß nach Kräften dazu beitragen, das Wohl seiner Mitbürger zu begründen und das Elend der Armen zu entfernen. Es soll der Mensch allerdings das was er besitzt zusammen halten und sparen wo es möglich ist, er soll sich Vermögen und Eigenthum sammeln und das Erworbene bewahren; nicht allein aber für sich, sondern damit er von dem Ueberflüß seines Eigeuthums wohlthätig gegen leivende Brüder sein kann.
Namentlich aber sollen die Ortsvorstänve, verpflichtet für alle Gemeindeangehörigen, die Kräften der Gesammtgemeinde in Anspruch nehmen; die Mittel zu Arbeit und Verdienst in der gemeinnützigsten Weise für die Noth ihrer armen OrtSbürger aufsuchen und den Geringen und Armen statt der zu bettelnden Almosen — Arbeit Verdienst und Erwerb verschaffen — und zwar in dem Maaße, wie es die Verhältnisse der Gemeinde zulässig machen.
Gott will, daß allen Menschen geholfen und nicht der Arme unterdrückt werde.
hl'scheu Buch- und Eteindruckerei.


