Änzeigebiatt

-der

und des Regierungsbezirks

-Gieren.

jtg. 78.Dienstag -en 2. October 18$9.

ft Dienstag und Sonnabend. Preis des Jahrgangs' für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige inc

-oMus,Hlag 1 ff. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gi.eßen bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.

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Amtlicher Th eil.

(Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr. 58 vom 20. September 1849.)

Bekanntmachung,

dw Aufttqhme eines Kapitals von Einer und einer halben Million Gulden für den Eifenbahnbau betreffend.

m t. . (Schluß.)"'

Anhang 1.

A u s z u g

aies dem Gesetz vom 16. Juli 1842, den Bau und den Betrieb der Eisenbahnen im Großherzogthum betreffend.

Art. 3. Zur Verzinsung der nach Art. 2 aufzunehmenden Kapitalien soll vorzugsweise der reine Er­trag der Eisenbahn verwendet werden. '

Sollte derselbe in einem oder dem anderen Jahre nicht zureichen, so soll das Fehlende aus den berei­testen Mittel» der Hauptstaatskasse zugeschossen werden.

Jlrt 4. Zur successivcn Rückzahlung der zum Cisenbahnbau aufgenommenen Kapitalien ist unverkürzt die Summe bestinnnt, welche von dem reinen Ertrag der Eisenbahn nach Berichtigung der Zinsen übrig bleibt.

Sollte diese Summe nicht ein halbes Proccnt von dem Anlagekapital der Eisenbahn, nebst den dadurch erspart werdenden Zinsen, in einem oder dem anderen Jahre ausmachen, so soll das Fehlende auS den be­reitesten Mitteln der Hauptstaatskasse zugeschossen werde».

Die stückweise Kapitalrückzahlung beginnt mit dem ersten Jahre nach Eröffnung der Eisenbahn.

Art. 5. Die Artikel 2 und 3 des Staatsschuldentilguggsgeletzes vom 16. Juli 1833*) finden auch auf die in Folge des gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Kapitalabtragungen Anwendung.

*) Anmerkung:

Art 2 des Staatöschuldentilgungsgesetzes vom 16. Juli 1833.

Die Ausmittelung der Kapitalien, welche abgetragen werden sollen, geschieht durch Verloosung in Serien. Die Aufkündigung der Kapitalien, worüber Obligationen auf Inhaber ausgestellt sind, erfolgt in der Großh. Hessischen Zettung oder in einer Frankfurter oder anderen ausländischen Zeitung.

Art. 3.

Die aufgekündigten Kapitalien müssen nach Ablauf von drei Monaten gegen Rückgabe der quittirten Original-Obli- gationen und der etwa dazu gehörigen nicht fälligen Zinscoupons in Empfang genommen werden.

Zhre Verzinsung hört mit dem ersten Tage des vierten Monats auf.