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Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurück- weisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist.
Art. 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des quitttrten Wechsels zu zahlen verpflichtet.
Hat der Wcchselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung auf einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde.
Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Versallzeit nicht gefordert, so ist der Acccptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt, die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht, oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen.
Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht.
(Fortsetzung folgt.)
Polizeiliche Bekanntmachung.
Eine Pflugschaar, eine Schippe, ein Sacktuch und ein Schlüssel sind gefunden und auf Gr. Pollzei- büreau abgegeben worden.
Gießen am 3. Juli 1849.
Besondere Bekanntmachungen.
1226) Gießen. Die höchste Staatsbehörde Hai bestimmt, die seitherige Wieggebühr bei der da- figen fiskalischen Waage von 2 auf 1% fr. per Ct. vom 1. Juli d. I. an herabzusetzen, was ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen und zugleich die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen ersuchen wollte dieses im Interesse ihrer Gemeinde veröffentlichen zu lasten.
Gießen den 30. Juni 1849.
Der Bürgermeister G g. Reiber.
1233) Gießen. Der Stand der Stadtkasse, die seitherigen Fristbewilliguugen, welche aber größ- tenthcils ohne Erfolg abgelaufen sind, sowie die wiederholt angebrachten Fristgesuche veranlassen den Stadtvorstand alle, welche noch vom Jahr 1848 mit städtischen Geldern im Rückstand und im Beitreibungsverfahren begriffen sind aufzufordern, dieselben innerhalb 14 Tagen zu berichtigen.
Man muß um so mehr auf deren pünktliche Einzahlung bestehen, als ansonsten die städtische Verwaltung ihren seitherigen Kredit nicht erhalten könnte, da die Ausstände vom vorigen Jahr sich noch auf 6000 fl. (im vorigen Jahr um dieselbe Zeit 600) belaufen, zu den laufenden Ausgaben aber keine Capitalien geliehen werden können, wodurch auch solche, die ihren Verpflichtungen nachkommen durch Bezahlung der Zinsen hiervon, auf eine nicht zu rechtfertigende Weise benachtheiligt würden.
Gießen den 30. Juni 1849.
Der Bürgermeister Gg. Reiber.
Versteigerungen.
1224) Gießen. Die zur Erbauung einer Brücke am Wißmarweg und Herstellung zweier Abfahrten im Neustädterfeld erforderlichen Arbeiten aU:
1) Maurerarbeit, veranschlagt zu 542 fl. 36 fr.
2) Steinhauerarbeit, u « 293 „ — «
3) Schlosserarbeit, » »10 „ 48 «
4) Chaussir- und Planierarbeit,
veranschlagt zu 15 „ 40 „
5) Fuhrlohn, ,, n 12 „ 25 „
sollen Donnerstag den 12 Juli,
Vormittags 10 Uhr, auf hiesigem Rathhaus versteigert werden. Die Voranschläge und Zeichnung liegen zur Einsicht auf der Bürgermeisterei offen.
Gießen den 31. Juni 1849.
Der Bürgermeister G g. Reiber.
1221) Gießen.
Holzverstcigerung.
Freitag den 6. Juli, soll in den Domanialwalddistrieten Tempel und Zellroth nachverzeichnetes Holz versteigert werden: 2 Stecken Eichen Prügelholz, 144% n Kiefern »
19% „ ii Stockholz,
20550 ' Wellen „ Reißholz.
Die Zusammenkunft ist Vormittags 8 Uhr aus der Schiffenberger Chaussee an der Waldmeisters- wiese. Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Cred't bis Martini d. I. gestaltet.
Gießen den 28. Juni 1849.
Der Gr. Hess. Revierförster des Reviers Schiffenberg, Dr. Draudt.


