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2.1.1849
 
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nötige« Skmögetiö zu verlangen, er habe aber kein Recht, auf bloße Vermutungen hin zu behaupten, L?L^/7^?as vorgeze.gte Vermögen nicht auf rechtliche Weise erworben haben, er habe kein Recht, dem Petenten den Beweis des Ergenthumsrechts unmöglich zu machen, indem er dessen eidliche Ans- sage gar nicht annehine. Em solch willkürliches Verfahren sei nicht zu rechtfertigen. Ferner könne man den guten Ruf des Bittstellers nicht deßhalb beanstanden, weil er einmal einer Contravention nicht einer Be­trügerei angeklagt worden, zumal da ihn das Gericht habe freisprechen müssen. ' ?

persuch^eineswegs''erwissen DAM fÜ0t nod> ba6 fln' der vorgebliche Bestechung--

JjiI $*'rende bittet die Redner, so viel als möglich die einzelnen Punkte getrennt zu halten und daher vor aul.n Dingen über die wichtige Frage sich auszusprechen, ob Petent sich wirklich eines Be­stechungsversuchs schuldig gemacht habe. '

Bernbeek rügt das Benzinen des Bürgermeisters. Dieser habe eine amtliche Anzeige machen müs­sen, wenn wirklich ein Bestechungsverch.? vorgekommen sei und er habe diese Anzeige sogar "durch die Aus­sage von zwei glaubwürdigen Zeugen begründen müssen. Da mithin der Bürgermeister hier einen großen Fehler begangen habe und durch Unterlassung der amtlichen Anzeige strafbar geworden sei, könne seine svä- tere Aussage in vorliegendem Fall von keiner Bedeutung sein.

Menkel sieht in der Aussage des Bürgermeisters keinen genügenden Beweis.

Engel spricht sich entschieden gegen das Benehmen des Bürgermeisters aus.

Kl ie be findet gleichfalls in dem Verhalten des Bürgermeisters einen Grund, auf das Vorbrinaen desselben keinen besondern Werth zu legen.

.'/ter ich verth eidigt seinen Antrag. Er gibt nicht zu, daß gegen den guten Ruf des Petenten Nicht erhebliche Zweifel Vorlagen und führt aus, daß und warum er nach Art. 46, 2 der Gemeindeordnuna geuite auf einen guten Ruf ein besonderes Gewicht lege. Die Aussage des Bürgermeisters, eines verpsiieli- teten Gemeindebeamten, könne er nicht ohne weiteres beanstanden oder gar verwerfen. Man müsse sich Wer an diese Aussage halten, denn ein Zeugmbeweis sei in derartigen Fällen meist unmöglich, da man Be- siechungsversuehe nicht in Gegenwart von Zeugen vorzunehmen Psiege.

Auch müsse er wiederholt darauf hiiweuten, wie der Umstand, daß Bittsteller wegen einer Betrügerei in Untersuchung gewesen, dem Ruf desselben keineswegs günstig sei. trüget et

?ci(.n/'crf m18/ ein Unterschied zu machen sei zwischen Betrug und Contravention. Der ^itt,teller sm angeklagt worden, unrichtiges Gewicht gebraucht zu haben, doch sei diese Beschuldigung nicht dellen. ei ^'brauch falschen Gewichtes tadeln rnüsse, so könne er dieß doch nicht als Bettng ei-w..-s^w/n Bestechungsversueh^betreffe, so sei ein solcher selbst dann nicht dargethan, wenn sich wirklich

r ent Burgernietstei eine Summe Geldes angeboten, indem ja auch angenommen

- f T^'ctCrCem Bürgermeister für seine Mühe und Arbeit eine Vergütung, für leine aufgewendete Zeit eine Entschädigung gewähren wollen. Endlich sei es unter den besonderen Verbält- nssen immerhin möglich, daß der Bittsteller velläumdet werde. '

.'-cr sitz?"de stellt die gegen des Bürgermeisters Aussage erhobenen Bedenken zusammen und hüt diesen Gegenstand für genügend erörtert. Er bittet, auf die weite Frage ciittiiaeW WZ\ J gelte Vermögen nachgewiesen worden sei. r 3 e-nzugehen, ob das genu«

"i ch führt aus, daß der Bittsteller allerdings ein mehr als genügendes Besitzthum angegeben 2 g?2 Jet die Gemeinde zweifelhaft, ob diese Angabe richtig stehe und habe aus Mißtrauen gegen Ti ß. en e" ^>esem »scht gestattet, das Eigentlumsrecht an dem vorgezeigten Vermögen eidlich zu beweisen D-e Gmeinde gehe nämlich von der Ansicht ars, Bittsteller habe in seiner Stellung als Knech ein ko be.' deutendtz^ Vermögen entweder gar nicht oder doch schwerlich nicht auf rechtliche Weise erwerben können t* f «ljo einmal Zweifel m seine Redlichkeit setze, wolle sie ihn nicht zum Eid zulailen indem sie Wmv' Cr^C±UVie^ei nid?t "dlich handeln. Unter tiefen UmftS'n?5fJSn

geschrieben,: Vermögens gar nicht möglich gewesm, -und es trete hier der ganz besondere Fall ein dasi die

»mMlch * V-rm°g« W d-m guten Ruf ga, ulJÄtg ' "6

ftefler feie M C J tz'e Grunde für ungenügend, aus denen die Gemeinde dem Bitt- qter Ä ^geschnitten, den Nachweis über sein Vermögen beizubringen.

Waldgirmes dm^Pe"enten^ausgestellt. ^e^ch^rstatter das Zeugniß 'vorzulesen, welches die Judenschaft von

(Fortsetzung folgt.)